Verweisungsberuf

Im Sozialrecht :

Erwerbsminderungsrente

Bei der Berufsunfähigkeitsrente die zumutbare Tätigkeit, die den verbliebenen Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und der Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden kann, § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der bis zum 31. 12. 2000 geltenden Fassung, vgl. auch § 240 SGB VI ab 1.1. 2001. Ausgangspunkt für die Überprüfung eines Verweisungsberufes ist bei der Berufsunfähigkeitsrente der Umstand, dass der bisherige (Haupt-)Beruf nicht mehr verrichtet werden kann. Für die Verweisungstätigkeit ist dann eine Zumutbarkeit festzustellen, wenn die Tätigkeit einerseits gesundheitlich zumutbar ist und andererseits i. S. d. Mehrstufenschemas des BSG keinen Abstieg um mehr als eine Stufe in der Rangfolge sowohl bei den Arbeiterberufen als auch bei den Angestelltenberufen darstellt. Von praktischer Bedeutung sind die Verweisungsberufe weiterhin für die Versicherten, die vor dem 2. 1. 1961 geboren sind, vgl. § 240 SGB VI n. F.




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