Einkommensgrenze

Im Sozialrecht :

In der Sozialhilfe wird bei der Hilfe bei Krankheit, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Hilfe zur Pflege, der Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten und einigen weiteren Hilfen die Einkommensanrechnung durch eine Einkommensgrenze begrenzt (§§85 ff. SGB XII). Die Einkommensgrenze setzt sich aus

• einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes (derzeit 690 €),

• den anteiligen Unterkunftskosten (nach h.M. nicht der Heizungskosten) sowie

• ggf. einem Familienzuschlag in Höhe von 70% des Eckregel- satzes

zusammen (§85 Abs. 1 SGB XII). Der Familienzuschlag wird für Personen gewährt, denen der Leistungsberechtigte oder sein Partner auf Grund einer Verpflichtung oder freiwillig bereits vor Eintritt des Leistungsfalles den überwiegenden Unterhalt gewährte oder während des Leistungsbezuges unterhaltspflichtig wurde oder bei denen während des Leistungsfalles die Unterhaltspflicht eintritt. Grundsätzlich wird das nach den obigen Ausführungen - nicht berücksichtigt wird der Erwerbstätigenfreibetrag - errechnete Einkommen des Bedarfsmonats herangezogen. Tritt der Bedarf in mehreren Monaten auf, wird das Einkommen aller Monate berücksichtigt. Bei einmaligen Gegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann das Einkommen bis zu einem Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist - d.h. also insgesamt vier Monate -, angerechnet werden (§ 87 Abs. 3 SGB XII). Bei kurzzeitigen Bedar- fen kann das Einkommen auch der folgenden Monate herangezogen werden, wenn infolge des Bedarfsfalles das Einkommen ausgefallen ist (z.B. bei einem Klinikaufenthalt) (§87 Abs. 2 SGB XII). Das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen ist nicht in vollem Umfang, sondern nur in angemessenem Umfang einzusetzen (§ 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Beim Pflegegeld für schwerstpflegebedürftige Menschen (§64 Abs. 3 SGB XII) und bei der Blindenhilfe (§72 SGB XII) sind mindestens 60% des über der Einkorn- mensgrenze liegenden Einkommens nicht einzusetzen (§ 81 Abs. 1 S. 3 SGB XII). In den übrigen Fällen beurteilt sich die Angemessenheit nach der Art des Bedarfs, der Art und Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, der Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie den besonderen Belastungen des Hilfebedürftigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen (§87 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Einzelheiten werden oftmals durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Das unter der Einkommensgrenze liegende Einkommen kann in folgenden Fällen herangezogen werden:

• bei Bezug zweckbestimmter Leistungen eines anderen, wenn sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre (§88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII)

• wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind (§ 88 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII)

• wenn bei teilstationären oder stationären Leistungen Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII).




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