Haushaltshilfe

, Sozialrecht: Kostenübernahme regelmäßig durch die Krankenkasse, wenn in dem Haushalt eines Versicherten ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind lebt und der Versicherte bzw. weitere Vertrauenspersonen den Haushalt nicht mehr weiterführen können. Die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe geschieht entweder durch den Leistungsträger selbst oder im Wege des Ersatzes der Aufwendungen für eine vom Versicherten ausgewählte geeignete Person. Ausgenommen vom Aufwendungsersatz für die sog. selbst beschaffte Hilfe sind die Personen, die bis zum zweiten Grad mit dem Versicherten verwandt oder verschwägert sind.
Die Haushaltshilfe in der Krankenversicherung ist im Einzelnen in § 38 SGB V geregelt. Unter vergleichbaren Voraussetzungen, insb. wegen der Hinderung zur Haushaltsführung durch medizinische, berufsfördernde oder sonstige Leistungen eines Unfallversicherungsträgers, ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Haushaltshilfe nach § 42 SGB VII zu beanspruchen. Entsprechend den Regelungen für die gesetzliche Unfallversicherung ist auch bei der Rentenversicherung die Haushaltshilfe gemäß §§ 28 SGB VI und § 54 SGB IX vorgesehen mit der Besonderheit, dass die Aufwendungen für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe von dem Träger der Rentenversicherung nicht übernommen werden.
Steuerrecht: außergewöhnliche Belastungen.

Für das Steuerrecht vgl. hauswirtschaftl. Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Belastungen, außergewöhnliche, 2 d (Hilfe im Haushalt).




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