Durchsuchung

Eindringen der Polizei in eine Wohnung, um dort einen Straftäter oder Beweise für eine Straftat zu suchen. Die Durchsuchung verstößt gegen den Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und ist daher nur auf Anordnung eines Richters zulässig (Durchsuchungsbefehl, Art. 13 Abs. 2 GG). Nur in dringenden Fällen darf die Polizei von sich aus eine Durchsuchung vornehmen. Die Durchsuchung soll nicht zur Nachtzeit erfolgen (§104StPO). Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei ihr anwesend zu sein (§ 106StPO). Nach Möglichkeit sind außerdem neutrale Personen als Zeugen zuzuziehen (§105 Abs. 2 StPO). Nach dem neuen Anti-Terror-Gesetz ist nunmehr auch die Durchsuchung ganzer Wohnblocks zulässig, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Terroristen verborgen halten.

von Räumen u. Personen ist im
Strafverfahren nach § 102 ff. StPO zulässig: 1) bei dem Täter oder als Teilnehmer einer strafbaren Handlung Verdächtigen, wenn Massnahme zu ihrer Ergreifung od. zur Auffindung von Beweismitteln führen wird; 2) bei Nichtverdächtigen nur zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung od. zwecks Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass Beschuldigter od. Beweismittel gefunden werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Beschuldigter in den Räumen des Nichtverdächtigen angetroffen wird. Zur Nachtzeit darf D. (Hausdurchsuchung) nur bei Verfolgung des Täters auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug od. zur Wiederergreifung entwichener Gefangener vorgenommen werden (ausgenommen: allgemein zugängliche Räume wie Hotels, unter Polizeiaufsicht stehende Wohnungen, Herbergen u. Versammlungsorte bestrafter Personen, Hehlerwarenlager, dem Glücksspiel od. der gewerbsmässigen Unzucht dienende Schlupfwinkel, § 104 StPO), vergl. auch Polizeiaufsicht. Anordnung der D. grundsätzlich durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch Staatsanwaltschaft od. deren Hilfsbeamte (Polizei). Inhaber der Räume kann bei D. anwesend sein. Bei D. Vorgefundene Sachen können von Polizei sichergestellt werden, wenn Durchsuchungsbefehl des Richters Beschlagnahme nicht angeordnet hat. - Im Zivilverfahren ist Gerichtsvollzieher zur D. berechtigt (§ 758 ZPO). Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht zur
D. bei Arbeitnehmer; kann jedoch vertraglich vereinbart werden. a. Körperliche Untersuchung.

Im Arbeitsrecht:

Torkontrolle.

ist allgemein die Durchforschung eines Bereichs auf ein bestimmtes Ziel hin. Im Verfassungsrecht (Art. 13 II GG) ist D. einer Wohnung jede Beschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung, die gleichzeitig einen Einbruch in die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (z.B. Betreten einer Wohnung durch ein Vollstreckungsorgan, um dort dem Inhaber ein Kind wegzunehmen). Die D. darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug unter zeitnaher, richterlich überprüfbarer Dokumentation in den Ermittlungsakten auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei) angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Der Richter darf eine D. nur anordnen, wenn dies verhältnismäßig ist. Eine Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung ist nicht deswegen unzulässig, weil die Durchsuchungsanordnung vollzogen ist. Für das Strafverfahrensrecht sind die Voraussetzungen der D. von Wohnung, Räumen, Personen und ihnen gehörenden Sachen vor allem in den §§ 102ff. StPO festgelegt (bei Verdächtigen genügen Anhaltspunkte für eine Beweismittelauffindung). Aufgefundene Gegenstände können beschlagnahmt werden. Im Zivilverfahrensrecht ist die D. der Wohnung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Zwangsvollstreckung zulässig (§ 758 ZPO). Lit.: Park, T., Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme, 2002; Schroeder, F., Die Durchsuchung im Strafprozess, JuS 2004, 858

, Strafprozess: Die Durchsuchung von Räumen und Personen regelt die StPO in §§ 102 ff. Beim Verdächtigen einer Straftat kann gemäß § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen durchgeführt werden. Wegen des mit der Maßnahme verbundenen Eingriffs in Art. 2, 13 GG müssen zureichende Anhaltspunkte für den Tatverdacht vorliegen. Das Durchsuchen der Wohnung besteht im Suchen nach dem Verdächtigen, Sachen oder Spuren. Bei Personen dürfen Sachen oder Spuren in und unter der Kleidung sowie auf dem Körper und in natürlichen Körperöffnungen gesucht werden, ein medizinischer Eingriff oder das Suchen nach im Körperinneren befindlichen Gegenständen richtet sich dagegen nach § 81 a StPO. Die Vorschrift des § 102 StPO erstreckt sich nur auf „offen” ausgeführte Durchsuchungsmaßnahmen, nicht jedoch auf eine auf heimliche Ausführung gerichtete Durchsuchung (BGHSt 51, 211). Die sog. „Online-Durchsuchung” mittels einer heimlich von Ermittlungsbehörden installierten Software („Trojaner”) ist daher unzulässig; unbedenklich ist dagegen die Auswertung von im Rahmen einer „offenen” Durchsuchung aufgefundenen Datenträgern. Durchsuchungszwecke sind das Ergreifen des Verdächtigen sowie das Auffinden von Beweismitteln, Verfalls- und Einziehungsgegenständen (Beschlagnahme).
Durchsuchungen bei Unverdächtigen sind nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 103 StPO möglich. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Durchsuchungszwecke dürfen nur die Ergreifung des Beschuldigten und das Auffinden von Spuren und Beweismitteln sein. § 103 Abs. 1 S.2 StPO erlaubt die Durchsuchung ganzer Gebäude zum Zweck der Ergreifung eines Beschuldigten, der einer Straftat gemäß § 129 a StGB dringend verdächtig ist.
Eine gestaffelte Befugnis für die Durchsuchungsanordnung regelt § 105 Abs. 1 StPO, der Art.13 Abs. 2 GG für das Strafprozessrecht konkretisiert: Durchsuchungen des Verdächtigen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (Eilkompetenz). Die Anordnung der Durchsuchung Nichtverdächtiger gemäß § 103 Abs. 1 S.2 StPO obliegt dem Gericht, bei Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch deren Ermittlungspersonen. Die Anordnungsbefugnis von Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen ist wegen des Eingriffs in Art. 13 GG eng auszulegen; die gerichtliche Durchsuchungsanordnung muss der Regelfall sein (BVerfGE 103, 142 St). Eine bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung der Voraussetzungen des Richtervorbehalts kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen (BGHSt 51, 285).
Die Rspr. des BVerG hat in der Praxis dazu geführt, dass seit 2003 an fast allen Gerichtsbezirken ein richterlicher Bereitschaftsdienst rund um die Uhr eingeführt worden ist. In diesem
Zusammenhang ist str., ob die richterliche Durchsuchungsanordnung mündlich erfolgen darf, was von der h. M. bejaht wird.
Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres verliert der Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Kraft (BVerfG E 96, 44 St).
Wegen der Grundrechtsintensität der Durchsuchung sind an die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses besondere Anforderungen zu stellen. Inhaltlich muss die Anordnung enthalten („Durchsuchungsprogramm”): Tatvorwurf, Zweck und Ziel der Durchsuchung, deren Ausmaß (welche Räume?), die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt (zumindest in Form beispielhafter Aufzählung, BVerfG NJW 1994,3281).
Ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Durchsuchung ist deren Verhältnismäßigkeit, wobei für Unverdächtige strengere Maßstäbe anzunehmen sind. Zur Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) dürfen Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder zur Ergreifung eines entwichenen Gefangenen durchsucht werden. Bei der Durchsuchung von Räumen oder Gegenständen ist deren Inhaber gemäß § 106 Abs. 1 StPO die Anwesenheit zu gestatten; der Betroffene hat zudem nach Beendigung der Maßnahme Anspruch auf Mitteilung des Durchsuchungsgrundes und die Aushändigung eines Verzeichnisses der in Verwahrung genommenen oder beschlagnahmten Gegenstände. Zufallsfunde sind gemäß § 108 Abs. 1 StPO einstweilig zu beschlagnahmen. Die Durchsicht aufgefundener Papiere regelt § 110 StPO.

1.
Die D. von Räumen und Personen ist im Strafverfahren nach §§ 102 ff. StPO unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

a) Bei dem als Täter oder Teilnehmer einer Straftat, der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei Verdächtigen kann eine D. seiner Wohnung und anderer Räume, seiner Person und seiner Sachen zum Zweck seiner Ergreifung oder dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist (d. h. Anhaltspunkte dafür bestehen), dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird (§ 102 StPO).

b) Bei Nichtverdächtigen sind die Voraussetzungen der D. enger (§ 103): Sie ist nur zulässig zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zwecks Beschlagnahme bestimmter Gegenstände (also nicht - wie zu a) - zwecks Suche nach noch unbestimmten Beweismitteln), wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den Räumen des Betroffenen oder bei ihm selbst befindet (dann auch Leibesvisitation möglich). Ist aber der Beschuldigte in den Räumen eines Nichtverdächtigen ergriffen worden oder hat er sie während der Verfolgung betreten, so gelten die weiteren Voraussetzungen zu a). Darüber hinaus ist die D. von Gebäuden zwecks Ergreifung eines darin vermuteten dringend Tatverdächtigen zulässig in Verfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB, Rechtsstaatsgefährdung) oder Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB oder wegen einer der dort bezeichneten schweren Straftaten. Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, kann der D. nicht widersprechen, außer wenn sie eine wegen des Verweigerungsrechts nach § 97 StPO unzulässige Beschlagnahme bezweckt.

c) Haussuchungen zur Nachtzeit (d. i. vom 1. 4. bis 30. 9.: 21 bis 4 Uhr; vom 1. 10. bis 31. 3.: 21 bis 6 Uhr) sind nur in Eilfällen zulässig, z. B. bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder zwecks Ergreifung eines entwichenen Gefangenen. Die Beschränkung gilt nicht für Räume, die nachts allgemein zugänglich sind (z. B. geöffnete Hotels), sowie für Zusammenkunftsräume Vorbestrafter, Hehlerwarenlager, Schlupfwinkel der Prostitution, des Rauschgift- oder Waffenhandels oder des Glücksspiels (§ 104 StPO).

d) Für die Anordnung der D., die höchstens 6 Monate gilt (BVerfG NJW 1997, 2165), ist grundsätzlich der Richter zuständig, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (diese jedoch nicht im Falle b) bei Verfahren nach § 129 StGB, in Steuerstrafsachen auch das Finanzamt (§ 105 StPO, §§ 399, 402 AO). Der Betroffene erhält auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über die D. nebst Angabe der Gründe und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände. Papiere, deren Durchsicht an Ort und Stelle er nicht gestattet, sind verschlossen der Staatsanwaltschaft zu übergeben, der die Durchsicht zusteht (§ 110 StPO).

e) Bei der D. kann ggf. eine Beschlagnahme der aufgefundenen Gegenstände angeordnet werden. Möglich ist auch die einstweilige Beschlagnahme von Zufallsfunden.

f) Rechtsbehelf gegen die Anordnung wie auch die Art und Weise der D. der Strafverfolgungsbehörde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (entspr. § 98 II 2 StPO), gegen eine solche des Richters die Beschwerde. Nach Vollzug der D., durch die sich die Maßnahme erledigt hat, wird der Rechtsbehelf grundsätzlich nicht wegen prozessualer Überholung unzulässig: Das gilt für die nicht richterliche (BGHSt 36, 242) wie die richterliche Anordnung (BVerfG NJW 1997, 2163).

2.
Zwecks Vorführung eines Wehr- oder Zivildienstpflichtigen kann die Polizei in dessen Räumen nach ihm suchen; in anderen Räumen nur, wenn er sie kurz zuvor betreten hat, um sich dem Zugriff zu entziehen, und nicht zur Nachtzeit (§ 44 WPflG, § 23 a ZDG).

3.
Der Gerichtsvollzieher kann zum Zwecke der Zwangsvollstreckung die Wohnung des Schuldners auf Grund richterlicher Anordnung durchsuchen. Dies ist nicht erforderlich, wenn ihre vorherige Einholung den Durchsuchungserfolg gefährden würde. Eine D. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen bedarf in jedem Fall einer besonderen Anordnung des Richters (§§ 758, 758 a ZPO).

4.
Die Durchsuchung zu präventivpolizeilichen Zwecken richtet sich nach dem Polizeirecht; es handelt sich dabei um eine polizeiliche Maßnahme.

einer Wohnung dürfen, mit Rücksicht auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, nur durch den Richter, ausnahmsweise bei Gefahr im Verzüge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden (Art. 13 II). Bei Durchsuchungen - es sind meist Massnahmen polizeilicher Gefahrenabwehr oder strafprozessualer Ermittlung - wollen Organe der öffentlichen Gewalt etwas aufspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben möchte. Die Einschaltung des unabhängigen Richters bei der Wohnungsdurchsuchung dient einer Verstärkung des Grundrechtsschutzes. Der Richter muss prüfen, ob die verfassungsmässigen Voraussetzungen für eine so einschneidende Massnahme gegeben sind. Dabei hat die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besonderes Gewicht. Der Richtervorbehalt des GG gilt auch für die Durchsuchung durch einen finanzamtlichen Vollziehungsbeamten. Bei strafprozessualen Durchsuchungen verlangt der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Betroffenen eine besondere richterliche Umsicht. Als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden soll der Richter schon durch die Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses tunlichst sicherstellen, dass der Grundrechtseingriff den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entspricht (Beschlagnahmen).




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