Indikation

(lat.: indicare = anzeigen); Voraussetzung, die den mit Einwilligung einer Schwangeren vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) rechtfertigt.

I. Medizinische /.: Gefahr für Lebenoder Gesundheit der Schwangeren; unbefristet.

II. Eugenische oder kindliche /.: Gefahr einer nicht behebbaren Schädigung des Gesundheitszustandes des Kindes infolge Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt; Abbruchfrist: innerhalb von 22 Wochen.

Ethische L: Schwangerschaft infolge einer Straftat, z.B. Vergewaltigung; Frist: innerhalb von 12 Wochen.

Notlagen-I.oder soziale /.: Notlage, die so schwer wiegt, daß Schwangerschaftsfortsetzung nicht verlangt werden und Notlage auch nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann; Frist: innerhalb von 12 Wochen.

Weitere Bedingung ist bei allen I., daß eine vorherige soziale und medizinische Beratung durch einen Arzt oder eine Beratungsstelle stattfindet, die I. durch einen Arzt festgestellt und die Abtreibung von einem anderen Arzt vorgenommen wird.

(lat. indicare = anzeigen). Veranlassung zu ärztlicher Massnahme. Insbes. gebraucht für Gründe, die eine Abtreibung straflos erscheinen lassen sollen. In diesem Zusammenhang unterscheidet man: 1) Medizinische 1.: Abtötung der Leibesfrucht zur Abwendung ernster Gefahr für Leib und Leben oder Gesundheit der Schwangeren. Die Medizinische I. hat das ehemalige Reichsgericht in seinem umstrittenen Urteil vom 11. 3.1927 als Rechtfertigungsgrund der Abtreibung gelten lassen; seither ständige Rechtsprechung, auch im Entwurf eines neuen StGB vorgesehen; 2) Ethische Abtötung der Leibesfrucht, die aus verbrecherischem Angriff (z. B.
Notzucht) stammt, sittlicher Notstand. Als Rechtfertigungsgrund in der Rechtsprechung und im StGB-Entwurf nicht anerkannt; 3) Eugenische Abtötung der Leibesfrucht zur Verhütung erbkranken Nachwuchses. Als Rechtfertigungsgrund heute nicht mehr anerkannt; war im NS-Staat straflos; 4) Soziale /.: Abtötung der Leibesfrucht bei wirtschaftlicher oder sozialer Gefährdung von Mutter und Kind. Kein Rechtfertigungsgrund.

Abtreibung

([F.] Anzeichen, Anzeige) ist allgemein ein Hinweis. Im Strafrecht ist (z.B. medizinische oder soziale) I. (Angezeigtsein) eine Voraussetzung, die den mit Einwilligung der Schwangeren durch einen Arzt vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt. Lit.: Lau, H., Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch, 1976

bedeutet, dass eine ärztliche Maßnahme angezeigt ist (indicare = anzeigen); über medizinische, soziale usw. I. Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation, Kastration.




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