Rente wegen Todes

Leistung an Hinterbliebene aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzlich geregelt sind die Renten an Witwen bzw. Witwer nach § 46 SGB VI, die Erziehungsrente gern. § 47 SGB VI und schließlich die Waisenrente i. S. v. § 48 SGB VI. Die Renten an Witwen bzw. an Witwer und an Waisen sind aus fremder Versicherung der verstorbenen versicherten Personen abgeleitet. Die Erziehungsrente stellt einen selbstständigen Anspruch der betroffenen weiblichen Versicherten dar.
Grundsätzlich haben Witwen bzw. Witwer nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf die gesetzlichen Hinterbliebenenleistungen, soweit sie nicht wieder geheiratet haben. Bei den Leistungen selbst wird zwischen der kleinen Witwenrente/Witwerrente und der großen Witwenrente/Witwerrente gesetzlich unterschieden, § 46 Abs. 1 u. 2 SGB VI. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert haben muss. Ausnahmen sind allein dann vorgesehen, wenn Umstände im Einzelfall ergeben, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht Zweck der Eheschließung gewesen war. Dieser Ausschluss der sog. Versorgungsehe, ist z. B. bei tödlichen Unfallereignissen noch während des ersten Ehejahres anzunehmen. Im Übrigen gilt die Gesetzesänderung bei den Hinterbliebenenrenten ab Januar 2002 allein für die Ehepaare, bei denen beide Partner jünger als 40 Jahre sind.
Für die Fälle der bereits nach der Neufassung zu beurteilenden kleinen Witwen- bzw. Witwerrenten reduziert sich der Anspruch auf Leistungen für 24 Kalendermonate ab Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person verstorben ist, § 46 Abs. 1 S. 2 SGB VI n. F. Der Zahlbetrag beläuft sich dabei auf 25% der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten, § 67 Nr.5 SGB VI. Demgegenüber greift mit der Gesetzesänderung zum 1.1. 2002 eine verbesserte Berücksichtigung von Kindererziehungsleistungen ein.
Die große Witwen- bzw. Witwerrente blieb bei der Gesetzesneufassung zum 1.1. 2002 im Wesentlichen unverändert. Anspruchsvoraussetzung ist in jedem Fall die Erziehung eines noch nicht 18-jährigen Kindes, eines eigenen Kindes oder Kindes des versicherten Ehegatten oder die Vollendung des 45. Lebensjahres bei dem Hinterbliebenen oder Erwerbsminderung bei diesem. Die große Witwen- bzw. Witwerrente ist mit Wirkung ab 1.1.2002 allerdings im Zahlbetrag von 60% auf 55% der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten reduziert worden, § 67 Nr.6 SGB VI, wobei auch hier eine verbesserte Berücksichtigung von Kinderziehungsleistungen kompensatorisch eingreift. Die Witwenleistung fällt im Falle der Wiederverheiratung weg, allerdings besteht Anspruch auf Abfindung der Witwenrente/ Witwerrente, die dann die 24fache Summe der durchschnittlichen Monatsrente aus den vergangenen zwölf Kalendermonaten umfasst. Haben die Witwe oder der Witwer wieder geheiratet und ist die neue Ehe ihrerseits aufgelöst worden, kann eine Witwenrente/ Witwerrente auch nach den vorletzten Ehegatten gezahlt werden, d. h. als sog. Geschiedenenwitwenrente wieder aufleben. Eventuelle Ansprüche auch aus der zweiten Ehe werden jedoch angerechnet. Einkommensanrechnung erfolgt auch unabhängig von einer weiteren Ehe, soweit ein Freibetrag überschritten wird. Einkommen oberhalb der Freibeträge wird allerdings nur zu 40% angerechnet, sodass trotz eigener Einkommenserzielung eine Witwe bzw. ein Witwer rechnerisch die Leistung abhängig von den jeweiligen Verhältnissen auch weiter ungekürzt erhalten kann.
Die Waisenrente schließlich ist als Rentenleistung wegen Todes bestimmt für die hinterbliebenen Kinder. Sie wird gern. § 48 SGB VI nach dem Tode eines Elternteils als Halbwaisenrente, nach dem Tode beider Eltern als Vollwaisenrente gezahlt. Voraussetzung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren bei den verstorbenen Versicherten.
Waisenrentenberechtigt sind regelmäßig insb. eheliche Kinder, allerdings auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der verstorbenen Person aufgenommen waren, sowie Kinder, die von dem Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden. Ausnahmen von der allgemeinen Wartezeit werden u. a. dann gemacht, wenn der Tod der versicherten Person durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist oder der verstorbene Versicherte seinerseits Berufsanfänger war.
Die Leistung selbst wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht. Verlängerungstatbestände bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres sind eine Schul- oder Berufsausbildung, die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Vorliegen einer Behinderung, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Ab dem 18. Lebensjahr erfolgt eine Einkommensanrechnung bei der Waisenrente, ebenfalls zu 40%, mit der Rechtsfolge, dass die Waisenrente danach bloß gekürzt gezahlt werden kann. Der Rentenzahlbetrag selbst beträgt 10% bei der Halbwaisenrente, bei Vollwaisenrente 20% der Vollrente wegen Erwerbsminderung.




Vorheriger Fachbegriff: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit | Nächster Fachbegriff: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen