Hilfe bei Krankheit

Im Sozialrecht :

In der Sozialhilfe wird Hilfe bei Krankheit an Personen erbracht, die benötigte Leistungen bei Krankheit nicht von anderen Trägem erhalten und denen selbst und deren Angehörigen der Einsatz von Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist (§§ 19 Abs. 3, 48 SGB XII). Ob der Einsatz von Einkommen zumutbar ist, wird anhand einer Einkommensgrenze beurteilt. Der Leistungsinhalt entspricht der Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Krankenhilfe




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