Waisenrente

Hinterbliebenenrente für Halb- oder Vollwaisen (auch nichteheliche Kinder) aus der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung. Normale Laufzeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Berufsausbildung der Waise auch darüber hinaus.

Im Sozialrecht:

In der gesetzlichen Unfallversicherung haben leibliche und Adoptivkinder sowie in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder und Enkel und Geschwister eines Versicherten, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, Anspruch auf Waisenrente (§67 Abs. 1 SGB VII). Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt (§67 Abs. 3 SGB VII). Bis zum 27. Lebensjahr wird sie gewährt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten (§67 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII). Wird der Abschluss der Schulausbildung durch gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder gleichgesetzte Zeiten unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Bezugsdauer um die Zeit dieser Dienste (§ 67 Abs. 4 SGB VII). Bei Halbwaisen beträgt die Waisenrente 20 v.H., bei Vollwaisen 30 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten. Bei Rentenberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Einkommen, das das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, zu 40 % angerechnet (§68 Abs. 2 SGB VII). Bei mehreren Ansprüchen auf Waisenrente wird nur die höchste, bei gleich hohen Renten wird nur die Rente für den frühesten Versicherungsfall gezahlt (§68 Abs. 3 SGB VII). Die Waisenrente wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst (§95 Abs. 1 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung haben leibliche und Adoptivkinder sowie in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder und Enkel und Geschwister eines verstorbenen Versicherten Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§48 SGB VII). Die Rente wird als Halbwaisenrente gezahlt, wenn das Kind noch einen unterhaltspflichtigen (§48 Abs. 1 SGB VI), und als Vollwaisenrente, wenn es keinen unterhaltspflichtigen Elternteil mehr hat (§ 48 Abs. 2 SGB VI). Auch für die Dauer der Rentenleistungen gilt das oben zur gesetzlichen Unfallversicherung Gesagte entsprechend. Der Anspruch auf Halbwaisen- und Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung endet nicht durch Annahme als Kind (§48 Abs. 6 SGB VI). Eine zum Bezug von Halb- und Vollwaisenrente berechtigende Ausbildung liegt nur vor, wenn der erstrebte Beruf notwendige Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten vermittelt. Der Erwerb lediglich nützlicher oder wünschenswerter Kenntnisse ist nicht ausreichend (vgl. BSG 31.8.2000 - B 4 RA 5/ 99 R). Nach einem Wehr- oder Zivildienst wird Halbwaisen- und Vollwaisenrenten nur bezahlt, wenn spätestens nach 4 Monaten eine Ausbildung aufgenommen wird. Bei der Berechnung der Walh- nnH Hpr Vn11x7aicpnrpntpn opltpn onmHcät7lir4i Hip nllopmpinen Grundsätze (Rentenberechnung). Der Rentenartfaktor beträgt bei Halbwaisen 0,1 und bei Vollwaisen 0,2. Die Halbwaisenist damit niedriger als die Vollwaisenrente. Erhält ein Berechtigter Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, so ist diese auf die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen (§ 93 SGB VI). In der sozialen Entschädigung wird eine Waisenrente bezahlt, wenn der Beschädigte infolge der Schädigung verstorben ist. Sie wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist eine Verlängerung über das 18. Lebensjahr hinaus möglich (§§45ff. BVG). Sie ist über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren, wenn sich die Ausbildung aufgrund von vom Berechtigten nicht zu vertretenden Umständen verzögert hat. Hierbei werden nur vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretene Verzögerungsgründe berücksichtigt (§ 45 Abs. 3 BVG). Kindergeld

Anspruch hinterbliebener Kinder auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Unfallversicherung oder im sozialen
— > Entschädigungsrecht nach dem Tod eines dort Versorgungsberechtigten. Im sozialen Entschädigungsrecht ergibt sich der Anspruch aus § 45 Bundesversorgungsgesetz. Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Waisenrente für eine Waise gewährt, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, welche ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, vgl. im Einzelnen, auch zur Leistung ausnahmsweise nach Vollendung des 27. Lebensjahres, § 45 Abs. 3 a—c BVG. Die Waisenversorgung umfasst die Grundrente, § 46 BVG, ebenso
* Krankenbehandlung, Ausgleichsrente und auch Leistungen der Kriegsopferfürsorge.
Wesentliche Voraussetzung für die Waisenrente als Hinterbliebenenleistung ist auf jeden Fall aber nach § 38 Abs. 1 BVG, dass der Beschädigte an den Folgen seiner Schädigung verstorben sein muss. Nur soweit die anerkannten Schädigungsfolgen tatsächlich wesentliche Ursache des Todeseintritts waren, was im Zweifelsfall besonders versorgungsmedizinisch mit erheblichen Nachweisschwierigkeiten verbunden ist, kommt überhaupt eine Waisenrente nach dem BVG in Betracht.
Anderenfalls besteht die Möglichkeit einer sog. Waisenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 BVG. Im Vergleich zur Waisenrente handelt es sich um eine Zwei-DrittelLeistung, § 48 Abs. 2 BVG. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschädigte durch die Folgen der Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädigten hergeleitete Versorgung der Mutter der Waisen (Witwenversorgung) insgesamt um mindestens 10-15% reduziert sein muss. Ist also die Witwenversorgung der hinterbliebenen Ehefrau beeinträchtigt, so gilt auch die Waisenversorgung nach § 48 Abs. 1 BVG als gesetzlich gemindert. Entscheidend ist ein Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der schädigungsbedingten Möglichkeiten zum Aufbau einer angemessenen Altersversorgung. Für den Wegfall der Beihilfe schließlich gelten die Vorschriften über die Waisenrente entsprechend, § 48 Abs. 5 BVG. Die Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wird als Hinterbliebenenleistung nach den Grundsätzen über die Rente wegen Todes gem. § 48 SGB VI erbracht. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Waisenrente in den §§ 67, 68 SGB VII geregelt. Stirbt ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall einschließlich Wegeunfall sowie Berufskrankheit), so erwirbt jedes Kind einen selbstständigen Anspruch auf Waisenrente. Zu den Kindern gehören die Stiefkinder, Pflegekinder sowie eventuell Enkel und auch Geschwister, die in dem Haushalt der versicherten Person aufgenommen oder von ihr überwiegend unterhalten wurden. Waisenrente wird nach dem SGB VII bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales Jahr leistet etc. Die Waisenrente beträgt jährlich 20% bei Halbwaisen, bei Vollwaisen 30% des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Versicherten. Bei der Waisenrente findet unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 SGB VII im Übrigen ab dem 18. Lebensjahr eine anteilige Einkommensanrechnung statt.

Hinterbliebenenrenten in der Sozialversicherung, Hinterbliebene von Kriegsopfern.




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