Schwangerschaft

Zeitraum, in dem im Körper einer Frau ein befruchtetes Ei bis zur Geburt eines Kindes heranreift. Hat Mutterschutz, z.B. Mutterschaftsurlaub sowie Leistungen der Sozialversicherung wie Mutterschaftshilfe, Mutterschaftsgeld zur Folge. Zum Abbruch der S. Abtreibung.

Zeitraum von der Zeugung bis zur Geburt des Kindes. Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages darf der Arbeitgeber in angemessener Form nach Bestehen einer Sch. fragen. Ungültig wegen Umgehung des Mutterschutzes ist jedoch eine

Im Arbeitsrecht:

Mutterschutz.

ist allgemein der von der Befruchtung eines Eies bis zur Geburt eines Kindes reichende Zeitabschnitt im Leben einer Frau. Im Arbeitsrecht begründet die S. den Mutterschutz. Eine Bewerberin um eine befristete Arbeitsstelle darf nicht deswegen abgelehnt werden, weil sie wegen S. nicht von Anfang an eingesetzt werden darf. Schwangerschaftsabbruch

Sozialrecht: Zeitraum von der Nidation bis zur Geburt mit differenzierter sozialrechtlicher Ausgestaltung. Einerseits sind Leistungen zur Empfängnisverhütung und unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen, vgl. §§ 24 a, 24 b SGB V. Die mit dem Ziel der Mutterschaft aufrechterhaltene und mit der Geburt des Kindes zum Abschluss gebrachte Schwangerschaft wird darüber hinaus gerade im Sozialversicherungsrecht besonders geregelt. So sind die Zeiten, in denen die Versicherte wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, Anrechnungszeiten für die spätere Rentenermittlung nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt das Mitgliedschaftsverhältnis als Versicherte auch dann erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit der versicherungspflichtigen Schwangeren nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom Arbeitgeber zulässiger-weise aufgelöst wurde, § 192 Abs. 2 SGB V Darüber hinaus besteht während der Bezugszeiten von Mutterschaftsgeld nach §§ 13,14 MuSchG weiterhin Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung,
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Das beinhaltet nach dem SGB V den Anspruch auf die volle Kostenübernahme für ärztliche Betreuung, Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, und im Wesentlichen noch die Kosten für die stationäre Entbindung ebenso wie für die Leistungen einer Hebamme sowie den Anspruch auf Haushaltshilfe, vgl. den Leistungskatalog nach § 15 MuSchG im Einzelnen. Allerdings wird seit 2004 kein Entbindungsgeld mehr gezahlt.

Mutterschutz, Mutterschaftshilfe. Die Frage nach dem Bestehen einer S. bei Einstellung einer Arbeitnehmerin ist grundsätzlich unzulässig.




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