Praxisgebühr

Im Sozialrecht :

Gesetzlich Krankenversicherte müssen bei der ersten Inanspruchnahme eines Vertragsarztes, eines Vertragszahnarztes oder eines Psychotherapeuten im Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von 10€ zahlen (§28 Abs.4 SGB V). Mit der Praxisgebühr soll sicheigestellt werden, dass ein Arzt nur aufgesucht wird, wenn dies erforderlich ist. Keine Praxisgebühr muss bei Schutzimpfungen, zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (Individualprophylaxe), Früherkennungsuntersuchungen und Massnahmen der Schwangerenvorsorge gezahlt werden. Eingezogen wird die Praxisgebühr durch den Arzt, Zahnarzt oder den Psychotherapeuten. Versicherte, die am sog. Hausarztmodell teilnehmen, müssen nur 10 € im Jahr zahlen. Die Praxisgebühr muss auch von Beziehern der Hilfe bei Krankheit nach dem SGB XII gezahlt werden. In der Kinder- und Jugendhilfe muss die Praxisgebühr vom Jugendamt übernommen werden (§40 SGB VIII).

seit dem 1.1. 2004 einmal pro Quartal anfallende Zahlung in Höhe von 10 € für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch einen gesetzlich Krankenversicherten, § 28 Abs. 4 SGB V Die Zahlungspflicht betrifft alle Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres und wird fällig bei ambulanter erstmaliger Inanspruchnahme eines Arztes bzw. Zahnarztes oder Psychotherapeuten. Der Betrag von 10 € ist bei dem zuerst konsultierten Arzt direkt zu zahlen.
Nach der Gesetzesbegründung zum Gesundheitsmodernisierungsgesetz soll die Praxisgebühr die Eigenverantwortlichkeit der Versicherten stärken. Derjenige soll finanziell mehr belastet werden, der sich ohne entsprechende Überweisung durch seinen Hausoder Facharzt im selben Quartal bei mehreren wechselnden Ärzten in Behandlung begibt. Praktisch zielt dies darauf ab, medizinisch nicht indizierte Arztbesuche möglichst zu unterbinden. Ausnahmen von der Praxisgebühr gelten insbesondere für Schutzimpfungen, Früherkennungsuntersuchung und bei Maßnahmen der Schwangerenvorsorge. Die gezahlte Praxisgebühr wird mit dem Vergütungsanspruch des Arztes gegen seine Kassenärztliche Vereinigung verrechnet, § 43 b Abs. 2 SGB V Soweit ein Versicherter die Gebühr gar nicht zahlt, müsste die Forderung durch die Kassenärztliche Vereinigung per Verwaltungszwang beigetrieben werden.
Die Praxisgebühr einschl. der Einziehung durch die behandelnden Ärzte selbst, § 43 b SGB V, wird als verfassungsgemäß angesehen, vgl. grundlegend BSG, Urt. v. 25.6. 2009 B 3 KR 3/08 R.

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit dem 1. 1. 2004 je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder Psychotherapeuten eine Zuzahlung von 10 EUR leisten. Die Praxisgebühr entfällt bei Überweisungen aus demselben Quartal, Kontrollbesuchen beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen sowie Schutzimpfungen (§ 28 IV SGB V i. d. F. des GKV-Modernisierungsgesetz v. 14. 11. 2003, BGBl. I 2190; Kostenbeteiligung der Versicherten).




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