Entlastungsbeweis

(z.B. §831 I 2 BGB) ist der Nachweis des Nichtvorliegens eines haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmales durch die beweisbelastete Partei.

Unerlaubte Handlung (5 a).

bedeutet allgemein, dass jemand seine Schuldlosigkeit am Eintritt oder Nichteintritt eines Erfolges nachweist, um einen sonst gegen ihn bestehenden Anspruch von sich abzuwenden. Besondere Bedeutung hat der E. bei der Haftung des Geschäftsherrn für unerlaubte Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen (z.B. eines Bauunternehmers, wenn einer seiner Arbeiter während der Bauarbeiten aus Unachtsamkeit einen Passanten verletzt). In diesen Fällen haftet neben dem Verrichtungsgehilfen auch der Geschäftsherr, der aber den
E. antreten kann, dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen, bei der Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften und der Leitung der von dem Verrichtungsgehilfen ausgeführten Tätigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (§ 831 BGB).




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