Amtshaftung

Haftung des Staats und seiner Beamten bei Schädigung eines Dritten durch Verletzung einer Amtspflicht (Amtspflichtverletzung). Grds. hat der Beamte für den Schaden einzustehen, jedoch tritt an seine Stelle nach Art. 34 GG bei hoheitlichem Handeln der Staat.

Auch der Staat (Bund, Länder, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts) kann rechtswidrig handeln und einem Bürger dadurch einen Schaden zufügen. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz muß der Bürger vor den Zivilgerichten geltend machen. Diese entscheiden nach der näheren Regelung in §839 BGB. Dabei ist wichtig, daß ein Anspruch auf Schadensersatz nur dann besteht, wenn der Bürger vorher versucht hat, den Schaden durch Einlegung aller zulässigen Rechtsmittel gegen die rechtswidrige Handlung des Staates abzuwenden. Für das rechtswidrige Handeln seiner Beamten und sonstigen Bediensteten muß der jeweilige Dienstherr den Schadensersatz zahlen, Art. 34 GG. Er kann sich das Geld bei groben Pflichtverletzungen von dem Beamten oder sonstigen Bediensteten zurückholen (Regreß).

gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist eine Kombination aus Beamtenhaftung und Staatshaftung. § 839 BGB regelt bei privatrechtlichem Handeln die Haftung von Beamten im staatsrechtlichen Sinn und bei hoheitlichem Handeln von Beamten im haftungsrechtlichen Sinn für jede schuldhafte und widerrechtliche Schadenszufügung. Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist dabei jeder im hoheitlichen Dienst tätige Amtswalter, auch Arbeiter, Angestellte oder Gemeinderäte. Die Haftung besteht auch für bloße Vermögensschäden. Durch Art. 34 GG wird die Schadensersatzverpflichtung des Beamten auf den Staat übergeleitet, wobei ein Rückgriff auf den Beamten vorbehalten bleibt. Die Haftungsüberleitung gilt aber nur für hoheitliche Tätigkeiten des Amtswalters. Eingeschränkt wird die Haftung des Beamten durch die Subsidiaritätsklausel (§ 839 12 BGB), das Spruchrichterprivileg (§ 83911 BGB) und die Rechtsmittelsäumnis (§ 839 III BGB).

Haftung des Staates, der Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Land, Landkreis, gemeindefreie Stadt), der Beamten bei Verletzung einer Amtspflicht (Amtspflichtverletzung). Zu unterscheiden: 1) Verletzt ein Beamter. im haftungsrechtl. Sinn (Angestellter), rechtswidrig und schuldhatt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Erfolgt Pflichtverletzung in Ausübung der dem Beamten obliegenden dienstlichen Tätigkeit (hoheitliche Handlung), so haftet an seiner Stelle der Staat oder die Körperschaft, in deren Diensten er steht (besoldet wird), nicht in deren Auftrag er tätig wurde (Staatshaftung, Art. 34 GG); bei mittelbarer Staatsverwaltung entscheidet die jeweilige Organisation, ob hoheitliches Handeln vorlag oder nicht (z. B. hoheitlich: Bundespost; privatrechtl.: Bundesbahn). Ist Eingriff in die Rechtssphäre des einzelnen rechtmässig, so keine A.; eventuell Ersatzpflicht nur nach einzelnen verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Vorschriften. - Keine Ersatzpflicht des Staates od. der Körperschaft, wenn Verletzter es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch ein Rechtsmittel, einen Rechtsbehelf, eine Dienstaufsichtsbeschwerde abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Ausserdem entfällt A. wenn Beamter nur fahrlässig gehandelt hat und Geschädigter anderweitig Ersatz erlangen kann, z. B. durch eine Versicherung (§ 839 Abs.
1 BGB). Bei rechtskräftigen Urteilen und Beschlüssen (Spruchrichterentscheidung) tritt bei unrichtiger Entscheidung A. nur ein, wenn Richter sich einer Rechtsbeugung schuldig gemacht hat (§ 839 Abs.
2 BGB), Richterhaftung, Schuldhaftung. - 2) Tritt Staat oder Körperschaft in privatrechtlicher Eigenschaft (z. B. als Vertragspartner) auf, so entfällt A. nach Art. 34 GG. Staat haftet in diesem Fall bei Vertragsverletzung für den Erfüllungsgehilfen (Angestellten, Beamten) nach § 278 BGB oder bei unerlaubter Handlung nach § 831 BGB für Verrichtungsgehilfen (Möglichkeit des Entlastungsbeweises). Ist Vertreter ein verfassungsmässiger Vertreter, der das Ressort selbständig verwaltet, so Haftung wie Verein für den Vorstand nach §§ 31,89 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit. - Staat kann gegen Beamten Rückgriff nehmen, wenn dieser vorsätzlich gehandelt hat (§ 839 BGB).

Staatshaftung

ist die Haftung des Staates oder einer anderen juristischen Person des öfftl. Rechts (z.B. Gemeinde, Ortskrankenkasse) für schadensersatzpflichtiges Verhalten eines Bediensteten.
1. Verletzt der Bedienstete bei hoheitlichem Handeln - dazu gehören i. d. R. auch Tätigkeiten im Bereich der Daseinsvorsorge - eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, so haftet an seiner Stelle der Staat oder die juristische Person für den daraus entstehenden Schaden (Art. 34 GG, § 839 BGB). Die A. ist jedoch mehrfach beschränkt; Bei fahrlässigem Verhalten des Bediensteten haftet der Staat nur subsidiär, d. h. nur insoweit, als der Geschädigte nicht auf sonstige Weise Ersatz erlangen kann. A. für die Fehlentscheidung eines Richters im gerichtlichen Verfahren setzt strafbare Pflichtverletzung (Rechtsbeugung, Bestechlichkeit) voraus. Die A. entfällt völlig, wenn der Geschädigte es schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Einlegung eines Rechtsbehelfs (z. B. Dienstaufsichtsbeschwerde) abzuwenden.
2. Begeht ein Bediensteter im privatrechtlichen Geschäftskreis seines Dienstherm eine schadensersatzpflichtige Handlung, greifen die für die Haftung juristischer Personen massgeblichen Vorschriften ein (Verein).
3. Die persönliche Haftung des Bediensteten - bei einem Beamten nach § 839 BGB, sonst nach §§ 823 ff. BGB (unerlaubte Handlung) - ist aufgrund der sie verdrängenden A. in den meisten Fällen bedeutungslos. Der Staat kann aber bei dem Bediensteten Rückgriff nehmen, bei hoheitlichem Handeln jedoch nur im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens (§ 46 BRRG, § 78 BBG, § 14 BAT u. a.).

Im Sozialrecht:

Ein Leistungsträger muss den Schaden ersetzen, der einem Leistungsberechtigten durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters entsteht (§839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Keine Schadensersatzpflicht besteht, wenn der Berechtigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen (§ 839 BGB). Ein Amtshaftungsanspruch kommt z.B. bei einer fehlerhaften Beratung oder Auskunft durch einen Leistungsträger in Betracht. Der Schaden ist in Geld zu ersetzen. Ein Anspruch auf Naturalrestitution, z.B. Erlass eines Änderungsbescheides, besteht nicht. Der Amtshaftungsanspruch ist vor den Zivilgerichten zu verfolgen (Art. 34 S. 3 GG, §40 Abs. 2 VwGO) Herstellungsanspruch. Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger haften nach § 42 SGB IV.

ist die Haftung für eine Schädigung in Zusammenhang mit einer Ausübung eines Amts ( Amtspflichtverletzung). Staatshaftung Lit.: Ossenbühl, F., Staatshaftungsrecht, 5. A. 1998; Tremml, B./Karger, M., Der Amtshaftungsprozess, 2. A. 2004; Schlick, W., Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, NJW 2005, 3541

Grundlagen: Haftung des Staates für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Amtswalter im hoheitlichen Bereich, Art. 34 GG, § 839 BGB. Wird ausnahmsweise durch Spezialregelungen verdrängt, so z.B. durch die Notarhaftung gern. § 19 Bundesnotarordnung (BNotO), bei der eine Eigenhaftung des Notars besteht (§ 19 Abs. 1 S.4 BNotO). Ebenso durch die Amtshaftung der EG gern. Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag, soweit es schwerpunktmäßig um ein Fehlverhalten von Organen der EG geht.
Handelt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (Art. 34 GG) und verletzt dabei eine Amtspflicht, so geht die Haftung von dem einzelnen Beamten auf den Staat bzw. die Anstellungskörperschaft über. Erfasst werden dabei nicht nur Beamte im statusrechtlichen Sinne, sondern auch Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst sowie Richter, Soldaten oder auch Beliehene (sog. Beamte im haftungsrechtlichen Sinne).
Voraussetzung ist dabei, dass der Amtswalter hoheitlich handelt, also in Ausübung öffentlicher Gewalt (s
öffentliches Recht). Der Beamte handelt in Ausübung der öffentlichen Gewalt, wenn ein enger Zusammenhang zwischen dem übertragenen Amt und der schädigenden Handlung besteht, der Schaden nicht nur „bei Gelegenheit” der Amtsausübung entstanden ist (Parallele zu § 831 BGB).
Wesentliche Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist die Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht, § 839 Abs. 1 BGB (Amtspflichtverletzung).
— Der Beamte muss die Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig i. S. d.
§ 276 BGB. Bei einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung ist ein Anspruch des Bürgers nach dem Verweisungsprivileg des Staates (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB) ausgeschlossen, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
— Ausgeschlossen ist der Ersatzanspruch des Weiteren, wenn der Verletzte schuldhaft die Abwendung
des Schadens durch den Gebrauch eines Rechtsmittels unterlassen hat, § 839 Abs. 3 BGB, wobei der Begriff „Rechtsmittel” weit auszulegen ist. Neben Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage sind auch Maßnahmen im vorläufigen Rechtsschutz sowie formlose Rechtsbehelfe Rechtsmittel.
Ein Richter (auch Beisitzer, Schöffe) haftet für eine Amtspflichtverletzung bei einem Urteil nur dann,
wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht (sog. Spruchrichterprivileg oder Richterprivileg, § 839 Abs. 2 BGB). Dies hängt vor allem damit zusammen, dass ansonsten ein rechtskräftiges Urteil in dem Amtshaftungsprozess nochmals überprüft würde, was verhindert werden soll.

Ersetzt werden alle durch die Amtspflichtverletzung kausal verursachten Schäden, wobei nach h. M. die Naturalrestitution ausgeschlossen ist, vielmehr der Schadensersatzanspruch immer auf Geld gerichtet ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten ist gern. § 254 BGB zu berücksichtigen.
Anspruchsgegner des Amtshaftungsanspruches ist grundsätzlich die Anstellungskörperschaft, Art.34 S.1 GG. Bei Beliehenen und Beamten in einer Doppelstellung ist darauf abzustellen, welche Körperschaft dem Amtsträger die Aufgabe anvertraut hat, sog. Anvertrauenstheorie.
Handelt der Beamte im privatrechtlichen Bereich, so findet eine Überleitung der Haftung auf den Staat gem. Art.34 GG nicht statt, es sei denn, es ist eine Zurechnungsnorm vorhanden. Verletzt der Beamte vertragliche Pflichten, gilt § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe). Im Bereich der unerlaubten Handlung wird dem Staat das Verhalten des Beamten gern. § 831 BGB (Verrichtungsgehilfe) zugerechnet. Allerdings steht dem Staat hier die Entlastungsmöglichkeit des § 831 Abs. 1 S.2 BGB zu. Diese Entlastungsmöglichkeit für den Staat entfällt allerdings, wenn der han„delnde Beamte ein „verfassungsmäßig berufener Vertreter”, also in der Regel ein leitender Beamter, ist. In diesem Fall haftet der Staat gem. §§ 823 ff. i. V. m. §§ 89, 31 BGB wie ein Verein für seine Organe.
Der Beamte selbst haftet ausschließlich über § 839 BGB. Da im privatrechtlichen Bereich eine Ausdehnung des Beamtenbegriffes über Art. 34 GG nicht stattfindet, haften die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst nach den normalen Deliktsvorschriften der §§ 823 ff. BGB.

Hat der Staat einem Dritten eine Entschädigung für das schuldhafte Verhalten des im öffentlichen Dienst Beschäftigten geleistet, kann er unter Umständen Rückgriff bzw. Regress nehmen. Die Rückgriffsmöglichkeit ist aber auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung beschränkt (Art.34 S. 2 GG).
Für Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung und Rückgriffsansprüche des Staates ist gern. Art. 34 S.3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Sozialrecht: Im Sozialrecht die Verletzung von Amtspflichten gegenüber einem Leistungsberechtigten durch Mitarbeiter der Sozialleistungsträger mit Schadensverursachung. Gern. Art. 34 GG trifft bei Verletzung einer Amtspflicht durch einen öffentlichen Amtsträger gegenüber einem Dritten die Verantwortlichkeit dafür grundsätzlich die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Nach § 839 Abs. 1 BGB ist der daraus entstandene Schaden zu ersetzen, und zwar wegen der Haftungsüberleitung in Art. 34 GG
durch den verantwortlichen öffentlichen Dienstherrn. Im Sozialrecht haben hingegen die Pflicht zur Auskunft und Beratung, Rechtsansprüche gern.
§§14, 15 SGB I, sowie die Beratungspflicht aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis besondere Bedeutung. Die Bediensteten der Sozialleistungsträger haben innerhalb dieser Auskunfts-, Beratungs und Betreuungspflicht für die aktive und richtige Erteilung von Auskünften und Beratung einzustehen. Da der Amtshaftungsanspruch auf Geldersatz gerichtet ist und vor den nach dem Grundgesetz zuständigen Zivilgerichten einzuklagen wäre, ist gerade für die Interessen der Sozialleistungsberechtigten hinsichtlich zukünftiger Leistung bei unterlassener oder unrichtiger Beratung oder Auskunft der Amtshaftungsanspruch regelmäßig nicht ausreichend. Letztlich gewährt der Amtshaftungsanspruch bzw. Staatshaftungsanspruch dem Sozialleistungsberechtigten nicht die eigentlich bezweckten Ergebnisse.

Unter anderem deshalb ist in der Rspr. als Form einer sozialversicherungsrechtlichen Naturalrestitution der sozialrechtliche Herstellungsanspruch entwickelt worden. Als eigenständiges sozialrechtliches Rechtsinstitut ist er vergleichbar mit dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Die Rechtsfolgen dieses Rechtsinstituts gehen im Übrigen über bloßen angemessenen Geldersatz hinaus, z.B. können bei unterlassener Beratung oder Falschinformation durch Bedienstete der Leistungsträger auch noch rechtserhaltende Antragstellungen für die Vergangenheit fingiert werden.
Steuerrecht: Heute ist nahezu einhellige Auffassung, dass die Grundsätze der Amtshaftung ohne Einschränkung auch im Verhältnis zwischen der steuerverwaltenden Körperschaft und dem Steuerpflichtigen gelten. Ansatzpunkte für eine Haftung können z. B. sein: Erlass eines fehlerhaften Steuerbescheides, Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme trotz vorheriger Begleichung der Steuerschuld, rechtswidriger Erlass eines Arrestes. Als Schadensersatz kommt insbesondere die Erstattung des Steuerberaterhonorars in Betracht. Gerade in den Fällen des fehlerhaften Steuerbescheides ist allerdings der Frage des Verschuldens große Aufmerksamkeit zu widmen. Sie wird zu verneinen sein, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts im Zuge des Massenverfahrens sorgfältig geprüft und eine „vertretbare” Entscheidung getroffen hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht wird der auf Ersatz des Beraterhonorars gerichtete Amthaftungsanspruch häufig zu verneinen sein, wenn der Fehler offensichtlich war und durch einen kurzen Anruf beim Finanzamt hätte bereinigt werden können. Wegen der persönlichen Haftung des Amtsträgers Haftungsprivileg.

Staatshaftung.




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