Schwangere

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Schwangere haben Anspruch auf folgende Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 196ff. RVO): Arzneimittel, Verbandmittel, Heilmittel, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, Haushaltshilfe, Mutterschaftsgeld. Sie erhalten ferner Leissie keine Praxisgebühr zahlen. Ausserdem beinhalten die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft die Neugebo- renenpflege. Leistungen der Krankenbehandlung (§27 Abs.l SGB V) erhalten sie dagegen i.d.R. nicht, da die Schwangerschaft keine Krankheit ist. Nur wenn die Schwangerschaft mit erhöhten körperlichen oder psychischen Belastungen verbunden ist, können sie diese Leistung beanspruchen. Weiter werden in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen zur Herbeiführung, zur Verhinderung oder zur Beendigung einer Schwangerschaft bereitgestellt: Familienplanung, künstliche Befruchtung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation. War eine Versicherte während der Schwangerschaft nicht in einer versicherten Beschäftigung oder selbständig tätig, wird die Zeit der Schwangerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Die Leistungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft gehören ferner zu den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Der Leistungsinhalt entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Schwangere erhalten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Arbeitslosengeld II und beim Sozialgeld ab der 13. Schwan- gerschaftswoche eine Leistung für Mehrbedarf in Höhe von 17 % der massgebenden Regelleistung (§§21 Abs.2, 28 Abs.l S.l, 2 SGB II). Mit der Leistung soll der schwangerschaftsbedingte erhöhte Bedarf im Bereich der Ernährung und der Körperpflege ausgeglichen werden. Das Vorliegen und der Beginn der 13. Schwangerschaftswoche sind durch ärztliches Attest nachzuweisen. Zusätzlich kommen Leistungen für die Erstausstattung mit Schwangerschaftskleidung in Betracht (§23 Abs. 3 S. 2 SGB II, einmalige Leistungen). Ein Mehrbedarfszuschlag und einmalige Leistungen für die Erstausstattung sind ferner in der Sozialhilfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung für alte und erwerbsgeminderte Menschen zu gewähren (§§30 Abs.3, 42 S.l Nr.3 SGB XII). In der Sozialhilfe wird ferner für gesetzlich nicht krankenversicherte Frauen Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft geleistet (§50 SGB XII). Der Leistungsinhalt und -umfang entspricht der gesetzlichen KrankenverEin Schwangerschaftsabbruch liegt vor, wenn ein Embryo durch Absaugen, Abschaben, medikamentös bewirkten Spontanausstoss oder operative Entfernung abgetötet und damit die Schwangerschaft beendet wird. Kein Schwangerschaftsabbruch ist die medikamentöse Verhinderung der Einnistung (Nidation) des Embryos. In der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchs krankenversicherte Frauen (§24b SGB V) Anspruch auf Leistungen zum Schwangerschaftsabbruch. Der Leistungsumfang ist davon abhängig, ob es sich um einen nicht rechtswidrigen (bei medizinischer oder kriminologischer Indikation) oder um einen nur straffreien Schwangerschaftsabbruch handelt. Bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch beinhaltet die Leistung die ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, die ärztliche Untersuchung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln, die Versorgung mit Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege (§24b Abs. 2 SGB V). Eine bestimmte Methode des Schwangerschaftsabbruches ist nicht vorgeschrieben. Auch medikamentöse Abtreibung (z.B. mit Mifegyne) ist zulässig. Wird durch den nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, besteht ferner ein Anspruch auf Krankengeld (§ 24b Abs. 2 S. 2 Hs. 1 SGB V). Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (§218a Abs. 1 StGB: Abbruch innerhalb der ersten 12 Wochen nach der Empfängnis auf Grund eines sog. Beratungsscheines) umfasst die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Vornahme des Abbruchs, die Nachbehandlung bei komplikationsfreiem Verlauf, die Sachkosten für Narkosemittel, Verbandmittel, Abdeck- tücher, Desinfektionsmittel sowie den allgemeinen Pflegesatz des Tages des Schwangerschaftsabbruches (§ 24b Abs. 3,4 SGB V). Soweit Frauen für die hierdurch entstehenden Aufwendungen nicht aufkommen können, kommen Leistungen nach dem Gesetz für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen in Betracht (s. unten). Die Krankenhilfe in der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 13 Abs.3 S. 2,19 Abs.3 und 40 Abs.3 SGB VIII umfasst keine Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch. Bei jungen bedürftigen Müttern, die keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, kommen Leistungen nach dem Gesetz für Frauen bei Schwangerschaftsabbruch in besonderen Fällen in Betracht. In der Sozialhilfe sind keine Leistungen bei Schwangerschaftsabbruch vorgesehen. Bei bedürftigen Müttern, die keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, kommen Leistungen nach dem Gesetz für Frauen bei Schwangerschaftsabbruch in besonderen Fällen in Betracht. Für Frauen, denen keine Versicherungsleistungen bei Schwangerschaftsabbrü- chen zu gewähren sind und denen die Aufbringung der Mittel für den Schwangerschaftsabbruch nicht zuzumuten sind, sieht das Gesetz für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Leistungen vor. Nach diesem Gesetz haben Frauen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf einen Schwangerschaftsabbruch als Sachleistung, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für einen Schwangerschaftsabbruch nicht zuzumuten ist (§1 Abs. 1 S. 1). Dies ist der Fall, wenn die monatlichen Einkünfte der Frau 961 € nicht überschreiten und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht bzw. der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte darstellt (§ 1 Abs. 2 S. 1). Diese Einkommensgrenze erhöht sich je Kind, für das die Frau unterhaltspflichtig ist, um 227 €, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von der Frau überwiegend unterhalten wird (§1 Abs. 2 S. 2). Ferner erhöht sich die Einkommensgrenze um über 282 € liegende Unterkunftskosten, höchstens jedoch um 282 €. Die Einkommensgrenze wird entsprechend der Änderung des aktuellen Rentenwertes angepasst. Bei Bezieherinnen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), von Ausbildungsförderung nach dem SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Asylbewerber) oder BAföG oder bei Frauen in einer vom Sozialamt oder Jugendamt getragenen Einrichtung gelten die genannten Voraussetzungen als erfüllt (§ 1 Abs. 3). Die Hilfe beim Schwangerschaftsabbruch wird nur bei nicht rechtswidrigem Schwanger- schaftsabbruch oder bei einem Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a StGB auf Grund Beratungsscheins gewährt. Die Leistungen umfassen alle Leistungen, die mit dem Schwangerschaftsabbruch in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Auch die Kosten für ärztliche Untersuchung und die Nachsorge werden - soweit kein Anspruch auf vorrangige Hilfe besteht - übernommen. Die Leistungen werden durch die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Frau versichert ist oder, wenn keine Versicherung besteht, durch eine von der Frau gewählte Krankenkasse am Ort ihres Wohnsitzes oder Wohnortes erbracht (§3 Abs. 1). Die Kosten werden den Krankenkassen durch die Länder erstattet (§4). Für Rechtsstreitigkeiten sind die Sozialgerichte zuständig (§ 5).




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