Richtergesetze

Das Deutsche RichterG. sowie die Richtergesetze der Länder regeln die Stellung der Richter, ihre Ernennung u. Entlassung, Pflichten der Richter. Sie enthalten auch Bestimmungen über Richtervertretungen (Richterrat), Dienstgerichte für Richter. Eine Reihe von Vorschriften der Richtergesetze gelten auch für Staatsanwälte (vgl. § 122 DRiG). Das Deutsche RichterG enthält für Richter und Staatsanwälte im Landesdienst nur Rahmenvorschriften. - Vgl. auch Richter, Richterwahl.

Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) i. d. F. v. 19. 4. 1972 (BGBl. I 713) m. Änd. und die Richtergesetze der Länder erfüllen den Auftrag des Art. 98 I, III GG, die Rechtsverhältnisse der Richter in besonderen Gesetzen des Bundes und der Länder zu regeln (s. a. Richterrecht, 2). Das DRiG enthält im I. Teil „Richteramt in Bund und Ländern“ (§§ 1-45 a) allgemeine Vorschriften für die Richter im Bundesdienst und im Landesdienst; soweit die Vorschriften für Richter der Länder gelten, stützt sich dies auf Art. 74 I Nr. 27 GG, wonach der Bund das Statusrecht der Richter der Länder regeln kann. Dort finden sich insbes. Regeln über die Unvereinbarkeit gleichzeitiger Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsprechung mit solchen der gesetzgebenden oder der vollziehenden Gewalt (§ 4, sog. Inkompatibilität), die Befähigung zum Richteramt (§§ 5-7), Rechtsformen des Richterverhältnisses und dessen nähere Ausgestaltung (§§ 8-24), Fragen der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (§§ 25-37) und seine besonderen Pflichten (§§ 38-43). Ferner enthält dieser Teil einige gemeinsame Vorschriften für die ehrenamtlichen Richter aller Gerichtszweige (§§ 44 bis 45 a: Bestellung und Abberufung, Unabhängigkeit, Bezeichnung). Der II. Teil (§§ 46-70) gestaltet das Recht der Richter im Bundesdienst näher aus und regelt insbes. deren Dienstgerichtsbarkeit (§§ 61-68; Dienstgerichte) und Richtervertretungen (§§ 49-60; Richterrat; Präsidialrat). Der III. Teil (§§ 71-84) enthält ergänzende Vorschriften zum Statusrecht der Richter im Landesdienst (s. a. Richterrecht, 2). Im Übrigen ist das Recht der Richter im Landesdienst durch eigene Landesrichtergesetze geregelt.




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