Untersuchungshaft

Der Untersuchungsrichter darf Haft gegen einen Beschuldigten anordnen, wenn dieser der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie ist nicht erlaubt, falls sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht. Selbstverständlich kommt gegen einen Ladendieb als Ersttäter keine Haftanordnung infrage, während sie bei Mord und anderen Tötungsdelikten nahe liegt.

Im Vergleich zur regulären Haft weist die Untersuchungshaft einige Besonderheiten auf. Der Verhaftete ist im Rahmen der jeweiligen örtlichen Möglichkeiten von den Strafgefangenen getrennt zu halten. So darf er nicht mit anderen Inhaftierten in einem Raum untergebracht werden, es sei denn, er lässt einen schriftlichen Antrag auf Unterbringung mit weiteren Untersuchungsgefangenen im selben Raum stellen. Er hat die Möglichkeit, sich Bequemlichkeiten und Beschäftigungen auf seine Kosten zu verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören. Zur Hauptverhandlung soll er ungefesselt erscheinen, was jedoch letztlich vom Einzelfall abhängt.

§§ 112 ff. StPO
Siehe auch Haftbefehl

Sie kann während des Ermittlungsverfahrens in einem Strafprozeß angeordnet werden. Voraussetzung ist, daß der Beschuldigte «der Tat dringend verdächtig» sein und daß ein Haftgrund vorliegen muß (§122 StPO). Haftgründe sind: Tatsächliche Flucht des Beschuldigten, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Verdunkelungsgefahr wird angenommen, wenn die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und der dringende Verdacht besteht, daß der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder Mitbeschuldigte oder Zeugen beeinflussen könnte. Ist der Beschuldigte des Mordes oder Totschlags dringend verdächtigt, bedarf es keines weiteren Haftgrundes. Auf Drängen der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber dies auch auf schwere Sittlichkeitsdelikte, Körperverletzung (Rocker-Banden), Diebstahl und Raub, gewerbsmäßige Hehlerei, Betrug, Brandstiftung und Handel mit Rauschgiften ausgedehnt, wenn die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte «vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen» könnte (§ 112 a StPO). Die Untersuchungshaft kann nur durch einen Richter angeordnet werden, der einen schriftlichen Haftbefehl ausstellen muß, in dem die Tat, der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen sich der Verdacht und der Haftgrund ergeben, anzugeben sind. Dieser Haftbefehl muß dem Beschuldigten bei seiner Verhaftung bekanntgegeben und ausgehändigt werden (§§114, 114a StPO). Außerdem muß der Beschuldigte unverzüglich dem zuständigen Richter vorgeführt werden; geht das nicht, zum Beispiel weil er an einem anderen Ort verhaftet worden ist, muß er irgendeinem Richter vorgeführt werden (§§115,115a StPO). Der Richter muß den Beschuldigten vernehmen und prüfen, ob der Haftbefehl aufrechterhalten werden muß. Wird er das, so kann der Beschuldigte sich dagegen beschweren. Während der Dauer der Untersuchungshaft kann der Beschuldigte jederzeit eine Haftprüfung beantragen (§117 StPO). Stellt er selbst keinen entsprechenden Antrag, ist die Haftprüfung spätestens alle drei Monate von Amts wegen durchzuführen. Es kann dabei jeweils eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dies muß geschehen, wenn der Beschuldigte es beantragt. Insgesamt soll die Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate dauern (§121 StPO). Sie kann länger dauern, wenn «die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen ... die Fortdauer der Haft rechtfertigt». Dies muß vom Oberlandesgericht geprüft werden. Die Oberlandesgerichte haben in letzter Zeit mehrfach angekündigt, die Untersuchungshaft nicht mehr über Gebühr lange aufrechterhalten zu wollen. Die Untersuchungshaft soll in besonderen Haftanstalten vollzogen werden. Straf- und Untersuchungsgefangene sollen nicht zusammen untergebracht werden (§119 StPO). Außer dem Freiheitsentzug sollen dem Untersuchungsgefangenen keine weiteren Beschränkungen auferlegt werden. Die Untersuchungshaft soll grundsätzlich auf eine später verhängte Strafe angerechnet werden (§51 StGB). Dies erfolgt nur dann nicht, wenn der Verurteilte selbst zu einer längeren Dauer der Untersuchungshaft beigetragen hat. Gegen Jugendliche soll sie nur ausnahmsweise angeordnet werden (§ 72 JGG).

1) Anordnung der ü.: Gegen einen Beschuldigten wird durch richterlichen Haftbefehl die U. angeordnet, wenn der Beschuldigte einer Straftat dringend verdächtig ist und wenn ein Haftgrund besteht. Die U. darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Massregel der Sicherung und Besserung ausser Verhältnis steht; §§
112 ff. StPO. Ein Haftgrund liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen a) festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (Haftgrund der Flucht), b) bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird (Fluchtgefahr), c) die Absicht des Beschuldigten erkennbar ist, Beweismittel zu vernichten, zu verändern, beiseite zu schaffen, zu unterdrücken oder zu fälschen, auf Mitbeschuldigte, Zeugen, Sachverständige in unlauterer Weise einzuwirken oder andere zu solchem Verhalten zu veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass er die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird (Verdunklungsgefahr), d) Bei Sittlichkeitsverbrechen besteht ein Haftgrund auch dann, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor seiner rechtskräftigen Aburteilung eine weitere derartige Straftat begehen wird und die U. zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist (Wiederholungsgefahr), e) Gegen einen Beschuldigten, der des Mordes, des -Totschlags oder des Völkermordes dringend verdächtigt ist, darf die U. auch angeordnet werden, wenn keiner der vorgenannten Haftgründe besteht. In allen genannten Fällen kann der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen (z.B. Meldeauflagen, Sicherungsleistung) die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der U. auch durch sie erreicht werden kann; § 116 StPO. Bei Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bedroht sind, ist Haftgrund nur Fluchtgefahr
113 StPO). Haftprüfung. - 2) Vollzug der Ü.: Ein Untersuchungsgefangener darf i.d.R. nur dann mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich schriftlich beantragt. Beschränkungen dürfen ihm nur insoweit auferlegt werden, als es der Zweck der U. oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert; § 119 StPO. Siehe auch: Fesselung, Haftentschädigung, sicheres Geleit.

Petitionsrecht

(§§ 112 ff. StPO) ist keine Freiheitsstrafe, sondern eine vorläufige Massnahme, die die Durchführung des Strafprozesses vor allem im Ermittlungsverfahren sichern soll. Die U. kann nur durch den Richter angeordnet werden (Haftbefehl). Sie darf nur ausnahmsweise, z. B. bei besonders schwierigen Ermittlungen, länger als 6 Monate dauern. Grundsätzlich wird die U. auf die durch Urteil verhängte zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angerechnet (§ 51 StGB). Die Einzelheiten des Vollzugs der U. sind teils in der StPO, teils in der Untersuchungshaftvollzugs- ordnung geregelt. Wichtig ist, dass der Verhaftete nicht mit Strafgefangenen, i.d.R. auch nicht mit anderen Untersuchungsgefangenen in demselben Raum untergebracht werden darf.

(§112 StPO) ist im Strafverfahrensrecht die Entziehung der Freiheit des Beschuldigten zum Zweck der Sicherung des Erkenntnisverfahrens oder der Vollstreckung. Die U. ist von der einstweiligen Unterbringung (§126a StPO) und der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) sowie der Vollstreckung der Freiheitsstrafe (Strafhaft) zu trennen. Sie erfordert grundsätzlich einen dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, evtl. Wiederholungsgefahr), Verhältnismäßigkeit sowie einen schriftlichen Haftbefehl des Richters. Ihre Gestaltung ist in der UntersuchungshaftVollzugsordnung näher geregelt. Sie darf die Dauer von 6 Monaten nur ausnahmsweise überschreiten (§121 StPO). Sie geht bei Rechtskraft des Strafurteils nicht von selbst in Strafhaft über, ist aber auf diese insbesondere zugunsten jugendlicher und heranwachsender Straftäter grundsätzlich anzurechnen (§51 StGB). (Rechtstatsächlich waren in Deutschland 1998 etwa 45 000 Menschen gleichzeitig in Untersuchungshaft.) Lit.: Schlothauer, R./Weider, H., Untersuchungshaft, 3. A. 2001; Münchhaljfen, G./Gatzweiler, N., Das Recht der Untersuchungshaft, 2. A. 2002

(U-Haft): Inhaftierung eines noch nicht (oder noch nicht rechtskräftig) verurteilten Beschuldigten. Zweck der Untersuchungshaft ist die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und des Anspruchs der Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat sowie rasche Bestrafung des Täters. Die Zulässigkeit der Untersuchungshaft ist trotz ihres Eingriffs in die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMR.K. unbestritten und wird in §§ 112 ff. StPO geregelt. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt durch richterlichen Haftbefehl. Besonders starke
Ausprägungen hat der Beschleunigungsgrundsatz
für die Untersuchungshaft erfahren; so ist deren Gesamtdauer bis zum Urteil gemäß § 121 Abs. 1 StPO auf sechs Monate beschränkt; Ausnahmen können nur nach erneuter Haftprüfung durch das Oberlandesgericht angeordnet werden (§ 122 StPO).
Gemäß § 121 Abs. 1 StPO darf die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur angeordnet werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund (nach Rspr. eng auszulegen) einen Verfahrensabschluss nicht zulassen. Nach der Rspr. des BVerfG (E 20, 45, 50; NStZ 2004, 49) müssen Strafverfolgungsbehörden alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur schnellen Herbeiführung einer Entscheidung über den Anklagevorwurf treffen; eine — durch organisatorische Maßnahmen behebbare — Überlastung des Gerichts rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht.
Grund ist der erhebliche Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 S.2 GG, der stets eine sorgfältige Abwägung zwischen Freiheitsanspruch und Strafverfolgungsinteresse erfordert.
Der Vollzug der Untersuchungshaft war bislang nur lückenhaft in § 119 StPO und § 177 StVollzG sowie in der bundeseinheitlich geltenden Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) v. 1953 geregelt. Die am 1. 1.2010 in Kraft getretene Neuregelung der §§ 119f. StPO und die im Rahmen der Föderalismusreform 2006 auf die Länder übergegangene Regelung des Untersuchungshaftvollzuges hat zu einer erheblichen Rechtsänderung geführt:
a) Gemäß § 119 StPO unterliegen der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation des Untersuchungsgefangenen grds. keinen Einschränkungen. Die früher nach der UVollzO üblichen Beschränkungen bedürfen nunmehr ausdrücklichen Anordnungen des Gerichts, sofern sie für das Ermittlungsverfahren (also zur Abwehr von Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr) von Bedeutung sind. Die Anordnungen können gem. § 199 Abs. 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden.
b) Beschränkungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt sind nunmehr teilweise in Landesgesetzen geregelt. Anfang 2010 waren in mehreren Bundesländern, darunter Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, eigene Untersuchungshaftgeetze in Kraft getreten; in weiteren Bundesländern laufen entsprechende Gesetzgebungsvorhaben. Gegenüber der früheren Regelungen sehen die Landesgesetze teilweise erhebliche Erweiterungen der Besuchs- und Kommunikationsrechte — auch als Ausfluss der Unschuldsvermutung — vor.
§ 116b StPO regelt das (bislang nur in Teilbereichen geregelte) Verhältnis der Vollstreckung der Untersuchungshaft zur Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen. Danach geht die Vollstreckung der Untersuchungshaft Auslieferungs-, Abschiebungsund Zurückschiebungshaft vor, andere freiheitsentziehende Maßnahmen (insbes. Freiheitsstrafe, § 38 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe, § 43 StGB, Unterbringungen gern. §§ 63f. StGB und die einstweilige Unterbringung gern. § 126a StPO) gehen der Untersuchungshaft vor. Daraus ergibt sich folgenden „Vollstreckungshierarchie”:
— „andere freiheitsentziehende Maßnahmen”
— Untersuchungshaft
— Auslieferungs-, Abschiebungs- und Zurückschiebungshaft.

1.
Die U. soll - im Gegensatz zu der durch Urteil verhängten Strafhaft - die Durchführung des Strafprozesses sichern. Sie ist nur zulässig, wenn gegen den Beschuldigten dringender Tatverdacht besteht und wenn ein Haftgrund vorliegt (im Einzelnen Haftbefehl). Der Beschuldigte ist nach seiner Festnahme unverzüglich dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht vorzuführen, das ihn spätestens am nächsten Tag zu vernehmen hat. Ist die Vorführung vor dem zuständigen Gericht nicht möglich, muss der Festgenommene spätestens bis Ablauf des folgenden Tages dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden. Das AG stellt bei der Vernehmung fest, ob der Haftbefehl noch besteht und der Vorgeführte mit dem Beschuldigten identisch ist. Sodann vernimmt es ihn zur Sache, ohne über die Aufrechterhaltung der U. zu entscheiden; dies obliegt dem für das Verfahren zuständigen Gericht, dem das AG Einwendungen des Beschuldigten und etwaige eigene Bedenken gegen den Haftbefehl schnellstens mitzuteilen hat (§§ 115, 115 a StPO). Die U. darf nur solange dauern, wie ihre Voraussetzungen vorliegen und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, ist aber stets nach Freispruch und im Ermittlungsverfahren auf Antrag des StA aufzuheben (§ 120 StPO). Ferner darf die U. 6 Mon. nur überschreiten, falls inzwischen ein auf Freiheitsstrafe (freiheitentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung) lautendes Urteil ergangen ist oder das Oberlandesgericht entschieden hat, dass ein wichtiger Grund, insbes. die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen, die weitere Haft rechtfertigt (§ 121 StPO). Über Rechtsmittel gegen die U. Haftprüfung.

2.
Die (wenn auch im Ausland) vollstreckte U. ist auf zeitige Freiheitsstrafen und Geldstrafen grundsätzlich anzurechnen; das Gericht kann aber anordnen, dass dies ganz oder z. T. unterbleibt, wenn die Anrechnung wegen des Verhaltens des Angeklagte nach der Tat nicht gerechtfertigt ist, etwa weil er die U. z. B. durch Fluchtversuch verschuldet oder durch Irreführung der Ermittlungsbehörden o. dgl. verlängert hat (§ 51 StGB).

3.
Im Vollzug der U. ist zu unterscheiden zwischen dem U.-Vollzugsrecht und dem als Teil des gerichtlichen Verfahrens verbliebenen U.-Recht.

a)
Durch das G zur Änderung des GG v. 28. 8. 2006 (BGBl. I 2034) wurde die Gesetzgebungskompetenz für das U.-Vollzugsrecht (Art. 74 I Nr. 1 GG), das die Art und Weise der Durchführung der U. betrifft, den Ländern übertragen; solange die Länder keine eigenen Gesetze erlassen haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter (Föderalismusreform I). Ist dies der Fall, ist nach § 119 StPO a. F., der bis längestens 31. 12. 2011 gilt (§ 13 EGStPO), der Untersuchungsgefangene (UG) von Strafgefangenen stets und von anderen UG i. d. R. getrennt zu halten; auf seinen schriftlichen, jederzeit widerruflichen Antrag oder, wenn sein körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert, kann er mit anderen UG zusammengelegt werden. Beschränkungen dürfen ihm nur auferlegt werden, soweit es der Haftzweck oder die Anstaltsordnung erfordert; im Übrigen kann er sich Bequemlichkeiten und, da er keinem Arbeitszwang unterliegt, Beschäftigungen auf seine Kosten verschaffen (Tabakwaren, Lebensmittel, Zeitungen, Rundfunk). Die näheren Vorschriften dazu enthält die bundeseinheitliche Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) in der ab 1. 1. 1977 geltenden Fassung m. Änd.
Inzwischen haben Niedersachsen (§§ 133 ff. NJVollzG v. 14. 12. 2007, GVBl. 720), Saarland (SUVollzG v. 1. 7. 2009, ABl. 1219), Brandenburg (BbgUVollzG v. 8. 7. 2009, GBl. 271) und Thüringen (ThürVollzG v. 8. 7. 2009, GVBl. 533) Gesetze erlassen. Sie enthalten Bestimmungen über den Vollzugsverlauf, Unterbringung und Versorgung, Arbeit, Bildung und Freizeit, Religionsausübung, Besuche, Schriftwechsel, Telefongespräche und Pakete, Sicherheit und Ordnung, unmittelbaren Zwang, Disziplinarmaßnahmen, Datenschutz sowie für junge UG.
Der Rechtsschutz des UG gegen Entscheidungen und faktische Maßnahmen der U.-Vollzugsanstalten richtet sich nicht nach Landesrecht, sondern nach § 119 a StPO; insoweit hat der Bund weiterhin die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens (Art. 74 I Nr. 1 GG). Der UG kann gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme gerichtliche Entscheidung beantragen, zudem auch, wenn eine beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von 3 Wochen ergeht. Zuständig ist vor Anklageerhebung grundsätzlich das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, danach das mit der Sache befasste Gericht, während des Revisionsverfahrens das Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 126 StPO). Gegen seine Entscheidung kann der UG und auch die U.-Vollzugsanstalt Beschwerde einlegen. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 304 ff. StPO.

b)
Für Maßnahmen zur Durchführung des Strafverfahrens, die der Zweck der U. erfordert, ist die Regelungskompetenz beim Bund geblieben. §§ 114 d und 114 e StPO bestimmen dazu die wechselseitigen Informationspflichten von Gerichten, StA und U.-Vollzugsanstalten.Die Beschränkungen zum Zweck der Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr enthält § 119 StPO. Sie können sich auf Besuche, Telekommunikation, Schrift- und Paketverkehr, Übergabe von Gegenständen bei Besuchen, Trennung von anderen Untersuchungsgefangenen, gemeinsame Unterbringung und gemeinsamen Aufenthalt mit anderen UG beziehen. Grundsätzlich keiner Beschränkung unterliegt gem. § 148 StPO der schriftliche und mündliche Verkehr mit dem Verteidiger. Dies gilt entsprechend für den Verkehr mit den in § 119 IV 2 genannten Stellen, z. B. die für den UG zuständige Bewährungshilfe, die Volksvertretungen, das BVerfG, Geistliche und Journalisten.
Zuständig für die Anordnung einer Beschränkung vor Anklageerhebung ist grundsätzlich das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, danach das mit der Sache befasste Gericht, während des Revisionsverfahrens das Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 126 StPO). Kann die Anordnung des Gerichts nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die StA oder die U.-Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen, die dem Gericht binnen 3 Werktagen zur Genehmigung vorzulegen ist. Gegen eine Entscheidung oder sonstige Maßnahme nach § 119 StPO kann der Untersuchungsgefangene Beschwerde einlegen, wenn sie vom AG oder LG getroffen wurde (§§ 119 V, 304 StPO); ansonsten kann er Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§§ 119 V, 126 StPO).




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