Mutterschaftsurlaub

Urlaub, der der erwerbstätigen Mutter auf Antrag nach Ablauf der Mutterschutzfrist (Mutterschutz) von i. d. R. 8 Wochen bis zu dem Tag zusteht, an dem das Kind 6 Monate alt wird. Voraussetzung: die Mutter muß in den letzten 12 Monaten vor der Entbindung für mindestens 9 Monate (bei Frühgeburten 7 Monate) in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben bzw. Anspruch auf Arbeitlosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz gehabt haben. Während des M. erhält die Mutter aus Bundesmitteln steuerfrei das Mutterschaftsgeld weitergezahlt, je nach Höhe ihres bisherigen Nettolohnes bis zu höchstens 510 DM im Monat. Sie bleibt beitragsfrei in der Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung versichert und genießt weiter bis zwei Monate nach dem M. Kündigungsschutz.

Elternzeit

Zeit, in der ein Beschäftigungsverbot gern. §§ 3, 4, 6 MuSchG besteht. Er beträgt zwischen 8 und 12 Wochen, wobei der Zeitraum zwischen erwarteter und tatsächlicher Geburt im Falle, dass die Geburt vor dem errechneten Termin erfolgte, hinzugerechnet wird (§ 6 Abs. 1 S. 2 MuSchG).




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