Abtreibung

Im Jahr 1995 wurde die Strafbarkeit der Abtreibung neu geregelt. Danach gilt, dass ein Schwangerschaftsabbruch verboten, aber unter gewissen Umständen nicht strafbar ist. Handelt es sich bei der betreffenden Frau um eine Deutsche, ist die Abtreibung auch dann strafbar, wenn sie im Ausland stattfindet.
Beratungsregelung
Ein Schwangerschaftsabbruch ist straflos,
* wenn er von einem Arzt vorgenommen wird und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind und
* wenn die Schwangere dem Arzt durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen kann, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten ließ. Diese Beratung muss durch eine der anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen erfolgen, deren Adressen beim Arzt erhältlich sind. Sie soll dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen, d. h., die Frau soll zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigt werden.

Außerdem soll die Beratung dazu beitragen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen. Der Frau werden dabei die verschiedenen Hilfsmaßnahmen und Unterstützungsmöglichkeiten, die ihr zustehen, aufgezeigt.

Nach dem Abschluss der Beratung, die nicht von dem Arzt vorgenommen werden darf, der die Abtreibung durchführen wird, erhält die Frau eine Bescheinigung mit ihrem Namen und dem Datum des letzten Beratungsgesprächs.
Indikationenregelungen
Ein Schwangerschaftsabbruch gilt als nicht rechtswidrig und bleibt straflos, wenn er notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden. Diese medizinische Indikation muss von einem Arzt festgestellt werden, der aber nicht selbst die Abtreibung vornehmen darf. Das gilt auch für die so genannte kriminologische Indikation, die dann vorliegt, wenn der Frau die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung aufgezwungen wurde und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Ist die Schwangere Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so hat sie Anspruch auf Leistungen, wenn sie aufgrund dieser Indikationen einen Abbruch vornehmen lässt. Bei einer Abtreibung nach der Beratungsregelung besteht ein eingeschränkter Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Bei Bedürftigkeit hat die Frau jedoch einen umfassenden Anspruch.

§§218-219b StGB;
24b Abs. 3 SGB V

Abbruch einer Schwangerschaft durch vorzeitige Einleitung der Geburt. Nach lebhaften Diskussionen und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die zunächst vorgesehene «Fristenlösung» (nach der die Abtreibung während der ersten zwölf Wochen nach der Empfängnis grundsätzlich straflos sein sollte) für verfassungswidrig erklärt worden war, hat der Bundestag im Februar 1976 eine «erweiterte Indikationenlösung» verabschiedet. Nach dieser bleibt die Abtreibung grundsätzlich strafbar, wenn sie später als 13 Tage nach der Empfängnis (nach der «Einnistung» der befruchteten Eizelle) erfolgt; § 218 StGB sieht für die Schwangere selbst Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, für ihre Helfer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Abtreibung bleibt jedoch dann straflos, wenn sie «unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden», ferner dann, «wenn dringend angenommen werden muß, daß das Kind an einer nicht behebbaren Schädigung seiner Gesundheit leiden würde, die so schwer wiegt, daß die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann», «wenn die Schwangerschaft auf einer rechtswidrigen Tat (Vergewaltigung) beruht» oder wenn die Abtreibung angezeigt ist, um von der Schwangeren «die Gefahr einer Notlage abzuwenden, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann und die nicht auf eine andere für die Schwangere zumutbare Weise abgewendet werden kann». Vor einer Abtreibung muß sich die Schwangere von einem Arzt ihres Vertrauens medizinisch und sozial beraten lassen. Empfiehlt dieser Arzt danach eine Abtreibung, so kann diese von einem anderen Arzt vorgenommen werden. Spricht er sich dagegen aus, so bleibt die Schwangere selbst dennoch straflos, wenn sie die Abtreibung nach der Beratung binnen der ersten 22 Wochen der Schwangerschaft durch einen Arzt vornehmen läßt. Dieser selbst macht sich dann allerdings strafbar. Diese sehr komplizierte Regelung stellt zwar einen Fortschritt in Richtung auf das Recht der Frau an ihrem eigenen Körper dar, steht jedoch in keinem Verhältnis zur Rechtswirklichkeit, in der ohnehin schon fast jede Frau im In- oder Ausland eine Abtreibung vornehmen lassen kann, ohne dafür bestraft zu werden. Lediglich die soziale Ungerechtigkeit, nach der eine Abtreibung für eine wohlhabende Frau bisher sicherer und leichter zu erreichen war als für eine sozial schwächere, wird im legalen Falle dadurch beseitigt, daß nunmehr die Krankenversicherungen für einen erlaubten Schwangerschaftsabbruch die Kosten übernehmen müssen («flankierende Maßnahmen»). In der früheren DDR galt die zunächst auch in der BRD angestrebte reine Fristenlösung. Danach darf eine Frau innerhalb der ersten drei Monate einer Schwangerschaft frei entscheiden, ob sie das Kind behalten will oder nicht. Diese Regelung gilt dort vorerst auch weiterhin, jedoch muß der gesamtdeutsche Gesetzgeber in nächster Zeit eine Neuregelung für das gesamte Bundesgebiet treffen. Wie diese aussehen soll, ist heftig umstritten.

Abtötung der Leibesfrucht, § 218 StGB. Bestraft werden: a) Eigenabtreibung (eine Frau tötet die Leibesfrucht oder lässt dies durch einen anderen zu), Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; b) Fremdabtreibung (Abtötung durch einen anderen), Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in bes. schweren Fällen von 1 bis zu 10 Jahren. Versuch ist bei Eigenabtr. und Fremdabtr. strafbar, auch wenn untaugliche Mittel verwendet werden oder die Frau überhaupt nicht schwanger ist. - Die Rechtswidrigkeit (damit Strafbarkeit) der A. wird seit der sehr umstrittenen Reichsgerichtsentscheidung v. 11. 3. 1927, der sich auch der BGH angeschlossen hat, beseitigt durch übergesetzlichen Notstand: Abwendung einer ernsten Gefahr für Leben od. Gesundheit der Mutter (medizinische Indikation); "ernste Gefahr" bedarf sorgfältiger Prüfung u. kann i. d. R. nur von einem Arzt festgestellt werden. Durchführung der Indikation soll nach BGHSt 14, 1 nur in einer Krankenanstalt zulässig sein (wird jedoch im jur. Schrifttum gelegentlich bestritten, wonach auch ein frei praktizierender Arzt Schwangerschaftsunterbrechung soll vornehmen können). In der BRD (nicht in der DDR) gelten § 14 des ErbgesundheitsG vom 14. 7. 1933 nebst § 14 AVO vom 18. 7. 1935 (ausser in Bayern und Hessen) weiter. Hiernach darf Indikation nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nur mit Einwilligung der Schwangeren und nach Bejahung der Indikation durch eine Gutachterstelle vorgenommen werden. Diese Grundsätze gelten aber auch f. Bayern und Hessen. - Indikation aus anderen Gründen: zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (eugenische Indikation), aus wirtschaftlicher Not (soziale Indikation), aus "ethischen" Gründen (z. B. durch Notzucht Geschwängerte - sog. ethische Indikation), werden als Rechtfertigungsgründe von den Gerichten nicht anerkannt.

der grundsätzlich rechtswidrige und strafbare Schwangerschaftsabbruch, ist verfassungsrechtlich relevant vor allem unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Leben. Sieht man in den Grundrechten nicht nur staatsgerichtete Abwehrrechte des Einzelnen, sondern auch wertsetzende Verfassungsentscheidungen zugunsten bestimmter Schutzgüter, so folgt hieraus eine dementsprechende Schutzpflicht des Staates. Beim Recht auf Leben, das auch dem Kind im Mutterleib zusteht, ist nicht zuletzt der Gesetzgeber verpflichtet, möglichen Gefährdungen des Schutzgutes wirksam entgegenzutreten, notfalls mit den Mitteln der strafrechtlichen Sanktion. Im Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und dem Recht auf Leben gebührt dem Schutz der hilflosen Leibesfrucht grundsätzlich der Vorrang. Jedoch ist die Fortsetzung der Schwangerschaft in besonderen Fällen unzumutbar und darf deshalb vom Gesetzgeber straffrei gelassen werden. Dies gilt namentlich dann, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr eigenes Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden.
Nach dieser Rechtsprechung hatte die sog. Fristenlösung des Grundrechtskonflikts von Mutter und Kind vor der Verfassung keinen Bestand. Die Formel ,Fristenlösung\' steht für eine strafgesetzliche Regelung, die Abtreibungen innerhalb bestimmter Fristen nach der Empfängnis straffrei lässt, ohne dass besondere Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgründe vorliegen müssen. Die von der vorgenannten ersten Entscheidung des BVerfG klar verworfene Fristenlösung wurde in einem zweiten Abtreibungsurteil modifiziert. Eine Abtreibung unter Verstoss gegen die grundsätzliche Rechtspflicht der Frau zum Austragen des Kindes gilt zwar nach wie vor als Unrecht, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand der Unzumutbarkeit (.Indikation") vorliegt. Doch ist es nach diesem Urteil von 1993 dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zu einem Schutzkonzept für das ungeborene Leben überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft den Schwerpunkt auf die Beratung legt. Dabei soll unter Verzicht auf indikationsbestimmte Strafdrohungen die schwangere Frau für das Austragen des Kindes gewonnen werden. Im Ergebnis läuft die neue Rechtsprechung auf eine eingeschränkte Fristenlösung hinaus.

Schwangerschaftsabbruch.

ist im Strafrecht die ältere Bezeichnung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB). Lit.: Beckmann, R., Abtreibung in der Diskussion, 3. A. 1998

Schwangerschaftsabbruch.




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