Versicherungspflicht

Pflichtversicherung.

ist die Pflicht, ein Risiko zu versichern bzw. kraft Gesetzes zwangsweise gegen ein Risiko versichert zu sein (z.B. im Sozialversicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Feuerversicherung). Lit.: Benner, W., Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit, 21. A. 1998

Kraft Gesetzes oder Satzung ausgesprochene Einbeziehung bestimmter Personenkreise in die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Sozialversicherung. Grundsatz für die Versicherungspflicht ist gem. § 2 SGB IV, dass in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige die Personen versichert sind, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, darüber hinaus Behinderte in Werkstätten für Behinderte und Landwirte sowie deutsche Seeleute unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IV. Die Versicherung weiterer Personengruppen in den einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für diese jeweils geltenden besonderen Vorschriften, § 2 Abs. 4 SGB IV. Grundsatz ist demnach, dass Arbeitnehmer, die mehr als nur geringfügig beschäftigt sind, regelmäßig kraft Gesetzes sozialversicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ergibt sich im Übrigen aufgeschlüsselt aus folgenden Vorschriften:
— für die Arbeitsförderung aus §§ 25, 26 SGB III,
— für die Krankenversicherung aus § 5 SGB V mit gesetzlichen Ausnahmen nach §§ 6, 7, 8 SGB V,
— für die Pflegeversicherung aus §§ 20, 21 SGB XI mit Ausnahmen nach § 22 SGB XI,
— für die Rentenversicherung aus §§1-4 SGB VI mit Ausnahmen nach §§ 5,6 SGB VI,
— für die Unfallversicherung aus §§ 2, 3 SGB VII mit Ausnahmen nach § 4 SGB VII.

besteht im Privatversicherungsrecht insbes. für die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, aber auch für Angehörige bestimmter Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Jäger). S. a. Krankenversicherung (2).

Sie besteht ferner in weitem Umfang in der Sozialversicherung und bedeutet hier die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versicherungszweig kraft gesetzlichen Zwanges. Näheres Pflichtversicherung, Arbeitsförderung, Knappschaftsversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Krankenversicherung der Landwirte, Künstlersozialversicherung, soziale Pflegeversicherung. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht V. nur unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.




Vorheriger Fachbegriff: Versicherungsperiode | Nächster Fachbegriff: Versicherungspflicht auf Antrag


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen