Rechtfertigungsgrund

Eine Straftat kann nicht geahndet werden, wenn der Täter sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, d.h. einen Umstand, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließt. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind:
* Notwehr: Man darf sich gegen Angriffe auf eigene Rechtsgüter oder die eines Dritten verteidigen. Ein Beispiel: Ein Mann wird mit vorgehaltenem Messer aufgefordert, sein Geld herauszugeben, woraufhin er den Täter bewusstlos schlägt. Damit macht er sich nicht strafbar.
* Rechtfertigender Notstand: Zur Abwendung einer Gefahr kann eine Rechtsverletzung erforderlich sein, etwa eine Sachbeschädigung zur Befreiung eines Eingesperrten. Die Einwilligung des Verletzten: Wenn jemand den Angriff auf ein Rechtsgut gutheißt, über das er verfügen darf, liegt keine gesetzeswidrige Handlung vor. Er muss aber fähig sein, Bedeutung und Folgen der Einwilligung zu erkennen. Beispielsweise sind Betrunkene dazu grundsätzlich nicht in der Lage. Das trifft auch auf Kinder zu, die z. B. nicht wirksam sexuellen Handlungen zustimmen können. Außerdem darf die Einwilligung nicht auf Drohung, Täuschung oder Zwang beruhen. Der Betreffende muss sie vor der Tat ausdrücklich erklären oder durch sein Verhalten zu erkennen geben. Wenn jemand bei einem deutlich Betrunkenen ins Auto einsteigt, zeigt er dadurch, dass er eine mögliche Körperverletzung in Kauf nimmt, sollte es zu einem Unfall kommen. Eine nachträgliche Zustimmung zu einer Straftat reicht prinzipiell nicht aus. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme, die mutmaßliche Einwilligung. Weil der Betroffene nicht einwilligen kann, wird die Handlung in seinem Interesse vorgenommen, etwa eine Operation an einem Bewusstlosen oder eine Sachbeschädigung beim Eindringen in die Wohnung des verreisten Nachbarn, weil dort ein Brand ausgebrochen ist. Bei manchen Delikten besteht überhaupt kein Verfügungsrecht. So darf ein sterbenskranker Patient nicht von seinen Ärzten verlangen, mit einer Giftspritze getötet zu werden.
* Das Züchtigungsrecht der Eltern: Die Züchtigung stellt eine Körperverletzung dar, doch die Eltern dürfen sie maßvoll und angemessen anwenden, wenn sie einen erzieherischen Zweck erfüllt.
* Das Dienstrecht von Amtsträgern (beispielsweise Soldaten, Polizisten und Gerichtsvollzieher) kann unter gewissen Umständen den Schusswaffengebrauch, eine Personenüberprüfung, eine vorläufige Festnahme oder eine Durchsuchung rechtfertigen.
* Das Festnahmerecht des Privatmanns: Ein Zivilist, der einen Täter auf frischer Tat ertappt oder einen verfolgten Beschuldigten festhält, darf ihn festnehmen.

§§ 32, 34 StGB; 127 Abs. 1 StPO
Siehe auch Festnahme, Körperverletzung, Notstand, Notwehr

Umstand, der einem normalerweise rechtswidrigen Verhalten ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit nimmt. R. schließen im Zivilrecht Schadensersatzansprüche und im Strafrecht eine Bestrafung aus. R. sind insbes. Notwehr, Notstand (zivilrechtlicher und (im Strafrecht) rechtfertigender), erlaubte Selbsthilfe (Selbsthilferecht), Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung (z.B. Operation eines Bewußtlosen, dessen Angehörige nicht erreichbar sind).

ist der Umstand, der einem an sich rechtswidrigen Verhalten ausnahmsweise die •Rechtswidrigkeit nimmt (Unrechtsausschlie- ßungsgrund). Ein R. hat im Strafrecht zur Folge, dass ein bestimmtes, an sich verbotenes Verhalten nicht strafbar ist, und im Schuldrecht, dass an ein bestimmtes schädigendes Verhalten keine Schadensersatzverpflichtung (nach den §§ 823 ff. BGB) geknüpft werden kann. R. sind vor allem Notwehr (§§ 227 BGB, 32 StGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB, 34 StGB), erlaubte Selbsthilfe (§§ 229, 679 BGB), rechtfertigende Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Befugnis (z.B. §§ 193 StGB, 81 ff., 127 StPO, 758, 808, 909 ZPO) sowie u.U. politisches Widerstandsrecht. Eine nachträglich festgestellte Notwendigkeit eines medizinischen Eingriffs rechtfertigt grundsätzlich einen ohne erforderliche (rechtfertigende) Einwilligung des Betroffenen vorgenommenen Eingriff eines Arztes in den Körper eines Patienten nicht. Lit.: Weber, H., Der zivilrechtliche Vertrag als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht, 1986; Thiel, S., Die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen, 2000

, Deliktsrecht: Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes schließt die Rechtswidrigkeit einer Handlung aus. Im BGB geregelte Rechtfertigungsgründe sind Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB) und Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB). Im Privatrecht bedeutsam ist auch die Einwilligung. Rechtfertigungsgründe gelten aber für die gesamte Rechtsordnung einheitlich und weisen grds. keine Besonderheiten für eine Rechtsordnung auf.
Strafrecht: Rechtswidrigkeit.




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