Beschäftigung

Im Sozialrecht :

Beschäftigung ist einer der zentralen Begriffe der Sozialversicherung. Beschäftigte sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig (§§5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, 25 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Ausübung der Tätigkeit nach Weisungen bezüglich Zeit, Ort, Art und Inhalt der Arbeit sowie die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§7 Abs. 1 S.2 SGB IV). Bei Diensten höherer Art kann die Weisungsgebundenheit und damit das persönliche Abhängigkeitsverhältnis stark eingeschränkt sein. In Grenzfällen ist durch Würdigung aller Tatbestandsmerkmale und der beruflichen Stellung zu klären, ob eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt. Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist dabei das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft (BSG E 11, 257; 35, 20). In einer Gesellschaft tätige Gesellschafter können nur Beschäftigte sein, wenn sie keinen beherrschenden Einfluss in der Gesellschaft haben. Neben den Arbeitnehmern sind auch Personen, die in einem faktischen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, und Personen während der Weiterbeschäftigung in einem Kündigungsschutzprozess Beschäftigte. Ob eine Beschäftigung vorliegt, kann im Statusfeststellungsverfahren festgestellt werden (§7a SGB IV). In der sozialen Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht, wenn die betroffene Person mindestens zehn Jahre weder in der sozialen Pflegeversicherung noch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig war und die Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (§20 Abs. 4 S. 1 SGB XI). Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden.

ist die Befassung mit einer Angelegenheit oder einem Gegenstand. Im Arbeitsrecht ist sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Die rechtswidrige B. (z.B. Schwarzarbeit) kann Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein. Lit.: Marschall, D., Bekämpfung illegaler Beschäftigung, 3. A. 2003




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