Freiheitsstrafe

Die schwerste Strafe, die von einem Strafgericht verhängt werden kann, nachdem die Todesstrafe abgeschafft worden ist (Art. 102 GG). Sie ist nunmehr einheitlich an die Stelle der früher unterschiedlichen, mit Freiheitsentzug verbundenen Strafen getreten (Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafe sowie Einschließung). Sie besteht darin, daß der Verurteilte für die im Urteil festgesetzte Zeit in einer Strafvollzugsanstalt eingeschlossen wird (Einzelheiten Strafvollzug). Die Freiheitsstrafe gibt es als lebenslängliche und als zeitlich begrenzte; letztere reicht von einem Monat bis zu fünfzehn Jahren (§ 38 StGB). Bei guter Führung des Verurteilten wird sehr oft das letzte Drittel zur Bewährung ausgesetzt (§ 57 StGB). Für Jugendliche und Heranwachsende gelten Sondervorschriften (Jugendgerichte).

einheitlich auf Freiheitsentziehung gerichtete Strafe. Haft noch als Beugestrafe möglich. Im Jugendrecht Jugendstrafe, Jugendarrest. Siehe auch: Ersatzfreiheitsstrafe, Wochenendvollzug, Polizeiaufsicht, Strafzeit, Strafzumessung.

die zeitweilige oder lebenslange Freiheitsentziehung aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung. Vollstreckt wird sie in einer Justizvollzugsanstalt, wobei es die früheren Abstufungen von Zuchthaus, Gefängnis, Einschliessung und Haft nicht mehr gibt. Soweit es der Zweck des Strafvollzugs erfordert, muss der Strafgefangene neben der Freiheitsentziehung auch weitere grundrechtsbeschränkende Massnahmen hinnehmen, z.B. das Verbot, bestimmte Presseerzeugnisse zu beziehen.
Die lebenslängliche Freiheitsstrafe für Mord, die den Täter streng genommen für immer aus der Gesellschaft freier Bürger ausschliesst, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen mit dem GG vereinbar. So muss dem zu lebenslänglich1 Verurteilten eine Chance verbleiben, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden, wobei die Möglichkeit einer Begnadigung allein nicht genügt. Vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip eine gesetzliche Regelung der Frage, in welchem Verfahren und unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgesetzt werden kann.

Strafrecht.

ist die im Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit bestehende Strafe (z.B. auch Jugendstrafe). Die F. kann lebenslange oder zeitige (zwischen 1 Monat und 15 Jahren) F. sein. Sie wird in einer Strafvollzugsanstalt vollstreckt. Sie hat als Einheitsstrafe (Einheitsfreiheitsstrafe) die früher verschiedenen Formen der F. (Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft) ersetzt. Auch die lebenslange F. ist verfassungsgemäß. Bei ihr kann nach 15 Jahren der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden (§57a StGB). (1997 betrug die Zahl der Häftlinge in deutschen Justizvollzugsanstalten 68000.) Die Arbeit während der F. ist angemessen anzuerkennen. Jugendstrafe Lit.: Weber, H., Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe, 1999

Einzige Hauptstrafe des StGB, die die Fortbewegungsfreiheit entzieht. Seit Beseitigung früher geltender Abstufungen („Zuchthausstrafe”, „Gefängnisstrafe”, „Einschließung” und „Haft”) durch das 1. Strafrechtsreformgesetz (BGBl. 1969 I, 1065, 1112, 1136) am 1.4. 1970 nur noch als Einheitsfreiheitsstrafe verhängt.
Formen der Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 1 StGB):
Lebenslange Freiheitsstrafe, also zeitlich unbegrenzte Freiheitsentziehung, angedroht z.B. in den §§211, 212 Abs. 2, 251, 316a Abs. 3 StGB. Das BVerfG hat diese Freiheitsstrafe als verfassungsgemäß anerkannt, vgl. aber Strafrestaussetzung zur Bewährung.
Nicht verwechselt werden darf die lebenslange Freiheitsstrafe mit der ebenfalls freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherungsverwahrung.
— Zeitige Freiheitsstrafe; ihr Mindestmaß beträgt einen Monat; ihr Höchstmaß 15 Jahre, § 38 Abs. 2 StGB. Auch bei einer Gesamtstrafe (Tatmehrheit, Straffestsetzung) darf das Höchstmaß von 15 Jahren nicht überschritten werden. Nach § 39 StGB wird
Freiheitsstrafe unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten und Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Für Ersatzfreiheitsstrafen gilt § 43 StGB.
Kurze Freiheitsstrafen von unter einem Monat sind unzulässig. Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten sind nur dann zulässig, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen, § 47 Abs. 1 und 2 StGB. Anderenfalls muss auf Geldstrafe erkannt werden. Bei der Berechnung entspricht ein Monat 30 Tagessätzen.
Erlittene Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen, es sei denn dies ist im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt, § 51 Abs. 1 StGB.
Bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren ist stets zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 56 ff. StGB geboten ist.
Nach § 41 StGB kann in den Fällen, in denen sich der Täter durch die Tat einen Vermögensvorteil verschafft hat oder verschaffen wollte, Freiheitsstrafe neben Geldstrafe verhängt werden (Geldstrafe).

ist seit dem 1. StrRG 1969 nach dem StGB die einzige Strafe an der Freiheit; in ihr sind die früheren Strafarten Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung, Haft vereinigt. Als weitere F. kennt das JGG: die Jugendstrafe (hingegen ist der Jugendarrest keine Strafe, sondern Zuchtmittel, Jugendstrafrecht); das WStG: den Strafarrest. Im Einzelnen Strafen (1).




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