Erwerbsunfähigkeit

Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit bezieht sich die Erwerbsunfähigkeit darauf, dass der Arbeitnehmer und Rentenversicherte überhaupt keine Tätigkeit mehr ausüben kann. Der Berufsunfähige kann unter Umständen auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden. Der nachgewiesenermassen Erwerbsunfähige erhält, soweit er die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, Erwerbsunfähigkeitsrente. Er muss aber aufgrund von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nichtabsehbare Zeit entweder eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmässigkeit überhaupt nicht ausüben können oder durch eine Erwerbstätigkeit nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen können. Dabei wird ein objektiver Prüfungsmassstab angelegt, die zuständigen Rentenversicherungsträger und auch die Sozialgerichte prüfen sehr genau, ob nicht doch eine irgendwie anders geartete Erwerbstätigkeit, als die bisher ausgeübte, möglich ist.

In der sozialen Rentenversicherung ist erwerbsunfähig, wer infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmässigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 RVO, § 24 AnVG). Er erhält dann Rente wegen E., wenn die Wartezeit erfüllt ist (Rentenversicherung 5 E). Berufsunfähigkeit, Zurechnungszeit, Unfallversicherung.

(§44 II SGB VI) war bis 31. 12. 2000 die durch Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit bedingte Unfähigkeit, den geordneten Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen die eine Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist bzw. für eine nach Vertrauens- schutzgesichtspunkten weiterzuzahlende Erwerbsunfähigkeitsrente war). Lit.: Roth, H., Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, 2000

wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 400 € übersteigt, § 44 Abs. 2 S.1 SGB VI a.E Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder vollschichtig eine
Tätigkeit ausüben kann, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, § 44 Abs. 2 S.2 SGB VII a. F. Die Erwerbsunfähigkeit ist allein für die bis zur Neuregelung ab 1. 1. 2001 anerkannten bzw. beantragt gewesenen Leistungsfälle der Erwerbsunfähigkeitsrente, auch als befristete Rente, bedeutsam, § 302 a Abs. 1 SGB VI. Für die Rente wegen Erwerbsminderung gilt seit Januar 2001 die Vorschrift des § 43 SGB VI n. F.

war in der sozialen Rentenversicherung neben der Erfüllung der Wartezeit und einer Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie setzte eine so weitgehende Minderung der Erwerbsfähigkeit eines Versicherten durch Krankheit oder Behinderung (Sozialrecht; behinderte Menschen) voraus, dass er eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder dabei nur geringfügige Monatseinkünfte (höchstens 1/7 der monatl. Bezugsgröße) erzielen konnte. An ihre Stelle ist seit 1. 1. 2001 die volle Erwerbsminderung oder die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getreten.




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