Sicherungsleistung

Mittel zur Abwendung künftiger Rechtsnachteile (z.B. der Zwangsvollstrekkung). Soweit eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung durch Gesetz, Vertrag, richterliche Verfügung oder behördliche Anordnung besteht, kann Sicherheit geleistet werden durch:l) Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren beim Amtsgericht; 2) Verpfändung (Pfandrecht) von Schuldbuchforderungengegen den Staat oder von beweglichen Sachen; 3) Bestellung oder Verpfändung von Hypotheken; 4) Stellung eines Bürgen (-Bürgschaft). Die Höhe der Sicherheit muss i. d. R. dem Werte des zu sichernden Rechts entsprechen; §§ 232 ff. BGB. Im Strafprozess ist unter bestimmten Voraussetzungen die Ausservollzugsetzung eines Haftbefehls (Haftverschonung, Untersuchungshaft) gegen entsprechende S. zulässig; §§ 116, 116a StPO.




Vorheriger Fachbegriff: Sicherungshypothek | Nächster Fachbegriff: Sicherungsmaßnahmen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen