Richterliche Anordnung

Bei einer Eigentumswohnung :

§ 15 Abs. 3 WEG regelt das Recht jedes Wohnungseigentümers, das ihm den zulässigen Gebrauch des Sonder- und gemeinschaftlichen Eigentums gestattet, und bestimmt gleichzeitig, dass sich alle Eigentümer an die Schranken des erlaubten Gebrauchs halten müssen.

Der Gesetzgeber drückt dies wie folgt aus: "Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht" (§ 15 Abs. 3 WEG).

Der genannte Paragraf gibt jedem Wohnungseigentümer die Möglichkeit, im Verfahren des § 43 ff. WEG eine Klage auf eine bestimmte Massnahme beim zuständigen Gericht zu stellen, soweit die obige Materie betroffen ist. Das zuständige Gericht darf dann nach billigem Ermessen entscheiden (§ 21 Abs. 8 WEG).

Durch dieses Verfahren kann jeder Wohnungseigentümer die entsprechende Verwaltungsmassnahme durch die Anrufung des Gerichts herbeiführen beziehungsweise dies versuchen.

§ 15 Abs. 3 WEG stellt den subjektiven Anspruch des Einzelnen heraus. Der Klageantrag geht auf Zustimmung zu dem für angemessen erachteten Gebrauch beziehungsweise auf Anordnung der für angemessen erachteten Massnahme.

Der Wohnungseigentümer kann eine richterliche Bestimmung über Art und Mass des zulässigen Gebrauchs verlangen. Dieses Verlangen geht auf Aufhebung oder Ergänzung einer Vereinbarung oder eines -Mehrheitsbeschlusses. Das Verlangen kann beinhalten, dass Massnahmen angeordnet werden, die zur Durchführung einer bestehenden Vereinbarung oder eines bestehenden Beschlusses erforderlich sind, und der Antrag kann darauf gehen, dass eine bestimmte Verwaltungsmassnahme angeordnet wird, falls entsprechende Vereinbarungen oder Mehrheitsbeschlüsse für eine bestimmte Sache überhaupt nicht vorhanden sind. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen: Der Wohnungseigentümer eines Zweifamilienhauses bringt über seiner Terrasse eine Überdachung aus gewelltem Kunststoff an, die an mehreren Stellen an der Hauswand verankert ist und auf einer Seite auf einer Stütze ruht. Die Überdachung verändert den Gesamteindruck und das architektonische Aussehen des Hauses. Dies ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG. Die dargelegte bauliche Veränderung bedarf der Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers. Hier kann der "geschädigte" Wohnungseigentümer gemäss § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB in Verbindung mit § 249 BGB Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen.




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