Pflegeversicherung

Seit dem 1. Januar 1995 gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung. Danach sind versicherungspflichtig:
* alle versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, also Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt werden;
* weitere im Gesetz aufgezählte Personenkreise wie u. a. Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, Landwirte, selbstständige Künstler oder Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen.

Mitglieder einer privaten Krankenversicherung müssen den Abschluss eines Versicherungsvertrags zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit nachweisen können.

Wer aus der Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung ausgeschieden ist, hat die Möglichkeit, auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft zu einem Mindestbeitrag eine Weiterversicherung abzuschließen, sofern er nicht aufgrund der sonstigen Vorschriften in der privaten Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist.
Mitversicherte Familienmitglieder
Wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung haben unterhaltsberechtigte Familienangehörige Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung. Die Voraussetzungen dafür sind:
dass für sie keine eigene Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht, dass sie in Deutschland ihren Wohnsitz haben, dass ihr monatliches Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei fehlender Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres versichert, wenn sie sich noch in einer Schuloder einer Berufsausbildung befinden. Falls ein Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, kann die Altersgrenze entfallen.
Art der Versicherungsleistungen

Die Pflegeversicherung ist eine Grundsicherung und keine Vollsicherung. Sie sieht Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Kostenerstattung vor. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird. Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung.
Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind solche Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Hierunter fallen beispielsweise alle Kranken oder Behinderten, die Funktionsstörungen am Bewegungsapparat oder Stützapparat haben, die gelähmt sind oder denen Gliedmaßen fehlen, weiterhin Personen mit Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane sowie Störungen des zentralen Nervensystems mit der Folge von Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen.
Stufen der Pflegebedürftigkeit
Der Umfang der Sachleistungen und die Höhe des Pflegegeldes hängen davon ab, welcher der drei gesetzlich vorgesehenen Pflegestufen die betroffene Person zugeordnet wird. Diese Feststellung erfolgt in der sozialen Pflegeversicherung entweder auf Antrag des Pflegebedürftigen selbst oder einer ihm bekannten Person.
Zunächst werden die Möglichkeiten einer medizinischen Rehabilitation durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen — bei privaten Versicherungsgesellschaften durch Mitglieder einer privaten, dem Medizinischen Dienst ähnlichen Einrichtung — geprüft, dann wird nach wiederholten Untersuchungen geklärt, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und wie sich der Zustand des Betroffenen voraussichtlich entwickeln wird.
Siehe auch Soziale Pflegeversicherung, SGB XI

Siehe auch Medizinischer Dienst

Die drei Stufen der Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 1: erheblich pflegebedürftig
Solche Personen brauchen zur Körperpflege, zur Ernährung oder zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren dieser Bereiche wenigstens einmal täglich Hilfe sowie zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens anderthalb Stunden betragen, wobei mehr als 45 Minuten die Grundpflege betreffen müssen.

Pflegestufe 2: schwer pflegebedürftig
Solche Personen benötigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung oder hinsichtlich der Beweglichkeit und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens drei Stunden betragen, wobei wenigstens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.
Pflegestufe 3: schwerst pflegebedürftig
Solche Personen bedürfen täglich rund um die Uhr, somit Tag und Nacht, der Hilfe für Körperpflege, Ernährung oder Beweglichkeit und benötigen zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens fünf Stunden betragen, wobei wenigstens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen.

Im Sozialrecht :

Die Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig der Sozialversicherung. Sie wird vor allem im SGB XI geregelt. Mit der Einführung

der sozialen Pflegeversicherung wurden zwei Ziele verfolgt. Zum einen sollte der Schutz des einzelnen im Falle der Pflegebedürftigkeit verbessert und er damit aus der Sozialhilfe herausgeführt werden. Zum anderen sollte die Allgemeinheit gegen finanzielle Belastungen durch unzureichende Vorsorge der Einzelnen geschützt werden. Im Übrigen hat die soziale Pflegeversicherung die allgemeinen sozialrechtlichen Aufgaben: Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit (§1 Abs. 1 SGB XI), Organisation der sozialen Pflegeversicherung und Stabilisierung des Gesellschaftssystems. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten nur Personen, die zu deren versicherten Personenkreis gehören. Einzelheiten regeln insoweit die §§20-27 SGB XI. Wie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige (§§20-22 SGB X, Versicherungspflicht), familienversicherte (§25 SGB XI, Familienversicherung) und freiwillig versicherte Personen (freiwillige Versicherung) versichert. Den Regelungen des versicherten Personenkreises liegt der Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" zu Grunde. Nach diesem Grundsatz sind die versicherungspflichtigen und freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die privat Krankenversicherten müssen demgegenüber eine private Pflegeversicherung abschliessen.

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung setzen Pflegebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Weiter müssen bei allen Pflegeleistungen die Antragsteller zum versicherten Personenkreis der Pflegekasse gehören (§§20ff. SGB XI), einen Antrag gestellt (§ 33 Abs. 1 SGB XI) und die Vorversicherungszeit von 5 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre zurückgelegt haben (§ 33 Abs. 2 und 3 SGB XI). Leistungen der sozialen Pflegeversicherung kann nicht beanspruchen, wer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen (§33a SGB XI). Der Leistungsumfang hängt bei den meisten Pflegeleistungen davon ab, welcher Pflegestufe der Pflegebedürftige angehört. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen (§46 SGB XI). Die soziale Pflegeversicherung wird durch Beiträge finanziert (§54 SGB XI). Der Beitragssatz ist gesetzlich auf 1,7 v.H. festgesetzt (§55 SGB XI).

Im Arbeitsrecht:

Politische Anschauungen eines AN dürfen nicht zu seiner Benachteiligung führen; eine Kündigung ist nichtig (Art. 3 III GG, § 134 BGB), wenn sie allein wegen der Zugehörigkeit zu einer Partei erfolgt (AP 2 zu § 134 BGB; AP 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NJW 85, 507); etwas anderes gilt bei verfassungsfeindlichen Parteien (AP 23 zu Art. 33 II GG = NJW 87, 1100). Nach dem EV konnte die politische Betätigung in der DDR im öffentlichen Dienst ein Grund zur Kündigung sein. Meinungsäusserung.

ist die durch Buch XI des Sozialgesetzbuchs (Pflegeversicherungsgesetz vom 22.4. 1994) zum 1.1. 1995 eingerichtete, den Fall der Pflegebedürftigkeit (1996 rund 2 Millionen) betreffende Art der Sozialversicherung. Lit.: Soziale Pflegeversicherung, 8. A. 2006; Soziale Krankenversicherung. Pflegeversicherung (Lbl.), hg.v. Krauskopf, D., 45. A. 2003; Udsching, R, SGB XI - Soziale Pflegeversicherung, 2. A. 2000; Soziale Pflegeversicherung, hg.v. Klie, T./Krahmer, U., 2. A. 2003; Sengler/Zinsmeister, Mein Recht bei Pflegebedürftigkeit, 3. A. 2006

gesetzliche Pflichtversicherung zur Absicherung des sozialen Risikos der Pflegebedürftigkeit. Es handelt sich um eine weitere Säule der öffentlich-rechtlich verfassten Sozialversicherung und um den jüngsten Zweig der deutschen Sozialversicherung. Die Pflegeversicherung beruht auf dem 1994 verabschiedeten Pflegeversicherungsgesetz. Die Vorschriften zur Beitragsleistung traten anschließend zum 1. 1. 1995 in Kraft. Die Leistungen bei häuslicher Pflege, insb. für Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen, gelten seit dem 1.4. 1995. Die vollstationäre Pflege, speziell im Pflegeheim, trat schließlich zum 1.7. 1996 in Kraft. Die Pflegeversicherung hat grundsätzlich die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Differenziert wird nach den Leistungen bei häuslicher Pflege und bei stationärer Pflege, abhängig davon, welcher Pflegestufe der Betreffende angehört. Systematisch gelten dabei einige Besonderheiten.Zwar wurde die Pflegeversicherung als selbstständiger Sozialversicherungszweig mit eigener Finanzierung gestaltet, zugleich aber organisatorisch bei den Krankenkassen in Form der Pflegekasse eingegliedert. Der Beitragssatz beträgt seit 1.7. 2008 bundeseinheitlich 1,95% der beitragspflichtigen Bruttolohnentgelte. Dabei ist im Beitragsrecht grundsätzlich zwar die hälftige Aufbringung der Beiträge durch Arbeitgeber und
Arbeitnehmer vorgesehen, § 58 Abs. 1 SGB XI. Allerdings wurde zugleich angeordnet, dass zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastung der Wirtschaft die Bundesländer einen landesweiten gesetzlichen Feiertag zu streichen hatten, § 58 Abs. 2 SGBXI. Das ist in vielen Bundesländern mit der Aufhebung des Buß- und Bettages im November eines jeden Kalenderjahres praktisch verwirklicht. Insoweit ist der Arbeitgeberanteil jedenfalls teilweise entfallen. Im Beitragsrecht der Pflegeversicherung waren nach Grundsatzentscheidungen des BVerfG vom 3. 4. 2001, NJW 2001, 1712-1716, Entlastungen zugunsten Versicherter mit Kindern vorzunehmen. Folglich wurde zum 1. 1. 2005 ein Zusatzbeitrag für Kinderlose in Höhe von 0,25 % eingeführt, § 55 Abs. 3 SGB XI.

1.
Die „klassischen“ Bereiche der Sozialversicherung, d. h. die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Rentenversicherung sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes (SGB XI) durch die soziale Pflegeversicherung ergänzt worden (Pflege-Versicherungsgesetz vom 26. 5. 1994, BGBl. I 1014, m. Änd.).
Der Kreis der Versicherten ist im Wesentlichen identisch mit jenen Personen, die als Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, d. h. erfasst werden insbesondere Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen, selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung der Künstlersozialversicherung, Rehabilitanden, behinderte Menschen und Studenten, soweit sie der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Versicherungspflichtig in der P. sind auch die freiwilligen Mitglieder der Krankenversicherung; für sie besteht allerdings die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn sie sich entsprechend privat versichert haben (§§ 20 ff. SGB XI; s. a. Familienversicherung; freiwillige Versicherung).

2.
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige, die verschiedenen Pflegestufen zugeordnet sind (§§ 14 ff. SGB XI). Als Leistungen werden insbesondere gewährt häusliche Pflege, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege und Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (§§ 36 ff. SGB XI). Mit Wirkung vom 1. 1. 2002 sind durch das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEg) zusätzlich eingeführt worden die Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand.

3.
Träger der P. sind die Pflegekassen, die bei den Krankenkassen errichtet worden sind; die Organe der Krankenkassen sind zugleich die Organe der bei ihnen errichteten Pflegekassen (§§ 46 ff. SGB XI).

4.
Finanziert wird die P. durch Beiträge, die bei Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, grundsätzlich je zum Teil vom Versicherten und seinem Arbeitgeber zu tragen sind, wobei die hieraus resultierende finanzielle Belastung der Arbeitgeber allerdings auf andere Weise ausgeglichen worden sind. Für andere Versicherte bestehen hinsichtlich der Beitragstragung Sonderregelungen. Der Beitragssatz wird durch Gesetz festgesetzt; er beträgt seit 1. 7. 2008 bundeseinheitlich 1,95 v. H. der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich der Beitragssatz für Kinderlose um 0,25 v. H. Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (§§ 54 ff. SGB XI).

5.
Steuerlich folgt die Behandlung der P. der Krankenversicherung. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Der Arbeitnehmeranteil sowie Arbeitnehmerbeiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen P. sind bei diesem Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 2 a und 2 c EStG). Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Pflegeversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 14 EStG). Die der Pflegeperson bezahlte Vergütung für die Pflege ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Im Familienbereich gezahlte Vergütungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG), um die Förderung der Familienpflege nicht zu gefährden.




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