Selbstbehalt

Darnter versteht man den Anteil des Nettoeinkommens, der einem Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs verbleiben muss.
Machen minderjährige Kinder und der Ehegatte Unterhaltsansprüche geltend, dann wird dieser Mindestbetrag als "notwendiger Selbst-behalt" bezeichnet.
Machen Eltern oder erwachsene Kinder Unterhaltsansprüche geltend, spricht man vom "angemessenen Eigenbedarf".
In beiden Fällen handelt es sich um von der Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsätze, die je nach Gericht und örtlicher Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt werden können. Meist orientiert man sich an der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Derzeit beträgt der notwendige Selbstbehalt beim berufstätigen Unterhaltsverpflichteten 1500EUR und beim nicht berufstätigen Unterhaltsverpflichteten, z. B. einem Rentenempfänger, 1300 EUR. Der angemessene Eigenbedarf liegt derzeit bei 1800EUR.

Siehe auch Kindesunterhalt

Im Sozialrecht :

Selbstbehalt bezeichnet im Unterhaltsrecht den Mindestbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen verbleiben muss. Im Sozialrecht ist er u.a. bei der Abzweigung von Bedeutung (Unterhaltspflichtverletzung).

sichert dem Unterhaltsverpflichteten Mindestbeträge für das eigene Leben, indem er bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen zu berücksichtigen ist.
Der sog. notwendige Selbstbehalt sichert dem Verpflichteten das Existenzminimum gegenüber einem minderjährigen Kind (§ 1603 Abs. 2). Er beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2009) beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 €. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) beträgt 1.100 €, gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten bzw. dem geschiedenen Ehegatten 1.000,— €.
Die Höhe des jeweiligen Selbstbehalts ergibt sich aus der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Krankenkassen als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung können in ihrer Satzung vorsehen, dass freiwillige Mitglieder (freiwillige Versicherung), die Kostenerstattung in Anspruch nehmen, jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können. Die Satzung regelt die Höhe des Selbstbehalts und der damit verbundenen Beitragsermäßigung (§ 53 SGB V i. d. F. des GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003, BGBl. I 2190). Zum S. im Unterhaltsrecht Unterhaltspflicht unter Verwandten (2).




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