Tarnorganisationen

unterfallen grundsätzlich nicht dem verfassungsmässigen Begriff der politischen Partei ( Parteienprivileg).

sind Organisationen, die nicht selbst den Charakter einer politischen Partei haben, aber in versteckter Weise deren Ziele verfolgen. Sie treten in mannigfachen Formen und unter den verschiedensten Zweckangaben auf, z. B. als Vereinigung zu wirtschaftlichen oder kulturellen Zwecken. Auch ihr Verhältnis zu der unterstützten Partei ist oft sehr unterschiedlich gestaltet; häufig sind sie Nebenorganisationen. T. fallen nicht unter die Sonderregelung des Art. 21 GG. Sie können nach Art. 9 II GG verboten werden, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten (Vereinsgesetz). Von den T. sind die Ersatzorganisationen zu unterscheiden, die unter den Parteibegriff und damit unter Art. 21 GG fallen, da sie anstelle einer verbotenen Partei gebildet werden, also diese fortsetzen, nicht eine bloße Nebenorganisation darstellen. Über die Strafbarkeit von Personen, die verbotene Organisationen errichten, fortführen oder unterstützen, Organisationsdelikte.




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