Einbenennung

Kommt ein nichteheliches Kind zur Welt, erhält es grundsätzlich den Namen, den die Mutter zu diesem Zeitpunkt trägt. Heiratet die Mutter später - wobei es dahingestellt sein kann, ob es sich dabei um den Vater des Kindes oder eine andere Person handelt -, kann die Mutter, wenn sie sich für den Familiennamen ihres künftigen Ehemannes entscheidet, einen anderen Namen bekommen, als denjenigen, den das nichteheliche Kind hat. Das kann zu besonderen Härten für das Kind führen. Da möglicherweise der nunmehrige Ehemann der Mutter das Kind nicht zu einem ehelichen Kind machen will, kann er ihm trotzdem - wenigstens durch Einbenennung - den gemeinsamen Familiennamen zukommen lassen. Diese Form der Namensänderung lässt sich relativ leicht durchführen. Es genügt, dass der Namensgeber die Einbenennung gegenüber dem Standesbeamten erklärt, dass die Mutter des Kindes ebenfalls zustimmt und, wenn das Kind schon 14 Jahre alt ist, auch dieses seine Einwilligung erteilt.

Die für den Ehemann der Mutter eines nichtehelichen Kindes sowie für dessen Vater bestehende Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Kind mit dessen und der Mutter Einwilligung seinen Namen zu erteilen (§ 1618 BGB).

(§§ 1618 BGB, 31a PStG) Namenserteilung Lit.: Birkhahn, A., Das Kindesnamensänderungsrecht, 2003

Namensrecht.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind durch (öffentlich beglaubigte, Form, 1b) Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen (Name der Familie) erteilen; dies auch in Verbindung mit dem bisherigen Namen des Kindes (§ 1618 BGB, Zuständigkeit des Standesbeamten gem. § 45 PStG). Diese sog. E. bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, sofern er mit sorgeberechtigt ist oder das Kind bisher dessen Namen führt (diese kann vom Familiengericht ersetzt werden), sowie des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Die E. hat - außer der Namensänderung - keine weitergehenden rechtlichen Wirkungen; insbes. liegt in ihr keine Anerkennung der Vaterschaft (Abstammung, 2 b) oder dgl.




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