Berlinklausel

Da das GG nicht in West-Berlin gilt, müssen Gesetze der Bundesrepublik vom Berliner Abgeordnetenhaus übernommen werden, wenn sie in West-Berlin in Kraft treten sollen. Wenn der Bundesgesetzgeber die Übernahme will, bringt er das durch die B. im Gesetz zum Ausdruck. Wortlaut der B.: "Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes auch im Land Berlin." Die B. ist in fast allen Bundesgesetzen, die nicht das Wehrwesen betreffen, enthalten.

Auf Grund des Genehmigungsvorbehalts der westlichen Militärgouverneure vom 12. 5. 1949 (vgl. Berlin, 1) galten die vom Bundestag beschlossenen Gesetze nicht unmittelbar in Berlin. Nach Art. 87 II der früheren Verfassung von Berlin konnte das Abgeordnetenhaus aber durch Gesetz feststellen, dass ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland unverändert auch in Berlin Anwendung findet. Wollte der Bundesgesetzgeber eine solche Übernahme, so nahm er eine Bestimmung auf, dass das Gesetz nach Maßgabe des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin Anwendung finden sollte. Mit dem Ende der verfassungsrechtlichen Sonderstellung Berlins durch die Wiedervereinigung wurde die B. gegenstandslos.




Vorheriger Fachbegriff: Berlinhilfegesetz | Nächster Fachbegriff: Bern


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen