Richterhaftung

Ein Richter haftet für eine Amtspflichtverletzung bei richterlichen Entscheidungen grundsätzlich wie ein Beamter; verletzt er jedoch bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist, also grundsätzlich nur bei Rechtsbeugung (§ 839 Abs. 2 BGB)., sog. Richterprivileg. Amtshaftung.

Staatshaftung, Haftung des Beamten.




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