Versicherungspflicht auf Antrag
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Rentenversicherung können folgende Personen durch Antrag ihre Versicherungspflicht herbeiführen (§4 SGB
VI):
• Entwicklungshelfer, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
• Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
• Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und nicht nach den Vorschriften eines anderen der VO (EWG) 1408/71 unterliegenden Staates pflichtversichert oder freiwillig versichert sind,
• Selbständige, die innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht beantragen,
• Bezieher bestimmter Sozialleistungen sowie
• Personen, die nur deshalb kein Krankengeld erhalten, weil sie ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
In der Arbeitsförderung können folgende Personen ein Versiche- rungspflichtverhältnis auf Grund Antrags begründen (28 a Abs. 1 SGB III):
• Pflegepersonen, die einen in die Pflegestufen I—III nach dem SGB XI eingestuften Pflegebedürftigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder aus der Sozialhilfe bezieht, pflegen,
• Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und ausüben und
• Personen, die eine Beschäftigung in einem Staat aufnehmen und ausüben, in dem die VO (EWG) 1408/71 nicht anzuwenden ist.
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