Krankenversicherung

Eine Versicherung, die es übernimmt, ihren Versicherten die Schäden zu ersetzen, die ihnen durch eine Erkrankung entstehen, im wesentlichen also die Behandlungskosten und den Verdienstausfall. Es gibt sie im Rahmen der Sozialversicherung und auf freiwilliger Grundlage (private Krankenversicherung). Der Krankenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung müssen alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme leitender Angestellter), Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten und Rentner angehören; kleine Gewerbetreibende und frühere Arbeitnehmer können ihr angehören, wenn sie das wollen (freiwillig Versicherte). Träger dieser Krankenversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Land-, Innungs-, Knappschafts-, See-, Betriebs- und Ersatzkrankenkassen. Sie haben Selbstverwaltung durch gewählte Organe, die je zur Hälfte aus Vertretern der -»Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind (bei den Ersatzkassen nur Vertreter der Mitglieder). Sie legen auch die Höhe der Beiträge fest, die in Prozenten des Arbeitseinkommens berechnet und je zur Hälfte von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern aufgebracht werden müssen, wobei die Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitseinkommen einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abführen. Ihre Leistungen bestehen in der Krankenhilfe (Bezahlung der Arztkosten, die geschlossen mit den kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden; Bezahlung der Kosten für Arzneimittel, soweit von einem Arzt verordnet; Bezahlung der Kosten für eine Krankenhausbehandlung; Zahlung von Krankengeld an den Versicherten, wenn dieser keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr hat); Mutterschaftshilfe (Bezahlung der Kosten, die im Zusammenhang mit einer Entbindung entstehen); Familienhilfe (gleiche Leistungen wie an den Versicherten selbst auch an seine von ihm unterhaltenen, selbst nicht Versicherungspflichtigen Familienangehörigen); Sterbegeld (eine einmalige Zahlung an die Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten); vorbeugende Leistungen (Durchführung und Übernahme der Kosten für Untersuchungen und Kuren). In der privaten Krankenversicherung (PKV) kann sich jeder versichern, der dies wünscht; auch solche Personen, die bereits sozialversichert sind, können dort noch eine Zusatzversicherung (höhere Pflegeklasse im Krankenhaus; zusätzliches Krankengeld) abschließen. Träger der PKV sind privatrechtliche Versicherungsgesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen in Berlin unterliegen. Die Leistungen sind im wesentlichen dieselben wie in der Sozialversicherung, nur mit dem Unterschied, daß ihre Höhe nach Tarifen frei vereinbart werden kann. Die Beiträge (Prämien) richten sich nach dem Beitrittsalter des Versicherten. Für beide Arten der Krankenversicherung gilt, daß sie in letzter Zeit durch die ständig steigenden Kosten der Krankenversorgung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Während die PKV diese durch steigende Prämien auszugleichen versucht, ist für die soziale Krankenversicherung im Jahre 1988 das nach wie vor umstrittene Gesundheitsreformgesetz erlassen worden. Es hat einerseits zu Kürzungen der Leistungen geführt, ande- rerseits werden dadurch die Versicherten in größerem Umfang selbst an den Kosten der Behandlung beteiligt.

eine Personenversicherung zum Schutz vor durch Krankheit oder Entbindung entstehenden Nachteilen und Kosten. 1) Gesetzliche K. (Sozialversicherung): Versicherungspflicht insbes. für -"»Arbeiter, für Angestellte jedoch nur bis zum Monatsarbeitsverdienst, wobei Angestellte sich befreien lassen können, wenn sie privat versichert sind. Sie können sich aber auch bei einer Ersatzkasse versichern lassen (Krankenkasse). Neuerdings auch Ehegatten-Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig. Bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung u. U. freiwillige Weiterversicherung möglich.
- Leistungen zur Heilung von Krankheiten bestehen in ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Versorgung mit Arzneien und Arzneimitteln oder Zuschüssen zu letzteren und zu Zahnersatz und Hauspflege. Ärztliche Behandlung umfasst u. a. Beratungen, Besuche, Operationen, medizinisch-technische Untersuchungen, Bestrahlungen und sonstige ärztliche Sachleistungen, die zur Heilung oder Linderung nach dem Stande der Heilkunde zweckmässig und ausreichend sind. Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen werden nicht erbracht oder verordnet. Zur ärztlichen Behandlung sind nur Kassenärzte (Kassenpraxis) zugelassen. Versicherter hat Anspruch auf die vom Kassenarzt verordneten notwendigen Arzneien. Krankenpflege besteht in Behandlung, Verpflegung und Unterbringung in Krankenhäusern (i.d.R. 3. Pflegeklasse). Weitere Leistungen der gesetzlichen K. sind Mutterschaftshilfe und Krankengeld. - Beiträge je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Versicherten. Träger der K. sind Krankenkassen (Allgemeine Orts-, Landes-, Betriebsund Innungskrankenkassen, Ersatzkassen). Krankengeld, Sterbegeld, Vertrauensarzt. - 2) Private K.: Auf freiwilliger Basis mit privatem Versicherungsunternehmen auf den Krankheitsfall abgeschlossene Versicherung. Geboten werden u. a. Krankheitskostenversicherung (Kosten für Arzt, Krankenhaus, Arzneien, Hilfsmittel, Zahnarztkosten), Zusatzversicherung (Krankenhaustagegeld, Kurbehandlung) und Krankentagegeldversicherung. Höhe der Beiträge richtet sich insbes. nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Höhe der Leistungen. - Gesetzl. Grundlage der Kr. ist die Reichsvers.O (RVO).

. 1. Die öfftl.-rechtliche (gesetzliche) K. ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung. Sie ist im wesentlichen in den §§ 165-532 RVO u. im SGB 4 geregelt. Versicherungspflichtig sind Arbeiter sowie Angestellte, deren Gehalt eine bestimmte Höchstgrenze (75% der für die Rentenversicherung massgeblichen Beitragsbemessungsgrenze) nicht übersteigt, nicht aber Beamte. Versichert sind ausserdem u.a. Rentner, Studenten u. Künstler (Künstlersozialversicherung),sofern sie nicht wegen anderweitiger Versicherung auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden sind. Der Versicherungspflicht unterliegen auch Arbeitslose, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen (§ 155 AFG). Versicherungsfrei ist, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt; geringfügig ist die Beschäftigung, wenn sie regelmässig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird u. das Arbeitsentgelt V> der monatlichen Bezugsgrösse, bei höherem Arbeitsentgelt V6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt (§ 168 RVO, § 8 SGB 4). Im übrigen ist eine freiwillige Versicherung durch Fortführung eines früheren Versicherungsverhältnisses oder - unter bestimmten Voraussetzungen - durch freiwilligen Beitritt zur K. möglich. Die K. gewährt den Versicherten Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Krankenhilfe (Krankenpflege [ärztliche Behandlung, Heilmittel, Krankenhauspflege usw.] u. Krankengeld [Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von 80% des regelmässigen Arbeitsentgelts]), Mutterschaftshilfe (ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt, Mutterschaftsgeld u.a.), sonstige Hilfen (insbes. Leistungen bei nicht rechtswidriger Sterilisation u. bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch) sowie Sterbegeld. Versicherte erhalten für den Ehegatten u. die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Familienhilfe (u. a. Massnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Krankenhilfe
u. sonstige Hilfen, nicht jedoch Krankengeld). Bei verschiedenen Leistungen der K. trifft den Versicherten eine Kostenbeteiligungspflicht: Rezeptblattgebühr, je Heilmittel, bei zahntechnischen Leistungen Kostenanteil bis zu 40%, bei Krankenhausaufenthalt täglich für längstens 14 Tage, bei Kur pro Tag u.a.; Arzneimittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden (z. B. Hustensaft), sind von den Leistungen der K. ausgeschlossen. Im Zuge der geplanten Gesundheitsreform sollen die Leistungen der K. einerseits (durch Festbeträge für Arzneimittel, Wegfall des Sterbegelds u. a.) eingeschränkt, andererseits (durch Hilfeleistungen bei der häuslichen Versorgung Schwerpflegebedürftiger) erweitert werden. - Der Versicherte hat freie Wahl unter den bei seiner Krankenkasse zugelassenen Kassenärzten; die ärztliche Behandlung setzt aber die Lösung eines Krankenscheins i. d. R. vor Inanspruchnahme des Arztes voraus. - Die Mittel für die K. werden im wesentlichen von den Versicherten und ihren Arbeitgebern aufgebracht. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt u. wird von jeder Krankenkasse nach ihrem Bedarf festgesetzt (z. Z. im Durchschnitt etwa 13% des Arbeitsentgelts bis zu 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung). Die Beiträge sind von Arbeitnehmer u. Arbeitgeber je zur Hälfte, bei einem monatlichen Arbeitseinkommen von bis zu Vio der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vom Arbeitgeber allein aufzubringen. Der Arbeitgeber führt die Beiträge an die Träger der K. ab (§§ 380 ff. RVO). Rentner müssen einen Krankenkassenbeitrag von 11,8% der Rente leisten, erhalten andererseits aus der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss von 5,9% (§§ 385 II, 1304 e RVO). Die Beiträge für Arbeitslose entrichtet die Bundesanstalt für Arbeit (§ 157 AfG). Träger der K. sind vornehmlich die Allgemeinen Ortskrankenkassen u. die auf freiwilligem Beitritt beruhenden Ersatzkassen.
2. Zur privatrechtlichen (privaten) K. Versicherungsvertrag. Kreditbetrug Betrug.

Im Sozialrecht:

Die gesetzliche Krankenversicherung ist der älteste Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde 1883 durch die Bismarcksche Sozialgesetzgebung eingeführt. Sie sichert die Risiken Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft ab. Sie ist vor allem im SGB V, ferner im Gesetz über die gesetzliche Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) sowie im Künstlersozialversicherungsge- setz (KSVG) geregelt. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist vor allem, zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten beizutragen, die Versicherten über eine gesundheitsbewusste Lebensführung aufzuklären und zu beraten sowie auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken (§4 SGB V). Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nur Versicherte. Ferner erhalten Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - vom Sozialhilfeträger zu erstattende - Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 SGB V). Der versicherte Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich aus versicherungspflichtigen (vgl. §§5ff. SGB V), freiwillig versicherten (vgl. §9 SGB V, freiwillige Versicherung) und familienversicherten (vgl. § 10 SGB V, Familienversicherung) Personen zusammen.





Die versicherungspflichtigen und die freiwillig versicherten Personen sind zugleich Mitglieder der Krankenkasse. Ihnen stehen auf Grund der Mitgliedschaft zusätzliche Rechte in der Selbstverwaltung (aktives und passives Wahlrecht zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungen; vgl. Sozialversicherungswahl) sowie das Kassenwahlrecht zu. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind folgende Leistungen vorgesehen.





Die gesetzlichen Krankenkassen haben sicherzustellen, dass den Versicherten genügend Leistungserbringer (z.B. Krankenhäuser, Ärzte etc.). für die notwendigen medizinischen Leistungen zur Verfügung stehen. Einzelheiten (z.B. Zulassung der Leistungserbringer und deren Vergütung) des zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern bestehenden Rechtsverhältnisses regelt das sog. Leistungserbringungsrecht (vgl. vor allem §§69 ff. SGB V). Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden ganz überwiegend durch Beiträge finanziert. Einzelheiten des Beitragsrechts regeln die § § 220 ff. SGB V. Die Höhe der Beiträge setzt die Krankenkasse durch Satzung fest. Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Hälfte. 0,9% trägt der Arbeitnehmer alleine. Bei freiwilligen Mitgliedern hat der Arbeitgeber einen Zuschuss in entsprechender Höhe zu zahlen (Zuschuss des Arbeitgebers zu Beiträgen). Ab dem 1.1.2009 wird beim Bundesversicherungsamt ein Gesundheitsfonds eingerichtet, aus dem die gesetzlichen Krankenkassen eine Grundpauschale erhalten (§266 Abs.l S.l SGB V). Zum Ausgleich der Risikostruktur der Krankenkassen erfolgen Zu- und Abschläge (§268 Abs. 1 SGB V). Ist der Finanzbedarf einer Krankenkasse aus dem Gesundheitsfonds nicht abgedeckt, hat sie durch Satzung einen Zusatzbeitrag zu erheben. Dieser Zusatzbeitrag ist auf maximal ein % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds begrenzt (§241 Abs.l S.l und 2 SGB V). Ein Zusatzbeitrag bis zu 8€ kann ohne Einkommensprüfung erhoben werden. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II trägt der Bund den Zusatzbeitrag (§251 Abs. 6 S. 2 SGB V). Erhebt die Krankenkasse einen solchen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, hat das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht (§175 Abs. 4 S. 5 SGB V). Überschüsse kann die Krankenkasse an ihre Mitglieder ausschütten. Eine weitere Einnahmequelle der gesetzlichen Krankenkassen, der zunehmend mehr Bedeutung zukommt, sind die Zuzahlungen. Ab dem Jahre 2007 erhalten die gesetzlichen Krankenkassen einen Bundeszuschuss für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (§221 Abs.l S.l SGB V). Schliesslich erhalten Krankenkassen mit einer ungünstigen Einnahmen- oder Risikostruktur finanzielle Ausgleiche durch den sog. Risiko- strukturausgleich (§266 SGB V).

ist die Versicherung gegen Krankheit. Im Verwaltungsrecht ist die (soziale) K. die Versicherung gegen Kosten aus Krankheit, Mutterschaft und Tod. Sie ist ein Zweig der Sozialversicherung, für den SGB V gilt. Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer mit einem Jahres verdienst bis zu 75% der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze, Arbeitslose, Rentner, Lehrlinge und gewisse Selbständige sowie Studenten, soweit sie nicht als Familienangehörige Anspruch auf Familienhilfe haben oder durch eine private Krankenversicherung ausreichend geschützt sind. Die K. gewährt Krankenhilfe, Mutterschaftshilfe und Familienhilfe. Die private K. beruht auf einem Versicherungsvertrag zwischen einem Versicherten und einem Versicherer. Der Versicherte leistet bei ihr unmittelbar z.B. an den Arzt und erhält die Kosten vom Versicherer satzungsgemäß erstattet. (In Deutschland waren 1995 rund 88,5% der Bevölkerung in der gesetzlichen K., 9,0% in einer privaten K., 2,4% in sonstigen staatlichen Krankenschutzeinrichtungen versichert und nur 0,1% ohne Krankenversicherungsschutz.) Lit.: Aichberger, F., Gesetzliche Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung (Lbl.), 9. A. 2004; SGB V Gesetzliche Krankenversicherung, 13. A. 2005; Bach, P./Moser, H., Private Krankenversicherung, 3. A. 2002; Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung (Lbl.), hg.v. Krauskopf, D., 55. A. 2006; Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung - USK (CD-ROM); Gesetzliche Krankenversicherung, hg.v. Kruse, J./Hänlein, A., 2. A. 2003; Hiddemann, T., Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, NJW 2004, 7; Fastabend, K., Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2004; Wrase, M./Baer, S., Unterschiedliche Tarife für Männer und Frauen, NJW 2004, 1623

Gesetzliche Sozialversicherung, SGB V, hervorgegangen aus der bismarckschen Sozialversicherung, dem Krankenversicherungsgesetz vom 15. 6. 1883. Nach langjähriger Regelung in der Reichsversicherungsordnung (RVO), Zweites Buch, ab 1911, ist die gesetzliche Krankenversicherung seit 1.1. 1989 ganz überwiegend im SGB V normiert. Neben der gesetzlichen Krankenversicherung existiert als weitere Sicherungsform gegen das Risiko der Krankheit die private Krankenversicherung insb. für Selbstständige und sonstige nicht pflichtversicherte Personen und die Absicherung des Krankheitsrisikos der Beamten in Gemeinden, Ländern und im Bund durch die beamtenrechtliche Beihilfe, entsprechend bei Soldaten und Richtern.
Mit dem GKV-WSG gilt seit 2007 aber auch in der privaten Krankenversicherung das Prinzip der Versicherungspflicht für alle. Aktuell sind in der gesetzlichen Krankenversicherung annähernd 90% der Bevölkerung im Bundesgebiet versichert. Die Leistungen der Krankenversicherung umfassen insb. die Vorsorge zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten, die Krankenhilfe zur Heilung einer Krankheit, die medizinische Rehabilitation und die Einkommenssicherung durch das Krankengeld sowie Mutterschaftsgeld bei Schwangerschaft und Entbindung. Dabei sind Schwangerschaft und Mutterschaft schon begrifflich
keine Erkrankung, benötigen allerdings ärztliche Beobachtung, Untersuchung und ggf. auch Behandlung. Die Krankenhilfe zur Heilung einer Krankheit umfasst als Oberbegriff die Arztbehandlung, die Zahnbehandlung, die Krankenhausbehandlung und die ergänzende Versorgung u. a. mit Heilmitteln und Hilfsmitteln, allerdings auch die häusliche Krankenpflege und die Haushaltshilfe. Medizinische Rehabilitation mit stationärer Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung wird von der Krankenversicherung allerdings nur dann durchgeführt, wenn diese Behandlung nicht von anderen Trägern der Sozialversicherung, insb. der gesetzlichen Rentenversicherung, erbracht werden kann, § 40 Abs. 4 SGB V Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung geschieht weitgehend durch die Pflichtversicherungsbeiträge, die von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte zu tragen sind und ab 2009 in den neugeschaffenen Gesundheitsfonds eingebracht werden. Organisatorisch wird die gesetzliche Krankenversicherung von den Krankenkassen, insb. den Allgemeinen Ortskrankenkassen, den Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen durchgeführt. Innerhalb der geltenden Rechtsvorschriften besteht für die versicherungspflichtigen Personen die Möglichkeit zur Kassenwahl.

1. a) Die gesetzliche K. ist ein Versicherungszweig der Sozialversicherung mit der Aufgabe, Leistungen zur Förderung der Gesundheit (z. B. Aufklärung und Beratung), zur Verhütung von Krankheiten (z. B. zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen, Vorsorgekuren), Früherkennungsuntersuchungen bei Erwachsenen (z. B. auf Krebs, Herz- Kreislauf-, Nieren- und Zuckerkrankheit) und bei Kindern, Krankenbehandlung (z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Behandlung im Krankenhaus (Krankenhausbehandlung), medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie) zu gewähren. Auch medizinische Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) gehören zur Krankenbehandlung. Bei Entgeltausfall wird Krankengeld gezahlt. Leistungen werden ferner bei Schwangerschaft und Mutterschaft und legitimem Schwangerschaftsabbruch oder durch Krankheit erforderlicher Sterilisation erbracht. Fahrtkosten werden seit 1. 1. 2004 nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse erstattet (§§ 20 ff. SGB V; §§ 195 ff. RVO). Zum Leistungsumfang s. a. Kostenbeteiligung der Versicherten; zur Art der Abrechnung der Leitungen s. a. Kostenerstattung, Sachleistungsprinzip.

b) Pflichtmitgliedschaft besteht für Arbeiter und für Angestellte bis zu einem regelmäßigen Arbeitseinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, ferner für bestimmte selbständige Berufe (z. B. Landwirte, Künstler, Publizisten), für eingeschriebene Hochschulstudenten und für Praktikanten während eines vorgeschriebenen Berufspraktikums (sofern nicht familienversichert) mit Befreiungsmöglichkeit zugunsten der Privatversicherung, desweiteren für behinderte Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind oder bestimmte Leistungen erbringen sowie für Rentenantragsteller und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Versicherungsfrei sind insbes. Beamte sowie vorübergehend oder unentgeltlich Beschäftigte (§§ 5-9 SGB V). Auch freiwillige Versicherung möglich. S. a. Krankenversicherung der Landwirte und Rentnerkrankenversicherung. Träger der K. sind die Krankenkassen. Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. 1. 2009 14,9 v. H. bzw. 14,3 v. H. für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch.

2. a) Die privatrechtliche K. ist eine Art der Personenversicherung. Der Versicherer gewährt hier nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen und der Vereinbarungen im Einzelfall (Tarif) Versicherungsschutz durch Ersatz der Aufwendungen, die durch notwendige Heilungskosten wegen Krankheit oder Unfallfolgen (einschl. Schwangerschaft und Entbindung) entstehen. Krankheit ist dabei ein nach ärztlichem Urteil anormaler körperlicher oder geistiger Zustand. Die Krankheitskostenversicherung umfasst die notwendige ärztliche Behandlung (einschließlich Arzneimittel, im gewissen Umfang Kuren, auch künstliche Samenübertragung o. ä., nicht aber Schönheitsoperationen u. dgl.). Daneben kann auch eine Krankenhaustagegeldversicherung bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung vereinbart werden (§ 192 VVG).

b) Für die privatrechtliche K. gelten die allgemeinen Vorschriften des G. über den Versicherungsvertrag mit ergänzenden Sonderregelungen in §§ 192 ff. VVG. Jeder, der nicht in der gesetzlichen K. versichert oder versicherungspflichtig ist, ist grundsätzl. verpflichtet eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst (§ 193 III VVG, Pflichtversicherung). Der Versicherer muss allen freiwillig in der gesetzlichen K. Versicherten und allen dort nicht versicherungspflichtigen Personen eine K. zu einem bundesweit einheitlichen Basistarif anbieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen K. vergleichbar sind; den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte bis zu 1200 EUR jährlich zu vereinbaren (§ 193 V VVG, § 12 VAG).

c) Darüber hinaus werden dem Vertrag meist Allgemeine K.Bedingungen (AKVB, Versicherungsbedingungen) zugrunde gelegt (für das Sterbegeld gelten die Vorschriften über die Lebensversicherung). Danach ist der Versicherer regelmäßig von seiner Leistungspflicht frei, wenn die Krankheit bereits vor Beginn des Versicherungsverhältnisses oder vor Beendigung der Wartezeit bestanden hat (kein Rücktrittsrecht des Versicherers nach Ablauf von 3 Jahren ab Verletzung der Anzeigepflicht). Eine Wartezeit scheidet regelmäßg beim sofortigen Übergang von der Sozialversicherung aus; sonst darf sie 3 Monate nicht überschreiten (§ 197 VVG). Der Versicherungsnehmer kann ein auf unbestimmte Zeit oder auf mehr als 1 Jahr abgeschlossenes K.verhältnis zum Ende des ersten oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten kündigen (§ 205 VVG). Der Versicherer kann die K. ordentlich nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre kündigen (§ 206 VVG); bei Zahlungsverzug (Schuldnerverzug) trotz Fristsetzung des Versicherers hat dieser i. d. R. ein fristloses Kündigungsrecht und ist von der Leistungspflicht befreit. S. a. Rückvergütung, Pflegeversicherung.

3. Leistungen aus der K. sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 a EStG). Krankengeld, Sonderausgaben, 1 d.




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