Unterhaltspflichtverletzung

Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen, sofern durch sein Verhalten der Lebensbedarf eines Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre. Diese Vorschrift schützt sowohl den Bedürftigen vor einer Gefährdung seiner Lebensumstände als auch die Allgemeinheit vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Das bedeutet, er muss zumindest zu Teilleistungen in der Lage sein, ohne seine eigene Existenz zu gefährden. Gleichzeitig unterliegt er aber einer gesteigerten Erwerbsverpflichtung, insbesondere gegenüber minderjährigen Kindern. Er muss seine volle Arbeitskraft einsetzen und, sofern erforderlich, den Beruf wechseln. Wer als Unterhaltspflichtiger ohne triftigen Grund seine Arbeitsstelle kündigt, macht sich ebenfalls strafbar.

§ 170 StGB

Im Sozialrecht :

Verletzt der Leistungsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht, kann (Ermessen) eine ihm zustehende der Sicherung des Lebensunterhalts dienende laufende Geldleistung (z.B. das Arbeitslosengeld, das Kindergeld und Kinderzuschläge und das Wohngeld) an die Unterhaltsberechtigten oder an vorfinanzierende andere Stellen oder Dritte in angemessener Höhe ausbezahlt werden (§48 Abs. 1 S. 1 SGB I; sog. Abzweigung). Dem Leistungsberechtigten muss der Pfändungsfreibetrag verbleiben. Bei den darüber liegenden Mitteln hat eine Abwägung der Interessen des Leistungsberechtigten mit den Interessen des Unterhaltspflichtigen zu behalt (z.B. nach der Düsseldorfer Tabelle) abgestellt. Eine weitergehende Auszahlung ist bei Geldleistungen für Kinder möglich (§48 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB I, Geldleistungen für Kinder, vgl. ferner §74 EStG). Hat ein Leistungsträger, eine sonstige Stelle oder eine private Person den Unterhalt der Betroffenen vorfinanziert, kann die Sozialleistung an diese ausbezahlt werden (§48 Abs. 1 S. 4 SGB I). §48 Abs. 2 SGB I ermöglicht die Auszahlung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an nicht unterhaltsberechtigte Kinder (Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder, Kinder, die mangels Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit des Verpflichteten keinen Unterhaltsanspruch haben), wenn diese bei der Bemessung der Geldleistung berücksichtigt worden sind, der Leistungsberechtigte ihnen aber keinen Unterhalt leistet.

ist nach § 170 StGB mit Strafe bedroht, wenn dadurch der Lebensbedarf eines gesetzlich Unterhaltsberechtigten (Unterhaltspflicht der Ehegatten, Unterhaltspflicht unter Verwandten, gegenüber dem nichtehelichen Kind) gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer, z. B. die Sozialhilfe, gefährdet wäre und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Bei einer in verwerflicher Weise gegenüber einer Schwangeren begangenen U., durch die der Schwangerschaftsabbruch bewirkt wird, besteht eine erhöhte Strafdrohung.




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