Waisenbeihilfe

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung haben Waisen, die vor dem Tod des Versicherten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebten und von diesem überwiegend unterhalten wurden, einen Anspruch auf Waisenbeihilfe, wenn sie keinen Anspruch auf Waisenrente haben, weil der Tod des Versicherten nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war und der Versicherte zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. hatte (§71 Abs. 1 SGB VII). Die Waisenbeihilfe beträgt 40 v.H. Des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten (§71 Abs. 3 SGB VII). Bei mehreren Waisen wird die Waisenbeihilfe anteilig unter diesen verteilt (§ 71 Abs. 3 SGB VII).

kann in der Unfallversicherung als einmalige Leistung an eine Vollwaise nach dem Tode eines Schwerverletzten gewährt werden, wenn sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, von ihm überwiegend unterhalten wurde und keinen Waisenrentenanspruch hat, weil der Tod nicht Folge des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit war. Die W. beträgt 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes; auf mehrere Waisen ist sie gleichmäßig zu verteilen; § 71 SGB VII. S. auch § 48 BVG, Kriegsopferversorgung.




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