Jahresarbeitsentgeltgrenze

Regelung zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter und Angestellte in der Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Diese Sonderregelung im Beitragsrecht lässt die Versicherungspflicht entfallen. Entscheidend ist, ob die 75%ige Grenze der Beitragspflicht in der Rentenversicherung regelmäßig erreicht wird. Beispielsweise ist bei einmaliger Überschreitung nicht ohne weiteres die Versicherungspflicht aufgehoben. Maßgeblich ist vielmehr seit 2007 aufgrund des GKV-WSG, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils überschritten wurde, § 6 Abs. 4 SGB V n.F. Dabei wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig jährlich heraufgesetzt, beispielsweise ist sie im Jahr 2009 auf 48600 € jährlich bemessen.

ist in der gesetzlichen Krankenversicherung der jährliche Bruttoentgeltbetrag, bei dessen Überschreitung Versicherungsfreiheit für Arbeiter und Angestellte eintritt. Die Jahresarbeitsentgeltsgrenze betrug (Stand 2009) 48 600 EUR und für Arbeitnehmer, die am 31. 12. 2008 wegen Überschreiten der damaligen Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren 44 100 EUR. Die Erhöhung der Ausgangsbeträge erfolgt jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (§§ 6 VI, VII, 233 III SGB V). Für 2010 gelten Beträge von 49 950 EUR und 42 750 EUR. Die J. darf nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden, die bestimmt, bis zu welchem Bruttohöchstbetrag Entgelte zur Beitragsleistung herangezogen werden dürfen.




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