Verweisungsprivileg

Ausschluss des Anspruches aus Amtshaftung, wenn dem handelnden Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Geschädigte anderweitig Ersatz zu erlangen vermag, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB, so z.B. von einem Mitschädiger oder dessen Versicherung. Obwohl nach dem Wortlaut bereits die Möglichkeit anderweitigen Ersatzes den Anspruch ausschließt, ist anerkannt, dass die Realisierung dem Geschädigten möglich und zumutbar sein muss (z. B. anderweitiger Anspruch gegen Ehegatten). Ursprünglich sollte das Verweisungsprivileg den einzelnen Beamten vor einer übermäßigen Haftung schützen. Da dieser Zweck aufgrund der Ablösung der Eigenhaftung des Beamten durch die Haftung des Staates über Art.34 GG weggefallen ist, legt die Rechtsprechung das Verweisungsprivileg restriktiv aus. Danach ist § 839 Abs. 1 S.2 BGB in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
— der anderweitige Ersatzanspruch richtet sich gegen einen anderen Verwaltungsträger (Prinzip der wirtschaftlichen Einheit des Staates),
— nichtbevorrechtigte Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (haftungsrechtliche Gleichbehandlung),
— Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht (haftungsrechtliche Gleichbehandlung),
— Versorgungs- und Versicherungsleistungen des Geschädigten, die auf eigenständigen Aufwendungen beruhen, wie Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, Ansprüche aus Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen oder der eigenen Kfz-Kaskoversicherung (Haftungsbefreiung des Staates aufgrund von Eigenleistungen wäre unbillig).




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