Erwerbsminderungsrente

Im Sozialrecht :

Die Erwerbsminderungsrente ist eine der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§43 SGB VI). Das SGB VI unterscheidet zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI), Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Be- rufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) (Berufsunfähigkeitsrente) und der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§243 Abs. 2 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben gesetzlich Rentenversicherte, die teilweise erwerbsgemindert sind, während der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit entrichtet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (§43 Abs. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Personen, die auf nicht absehbare Zeit aufgrund Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit zu den allgemein üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben (§43 Abs.l S.2 SGB VI). Dabei ist darauf abzustellen, ob es eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die der Betroffene trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann, ungeachtet eines eventuellen beruflichen Abstiegs. Nicht absehbar ist die Zeit, wenn sie mehr als 6 Monate beträgt (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI). Der 5-Jah- reszeitraum für die Pflichtversicherung verlängert sich u.a. um Anrechungszeiten und Berücksichtigungszeiten (§43 Abs. 4 SGB VI). Die 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten muss der Arbeitslose nicht nachweisen, wenn die Erwerbsminderung auf einen Tatbestand (z.B. Arbeitsunfall) zurückzuführen ist, für den die allgemeine Wartezeit als erfüllt gilt (§43 Abs. 3 SGB VI). Die Wartezeit beträgt fünf Jahre. Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Berücksichtigt werden ferner Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplitting und aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (§52 SGB VI). Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung eingetreten ist (§52 SGB VI). Die Rente wird nur in Höhe der Hälfte einer Vollrente gezahlt (Rentenartfaktor 0,5; § 67 Nr. 2 SGB VI). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Rentenversicherte, die auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten, wenn sie während der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit entrichtet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben (§43 Abs. 2 SGB VI). Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten auch Personen, die noch ein Restleistungsvermögen von 3-6 Stunden haben, dieses aber wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen Umsetzen können. Ist für sie der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen, erhalten sie Rente wegen voller Erwerbsminderung. Personen, die in der Lage sind, täglich wenigstens 6 Stunden zu arbeiten, erhalten keine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung können auch Selbständige beziehen. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird in voller Höhe gezahlt (Rentenartfaktor = 1,0). Ist einem Arbeitslosen Erwerbsminderungsrente zuerkannt worden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem voll erwerbsgemindert sind, erhalten Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllen (§43 Abs. 6 SGB VI). Auf die Wartezeit werden dieselben Zeiten wie bei der allgemeinen Wartezeit angerechnet. Die Rente setzt nicht eine Pflichtbeitragszeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung voraus. Hieraus folgt, dass auch mit freiwilligen Beiträgen ein Rentenanspruch erworben werden kann. §43 SGB VI eröffnet vor allem behinderten Menschen den Zugang zur Rente wegen voller Erwerbsminderung.




Vorheriger Fachbegriff: Erwerbsminderung | Nächster Fachbegriff: Erwerbsobliegenheit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen