Befähigung zum Richteramt

Wird am Ende der Ausbildung zum höheren Justiz- und Verwaltungsdienst erworben. Erforderlich für den Eintritt in die Laufbahn des Richters und des höheren Dienstes in der öffentlichen Verwaltung. Nach dem Deutschen Richtergesetz gelten dafür folgende Voraussetzungen: (1) Studium der Rechtswissenschaft von mindestens dreieinhalb Jahren an einer Universität;
(2) Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung (Referendarexamen); (3) Vorbereitungsdienst bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt, Verwaltungsbehörden und in einer Station eigener Wahl (z. B. Industrie- und Handelskammer im In- und Ausland) (4) Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (Assessor-Examen). - Nach dem Einigungs vertrag kann im Beitrittsgebiet in das Richterverhältnis auch berufen werden, wer die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der ehemaligen DDR erworben hat. Die Rechtsverhältnisse der Berufsrichter der ehemaligen DDR müssen bis 31. 12. 1992 neu geregelt sein.

1.
Die B. z. R. ist nicht nur die Voraussetzung für die Ernennung zum Richter, sondern zugleich Voraussetzung für die Zulassung zum Rechtsanwalt und die Bestellung zum Notar sowie für die Anstellung als Jurist im höheren Verwaltungsdienst (Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst). Anders als in fast allen anderen Staaten gibt es damit in Deutschland eine einheitliche Ausbildung für die juristischen Berufe („Einheitsjurist“; s. a. Jurist, Juristenausbildung). Der Erwerb der B. z. R. ist in §§ 5-7 DRiG geregelt.

2.
Ab 1. 7. 2003 erfuhr die Ausbildung eine grundlegende Umgestaltung durch das Gesetz zur Reform der Juristenausbildung v. 11. 7. 2002 (BGBl. I 2592). Zu der bisherigen Regelung siehe die 17. Auflage. Für Studierende, die vor dem 1. 7. 2003 ihr Studium aufgenommen haben und die sich vor dem 1. 7. 2006 zur ersten Staatsprüfung anmelden, galt das bisherige Recht; auch für Referendare, die bis zum 1. 7. 2005 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

3.
Die B. z. R. erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Der ersten Prüfung muss ein Studium von mindestens 4 Jahren, davon 2 Jahre in Deutschland, vorangehen. Neben den juristischen Fächern (Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche) gehören fachspezifische Fremdsprachenausbildung, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit zum Studium. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Der Vorbereitungsdienst findet bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, einem Gericht in Strafsachen oder einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einem Rechtsanwalt und in einer Wahlstation im In- oder Ausland statt.

4.
Die Ausbildung ist durch (im Einzelnen unterschiedliche) Gesetze sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder (vgl. die Zusammenstellung bei Schönfelder, D. Gesetze, Anm. zu § 5 DRiG) näher geregelt. Die im Geltungsbereich des DRiG erworbene B. z. R. gilt im Bund und in jedem deutschen Land. Kraft Gesetzes (§ 7 DRiG) besitzt die B. z. R. jeder ordentliche Professor der Rechte an einer Universität im Geltungsbereich des DRiG, auch wenn er ausnahmsweise die beiden Staatsprüfungen nicht abgelegt hat. Jur. Prüfungen, die nicht im Geltungsbereich des DRiG abgelegt wurden, können nur in eng begrenzten Fällen anerkannt werden (§ 112 DRiG, § 92 BVFG: Flüchtlinge und Vertriebene). Nach § 112 a DRiG werden EU-Bürger und Bürger der Schweiz und eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit rechtswissenschaftlichem Universitätsdiplom, das dort den Zugang zur postuniversitären Anwaltsausbildung eröffnet, zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die erste Prüfung nachgewiesenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Nach EuGH U. v. 10. 12. 2009 (NJW 2010, 137) sind Maßstab die Kenntnisse in dem Mitgliedstaat, in dem der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden soll. § 20 HRG ist nicht anwendbar.

5.
Unklar ist derzeit, ob der sog. Bologna-Prozess zu einer nochmaligen Änderung der Juristenausbildung führen wird.




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