Arbeitsunfall

Im juristischen Verständnis ist ein Unfall ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn dieses Vorkommnis bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit eintritt, wenn der Unfall also im Wesentlichen die Folge der Berufsausübung oder Ausübung einer sonstigen versicherten Tätigkeit ist.
Genaue Überprüfung
Bei einem Arbeitsunfall besteht Versicherungsschutz, d. h. Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Da es aber eine Fülle von Varianten und bisher ergangenen Urteilen gibt, wird in der Regel jedes derartige Ereignis genau überprüft. Wer sich beispielsweise aufgrund eines epileptischen Anfalls in der Firma Verletzungen zugezogen hat oder in seiner Freizeit das Betriebsgelände betreten hat und dann dort zu Schaden kam, ist grundsätzlich nicht versichert. Hatte er allerdings im Rahmen seiner Berufsausübung z. B. Briefe oder Pakete zur Post zu bringen und verunglückte unterwegs, dann besteht in der Regel ein Versicherungsschutz.
Versicherungsleistungen
Liegt ein Arbeitsunfall vor, dann wird der Arbeitgeber den Vorfall dem Versicherungsträger, normalerweise den Berufsgenossenschaften, melden. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Übergangsgeld und — wenn der Verletzungsgrad ein bestimmtes Ausmaß überschreitet — auch auf Verletztenrente. Im letztgenannten Fall gilt allerdings die Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers länger als 26 Wochen um wenigstens 20 % gemindert sein muss. Kommt der Arbeitnehmer zu Tode, so steht den Hinterbliebenen ein Sterbegeld zu und sie erhalten Hinterbliebenenrente.

§ 8 SGB VII


Arbeitsunfall
Sachverhalt: Ein freiberuflich tätiger Arzt hatte sich freiwillig gegen die Folgen von Arbeitsunfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Seit vielen Jahren begleitete er regelmäßig eine Skifreizeit seiner Kirchengemeinde. Er tat dies aus Gefälligkeit gegenüber dem Pastor und den Teilnehmern. Auch seine Familie fuhr bei dieser Skifreizeit mit. Während des Aufenthalts betreute der Arzt die etwa 80-100 Teilnehmer unterschiedlichen Alters im Bedarfsfall ärztlich. Zu diesem Zweck hielt er am Vor- und Nachmittag jeweils eine Sprechstunde in einem Untersuchungszimmer des Hotels ab. Die Behandlungen rechnete er auf Krankenschein oder privat ab. Er begleitete auch die Skifahrer der Gruppe auf die Piste, um sie gegebenenfalls ärztlich zu versorgen. Deshalb führte er stets einen Notfallkoffer auf dem Rücken bei sich. Bei einer Abfahrt stürzte der Arzt jedoch selbst und verletzte sich.

Urteil und Begründung: Die angerufenen Gerichte urteilten, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Sie verwiesen darauf, dass der Arzt nicht aufgrund eines Arbeitsoder Dienstverhältnisses tätig gewesen und nicht direkt bei der Hilfeleistung für einen Verletzten verunglückt sei. Er habe aus privatem Interesse und Sportbegeisterung an der Skifreizeit teilgenommen, sodass er in dem Fall nicht unter dem Schutz der Versicherung gestanden habe. Bundessozialgericht, Urteil vom 1.


Siehe auch Unfallversicherung, gesetzliche; Wegeunfall

Nicht alles, was der Arbeitnehmer für einen Unfall hält, fällt auch unter diesen Begriff. Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein unfreiwilliges Ereignis plötzlich und von aussen den Arbeitnehmer geschädigt hat. Krankheiten haben also mit Unfällen nichts zu tun, ebensowenig Schädigungen, die der Arbeitnehmer freiwillig auf sich nimmt.
Von einem Arbeitsunfall spricht man nur dann, wenn der Unfall irgendwie mit der Tätigkeit im Betrieb zusammenhängt. Allerdings wird dabei auch der Weg zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause in den meisten Fällen in die betriebliche Tätigkeit mit einbezogen. Wer natürlich auf dem Weg von der Arbeit nach Hause sich in einer Gaststätte erst ein Bier genehmigt, kann keinen Arbeitsunfall mehr geltend machen, wenn es bei diesem Umweg zu einem Unfall kommt. In wenigen Ausnahmen können allerdings auch Krankheiten als sogenannte Arbeitsunfälle angesehen werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Berufskrankheiten, für die sogar eine Berufskrankheitenverordnung geschaffen wurde. Darüber hinaus können es auch Erkrankungen sein, die von Ärzten durch Gutachten auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden. Da zum Schadenersatz bei Arbeitsunfällen besondere gesetzliche Unfallversicherungen geschaffen wurden, kann man sich nicht gleichzeitig an diese und an den Arbeitgeber wenden. Ansprüche bestehen ausschliesslich gegenüber der Berufsunfallversicherung. Gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch gegenüber den Kollegen im Betrieb können deshalb keine Ansprüche geltend gemacht werden. Nur die Sozialversicherung kann unter Umständen bei den eben genannten Personen Regressansprüche geltend machen.

Unfall, der bei einer von der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten Tätigkeit entstanden ist (oder auf dem Weg zu oder von dieser Tätigkeit). Auch Kinder im Kindergarten, Schüler und Studenten beim Besuch und auf dem Weg zu und von der Schule bzw. Hochschule sind gesetzlich unfallversichert. Dem A. ist die Berufskrankheit gleichgestellt.

i.S.d. § 8 SGB VII ist ein zeitlich begrenztes, plötzlich auftretendes und schädigendes Ereignis auf Seiten des AN. Entscheidend ist dabei, daß ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit der betrieblichen Tätigkeit des AN besteht. Das Vorliegen eines A. ist Voraussetzung für das Eingreifen der §§ 104, 105 SGB VII, wonach ein Schadensersatzanspruch des AN bei Personenschäden nur bei Vorsatz des AG gegeben ist.

Im Sozialrecht:

Der Arbeitsunfall ist einer der Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Unterfälle des Arbeitsunfalls sind der Wegeunfall und der Arbeitsgeräteunfall. Arbeitsunfälle sind "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit" (§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Der Unfall muss sich bei einer versicherten Tätigkeit ereignen. Zur versicherten Tätigkeit rechnet das BSG nur Verhaltensweisen, die in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Handlungen, bei denen dieser innere Zusammenhang fehlt, sind dem persönlichen Bereich zuzuordnen. Zu diesen eigenwirtschaftlichen überwiegend privaten Zwecken dienenden Tätigkeiten gehören u.a. die Einnahme von Mahlzeiten, selbst wenn diese auf der Betriebstätte erfolgt (ssSGE 11, 267; 12, 247; 16, 236), das Besorgen von Kaffee, das Besorgen von Zigaretten, tätliche Auseinandersetzungen. Ereignete sich der Unfall bei einer sog. gemischten Tätigkeit, die sowohl privaten als auch betrieblichen Zwecken diente, und ist eine zeitliche Trennung der betrieblichen und der privaten Tätigkeit nicht möglich, liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn die Tätigkeit wesentlich dem betrieblichen Interesse diente. War das betriebliche Interesse dagegen nur von untergeordneter Bedeutung, ist ein Arbeitsunfall zu verneinen. Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von aussen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§8 Abs. 1 SGB VII). Zeitlich begrenzt ist das Unfallereignis, wenn es höchstens 1 Arbeitsschicht (BSG Breith. 1974, 843) dauert. Bei längeren Einwirkungen kommt eine Berufskrankheit in Betracht. Kein Unfall liegt vor, wenn kein Ereignis auf den Körper einwirkt. Einen Unfall ausschliessende Ursachen sind z.B. Herzinfarkt, Schwindel- oder epileptischer Anfall. Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, sog. haftungsbegründende Kausalität. Ob diese vorliegt, beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Mit der haftungsbegründenden Kausalität werden Unfälle aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen, die im Wesentlichen auf eine private Ursache zurückzuführen sind. In aller Regel nicht entschädigungspflichtig sind deshalb alkoholbedingte Unfälle. Blosse Gelegenheitsursachen, die keine rechtlich wesentliche Bedingung für den Arbeitsunfall waren, sind dabei nicht ausreichend. Von einer Gelegenheitsursache geht das BSG aus, wenn auch eine alltägliche Ursache zum gleichen Zeitpunkt den Unfall ausgelöst hätte bzw. die Erscheinungen ohne äussere Einwirkungen aufgetreten wären. Keine Kausalität i.d.S. besteht bei sog. selbstgeschaffenen Gefahren. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn leichtfertiges Verhalten des Unfallverursachers allein als die rechtlich wesentliche Ursache des Unfalles anzusehen ist. Blosses verbotswidriges oder leichtfertiges Verhalten ist dagegen nicht ausreichend. Eine selbstgeschaffene Gefahr verneinte die Rspr. beim Gehen auf Gleisen zur Abkürzung des Weges zur Kantine (BSG SGb. 1967, 117), beim Überqueren von Bahngleisen trotz vorhandener Bahnüberführung (BSG Breith. 1966, S. 834) sowie beim Abspringen von einem fahrenden Zug (BSG Breith. 1977, S. 309). Gesundheitsschaden kann sowohl eine körperlich-organische als auch psychisch-geistige Beeinträchtigung sein, z.B. ein Unfallschock oder eine Unfallneurose (BSG E 18, 102173). Ein Gesundheitsschaden ist ferner die Beschädigung grösserer orthopädischer Hilfsmittel (§ 8 Abs. 3 SGB VII). Im Übrigen werden Sachschäden dagegen i.d.R. nicht ersetzt. Zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden bzw. dem Tod muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, sog. haftungsausfüllende Kausalität. Ob diese vorliegt, beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Die haftungsausfüllende Kausalität ist insbesondere zu prüfen, wenn durch den Unfall ein bereits bestehender Gesundheitsschaden verschlimmert wird oder wenn eine sog. ruhende Krankheitsanlage, also eine bereits vor dem Unfall vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung den Gesundheitsschaden verursachte. Tritt die Krankheitsanlage neben dem Unfall als Ursache des Gesundheitsschadens, ist dennoch der Arbeitsunfall zu bejahen, wenn die Anlage für ihren Ausbruch des Unfalles bedurfte. Etwas anderes gilt dagegen, wenn jedes alltägliche Ereignis den Unfall auslösen konnte (BSG NJW 1962, 702). Mittelbare Schäden werden nach § 11 Abs. 1 SGB VII berücksichtigt. Weitere Gesundheitsschäden werden berücksichtigt, wenn der Folgeschaden kausal auf den Unfall zurückzuführen ist. Arbeitsgeräteunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit

Im Arbeitsrecht:

. I. A. ist ein Unfall (körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis), den ein Versicherter (§§ 539, 540 RVO) bei einer der in den §§ 539, 540, 543-545 genannten Betätigungen (auch Vorbeugeuntersuchungen: NJW 91, 773 = NZA 91, 274) erleidet (§ 548 I 1 RVO), es sei denn, dass sie keine unmittelbare Ursache gesetzt haben (Alkoholgenuss: BSGE 12, 242; Medikamente: BSG NZA 86, 271). Hierzu gehört auch das erstmalige Abholen des Geldes bei einem Geldinstitut, an das der AG das Entgelt des Vers. zu dessen Gunsten überweist (§ 548 I 2 RVO). Als A. gilt auch ein Unfall, der sich bei einer mit den genannten Betätigungen zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung u. Erneuerung des Arbeitsgerätes (§ 549 RVO) o. auf dem Wege nach o.
von dem Ort der genannten Betätigungen ereignet (Wegeunfall, § 550 RVO). Hierzu gehören auch Umwegunfälle, wenn sie durch Fahrgemeinschaften o. die Obhut für Kinder bedingt sind (§ 550 II RVO). Ferner gilt als A. eine der von der BReg. durch RechtsVO bezeichnete Berufskrankheit, die ein Vers. bei einer der genannten Betätigungen erleidet (§ 551 RVO, Berufskrankheiten VO v. 20. 6. 1968 (BGB1. I, 721) zul. geänd. 22. 3. 1988 (BGBI. I 400).
II. Der Unternehmer ist den in seinem Unternehmen tätigen Vers., ihren Angehörigen u. Hinterbliebenen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Unfallrente haben, zum Ersatz des Personenschadens, den ein A. verursacht hat, nur verpflichtet, wenn er ihn vorsätzlich herbeigeführt (DB 75, 2448) hat o. wenn der A. bei der Teilnahme am allgem. Verkehr eingetreten ist (AP 1 zu § 637 RVO; AP 3, 7 zu
§ 636 RVO; BGH NJW 76, 673). Unternehmer ist, für dessen Rechnung das Unternehmen (Einrichtung, Betrieb) geht (vgl. auch Wolber NZA 87, 147). Das sind bei Einrichtungen des Bundes (z. B. BuBa) die BRD (BGH DB 75, 842). Bei mehrseitigen Arbeitsverhältnissen (Eingliederung des AN in den Betrieb eines Dritten) ist auch dessen Haftung ausgeschlossen (§ 636 II RVO). Zum Personenschaden gehört nach h. M. auch der Anspruch auf Schmerzensgeld (AP 3, 4 zu § 636 RVO; BVerfG NJW 73, 502) o. Ersatz von Beerdigungskosten (AP 16 zu § 636 RVO = NZA 89, 795). Im Wege der Vorteilsausgleichung muss sich der Verunfallte o. sein Angehöriger anrechnen lassen, was er aus der Unfallversicherung erhält (§ 636 RVO). Derselbe Haftungsausschluss gilt für Ersatzanspr. eines Vers. u. seines Angehörigen gegen einen in demselben Betr. (AP 5 zu § 637 RVO; AP 13 = NJW 84, 885 = DB 83, 2258; AP 16 = DB 85, 2697 = NZA 85, 789; v. 24. 9. 1992 — 8 AZR 572/91 — NZA 93, 451) tätigen BetrAngehörigen, wenn dieser den A. durch betriebl. Tätigkeit verursacht (§ 637I RVO). Gemeinsame Fahrt von Arbeitskollegen zur Arbeitsstelle und ein bei dieser Gelegenheit eintretender Verkehrsunfall ist zwar ein Wegeunfall, aber keine betriebliche Tätigkeit, die zum Haftungsausschluss untereinander führt (AP 3, 6 zu § 637 RVO). Zum Verkehrsunfall: Gitter DAR 92, 409. Ein Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn Geschädigter u. Schädiger als AN verschiedenen Betrieben angehören, beide aber in demselben Betrieb tätig sind u. der betriebsfremde AN in den Betrieb, in dem er vorübergehend arbeitet, eingegliedert ist (AP 7, 9 zu § 637 RVO; OLG AP 11 zu § 637 RVO; AP 21 = NZA 91, 597 = BB 91, 1193). Hat das Arbeitsgericht über Ersatzanspr. gegen den Unternehmer o. einen Arbeitskollegen zu befinden, so hat es sein Verfahren auszusetzen bis zum Abschluss eines Rentenverfahrens nach der RVO o. eines sich anschliessenden Sozialgerichtsverfahrens; es ist an eine in rfahren ergehende Entscheidung gebunden, ob ein A. vorliegt bzw. in welchem Umfang u. von welchem Träger der Unfallvers. Leistungen zu gewähren sind (§ 638 RVO; AP 8 zu § 636 RVO; BGH AP 1 zu § 638 RVO). Nach § 640 RVO kann die Berufsgenossenschaft gegen den Schädiger Rückgriff nehmen (BGH DB 80, 1127). Lit.: Neue Bundesländer: Radek u. a. NZA 92, 481; Ziebeil AuA 92, 70. Unfallverhütungsbericht: BT-Drucks. 12/6429 v. 9. 12. 1993.
III. Sachschäden kann der AN gegen den AG (Aufwendungen) o. seinen Arbeitskollegen ohne Rücksicht auf die Vorschriften der RVO verfolgen. Der Arbeitskoll. haftet jedoch nicht o. nur beschränkt, wenn u. soweit ihm die Schadenshaftung nicht zugemutet werden kann, weil sein Verschulden mit Rücksicht auf die besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeiten nicht als schwer angelastet werden kann (gefahrgeneigte Arbeit). Er haftet jedoch voll, wenn er einer gesetzl. Haftpflichtversicherung angehört (AP 18, 19 zu §§ 898, 899 RVO).
IV. Hat ein AG in eigenem Namen eine Versicherung gegen Unfälle seines AN genommen, ohne dass dieser schriftlich zugestimmt hat, so gilt diese als Versicherung zugunsten des AN, so dass er regelmässig die Herausgabe der Versicherungssumme verlangen kann (AP 28 zu § 2 ArbGG 1953 Zuständigkeitsprüfung, AP 2 zu § 179 VVG).

ist der Unfall, den ein Versicherter bei Ausübung der Arbeit als einer von der Unfallversicherung erfassten Tätigkeit sowie auf dem Weg zu und von dieser Arbeit (einschließlich beispielsweise eines Betriebsausflugs) erleidet (, nicht dagegen beim Auftanken an einer unmittelbar am Heimweg gelegenen Tankstelle, nicht innerhalb einer Betriebstoilette). Der A. ist Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 104ff. SGB VII). A. ist auch der Unfall eines Arbeitslosen auf dem Weg zur oder von der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt), eines Schülers in der Schule oder eines Studenten in der Universität. Lit.: Holtmann, ü., Arbeitsunfall und Haftungsrisiken, 1998; Mehrtens, G., Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. A. 2003

Praktisch bedeutsamster Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung, vgl. §§ 7, 8 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind danach Unfälle von Versicherten infolge einer dem VersicherungsSchutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII unterfallenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Als Unfall bezeichnet man ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zum Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und sich längstens innerhalb einer Arbeitsschicht zugetragen hat, vgl. § 8 Abs. 1 S.2 SGB VII. Erforderlich ist dabei die in neuner Rechtsprechung des BSG sog. Unfallkausalität: Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallgeschehen einerseits sowie zwischen dem Unfallgeschehen und dem Körperschaden andererseits muss jeweils ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Kausalität innerhalb des Unfallbegriffs bezieht sich dabei auf den inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung, der nach der Rspr. in wertender Betrachtung zu ermitteln ist, BSGE 61, 127, 128.
Rechtlich wesentlich ist dabei der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, womit private Beschäftigungen, eigenwirtschaftliche Betätigungen wie private Pkw-Reparatur am Arbeitsplatz, Nahrungsaufnahme oder auch Folgen erheblicher Trunkenheit bei wertender Betrachtung nicht mehr im Zusammenhang mit der geschuldeten Arbeitstätigkeit (versicherte Beschäftigung) stehen. Für die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität ist insb. von Bedeutung, ob das Unfallereignis auf einen bereits vorher bestehenden Körperschaden eingewirkt und diesen möglicherweise verschlimmert hat bzw. für Folgeschäden oder sog. mittelbare Unfallfolgen ursächlich ist.
Neben dem Arbeitsunfall gern. § 8 Abs. 1 SGB VI ist insb. der Wegeunfall nach §8 Abs. 2 Nr. 2-4 SGB VII und der Geräteunfall gern. §8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ausdrücklich gesetzlich aufgezählt. Der Arbeitsgeräteunfall hat auch für die sog. unechte Unfallversicherung, z. B. bei Schülern während des Schulbesuchs und bei Studierenden während der Ausbildung an Hochschulen, § 2 Abs. 1 Nr.8 SGB VII, praktische Bedeutung. Kauft beispielsweise ein Schüler Unterrichtsmaterial oder ein Student Schreibutensilien bzw ein notwendiges Lehrbuch, so ist eine relevante Verletzung mit zurückbleibendem Dauerschaden bei der Erstbeschaffung in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. In der früheren DDR wurde der Arbeitsunfall als Betriebsunfall bezeichnet.

ist ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung begründenden versicherten Tätigkeit erleidet. Versicherte Tätigkeit im Sinne des SGB VII ist dabei nicht nur die berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern, sondern versichert sind z. B. auch Arbeitslose, die das Arbeitsamt aufsuchen, um ihre Meldepflicht zu erfüllen, sog. Nothelfer, ehrenamtlich Tätige, Kinder während des Besuchs von Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen sowie Studenten. Zur versicherten Tätigkeit eines Arbeitnehmers gehört außerdem nicht nur die berufliche Tätigkeit im engeren Sinne, sondern auch andere Tätigkeiten, die damit in einem inneren Zusammenhang stehen. Daher kann u. a. auch die Teilnahme am Betriebssport oder an Betriebsausflügen unter Versicherungsschutz stehen. Die versicherte Tätigkeit muss die wesentliche Ursache für den Eintritt eines Unfalls darstellen und dieser Unfall muss wiederum zu einem Körperschaden führen (vgl. § 8 SGB VII; s. a. Arbeitsgeräteunfälle; Berufskrankheiten; Wegeunfall).




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