Hinterbliebene

Beerdigungskosten. Während grundsätzlich nur der unmittelbar Verletzte Ersatzansprüche gegen den Schädiger stellen kann, gilt dies nicht für die Hinterbliebenen eines durch einen Verkehrsunfall Getöteten, die sich einem Strafverfahren häufig als sogenannte Nebenkläger anschließen. Der Schuldige muß den Hinterbliebenen neben den Beerdigungskosten insbesondere den Unterhalt, zu dem der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre, in Form einer Geldrente erbringen. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, denen der Getötete zum Unterhalt verpflichtet war, auch wenn er ihn nicht gewährt hat, so insbesondere die Witwe, die Kinder, eventuell auch die Eltern, sogar ein im Unfallzeitpunkt bereits erzeugtes, aber noch nicht geborenes Kind, Freiwillige Leistungen Dritter werden nicht angerechnet.
Der Witwer einer bei einem Straßenverkehrsunfall schuldhaft getöteten Ehefrau, die bis zu ihrem Tode den Haushalt versorgt und einen Teil der Büroarbeiten ihres Ehemannes miterledigt hat, hat mindestens einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die er für eine Haushälterin aufwenden muß (Arbeitslohn, Steuern, Sozialabgaben); er braucht sich nicht auf die Dienste einer nur stundenweise am Tage arbeitenden Aufwartefrau verweisen zu lassen. Bei entsprechender ärztlicher Stellungnahme - Hausarzt z. B. - kann unter Berücksichtigung der in den letzten Jahrzehnten allgemein gestiegenen Lebenserwartung im Einzelfall davon ausgegangen werden, daß die verstorbene Ehefrau ohne Unfall 85 Jahre alt geworden wäre (KG Berlin).
Bei einer Klage auf künftige Leistungen kann sich eine zeitliche Beschränkung als nötig erweisen, wenn in der zukünftigen Entwicklung eine so starke Unsicherheit liegt, daß das Gericht sich kein ausreichendes und auch nur einigermaßen zuverlässiges Bild davon machen kann. Daß die Entwicklung der zukünftigen Entwicklung immer eine gewisse Unsicherheit mit sich bringt, ist aber allein noch kein Grund, von dieser Einschätzung abzusehen, wenn sie nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils mit einiger Gewißheit möglich ist (BGH).
Der Witwe eines Arbeitnehmers, der bei einem Unfall ums Leben kam, muß sogar Ersatz für die Treueprämie gezahlt werden (BGH).

von Kriegsopfern (Versorgung). Stirbt ein rentenberechtigter Beschädigter infolge einer Schädigung, so wird Bestattungsgeld gewährt, ebenso beim Tode versorgungsberechtigter Hinterbliebener. Von dem Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung bestritten; ein etwaiger Überschuss verbleibt nacheinander dem Ehegatten, den Kindern, Eltern usw., wenn häusliche Gemeinschaft bestand (§§ 36, 53 BVG). In gleicher Reihenfolge wird bei häuslicher Gemeinschaft beim Tode eines Beschädigten Sterbegeld in Höhe des 3fachen der für den Sterbemonat zustehenden Versorgungsbezüge gezahlt (§ 37 BVG).

Ist der Tod Schädigungsfolge, erhält die Witwe (bzw. der Witwer) eine monatliche Grundrente; hat sie wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit auf Dauer verloren oder das 45. Lebensjahr vollendet oder mindestens für 1 waisenrentenberechtigtes Kind zu sorgen, kommt Ausgleichsrente (je nach anzurechnendem Einkommen) hinzu, ferner bei geringem Eigeneinkommen ein Schadensausgleich bzw. ein Pflegeausgleich, wenn die Witwe den Beschädigten länger als 20 Jahre gepflegt hat.

Ein früherer Ehegatte steht einer Witwe (bzw. einem Witwer) gleich, wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und der Verstorbene zur Todeszeit Unterhalt zu leisten hatte oder im Jahr zuvor geleistet hat; auch ohne diese Voraussetzungen erhält sie Rente, wenn die Ehe im Zusammenhang mit einer Schädigungsfolge aufgelöst wurde, ebenso, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestand.

Bei Wiederheirat erhält der Überlebende eine Abfindung in Höhe der 50fachen Grundrente (§§ 38 ff. BVG).

Voll- und Halbwaisen erhalten bis zum 18., bei nicht abgeschlossener Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr - Gebrechliche darüber hinaus - Waisengrund- und (einkommensabhängige) Waisenausgleichsrente (§§ 45 ff. BVG).

War der Tod nicht Schädigungsfolge, wird Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 BVG gewährt.

Elternrente wird gewährt, wenn der Tod des Beschädigten Schädigungsfolge war und der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat; vor diesem Zeitpunkt nur, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Sind mehrere Kinder an Schädigungsfolgen gestorben, wird sie erhöht. Eigenes Einkommen ist z. T. anzurechnen, §§ 49 ff. BVG.




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