Kindererziehungsleistung

Mütter, die vor 1921 geboren sind, erhalten seit 1.10. 1987 eine nach Altersklassen gestufte Leistung für Kindererziehung. Mit Rücksicht auf den bereits hochbetagten Personenkreis erfolgt eine typisierte Leistung in Form eines monatlichen Festbetrages. Die Leistung wird wie bei der gesetzlichen Altersrente regelmäßig angepasst. Die Leistung beträgt ab dem 1.7. 2000 der Höhe nach 100% des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts, § 295 SGB VI. Die Leistung wird ergänzend zu sonstigen Versichertenrenten oder Renten an Hinterbliebene erbracht. Wird überhaupt keine Altersrentenleistung bezogen, zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. seit 2005 die Deutsche Rentenversicherung Bund die selbstständige Leistung, § 297 SGB VI. Sozialpolitischer Zweck und Hintergrund der Leistung ist insb. Anerkennung und Ausgleich für die Generation der sog. Trümmerfrauen, die mit eigenen Bemühungen den Wiederaufbau nach Ende des Zweiten Weltkrieges und zusätzlich Kindererziehung zu bewältigen hatten.




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