nichteheliches Kind

das von einer unverheirateten Frau geborene K. sowie ein K., dessen Ehelichkeit wirksam angefochten ist. Es hat gegenüber seiner Mutter und deren Verwandten grds. die rechtliche Stellung eines ehelichen K. Es untersteht der elterlichen Sorge der Mutter, der allerdings grds. das Jugendamt als Pfleger (Pflegschaft) beigeordnet wird (bei minderjährigen Müttern als Amtsvormund). Es erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt führt (zur Möglichkeit der sog. Einbenennung Geburtsname). Die nichteheliche Abstammung wird durch Anerkennung oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt (Vaterschaftsanerkenntnis, Vaterschaftsvermutung). Das n.K. gilt als mit seinem Vater verwandt und hat daher auch einen Unterhaltsanspruch (Regelunterhalt) sowie einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich (zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr) bzw. einen Erbersatzanspruch gegen die Erben des Vaters.

ist das von einer unverheirateten Frau geborene Kind oder das zuvor eheliche Kind, dessen Ehelichkeit erfolgreich angefochten worden ist (eheliches Kind). Die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters wird durch Anerkennung des Mannes, die der Zustimmung des Kindes bedarf, oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt. Hat der Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt, so wird vermutet, dass das Kind von ihm gezeugt wurde (§ 1600aff. BGB). Die Rechtsstellung der n. K. ist durch das sog. Nichtehelichengesetz von 1969 neu geregelt worden; damit entsprach der Gesetzgeber dem ihm erteilten Verfassungsauftrag des Art. 6 V GG, den n. K. die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung u. für ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Die frühere Bestimmung, nach der das n. K. u. sein Vater nicht als verwandt galten, ist fortgefallen. Doch steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (§ 1705 BGB). Das n. K. erhält den Namen, den die Mutter zur Zeit seiner Geburt führt (§ 1617 BGB). Für bestimmte Konflikte mit dem Vater (über Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsansprüche u. erbrechtliche Ansprüche des n.K.) ist der Mutter das Jugendamt als Pfleger beigeordnet (sog. Amtspflegschaft). Die Mutter bestimmt, ob u. in welchem Umfang der Vater persönlichen Kontakt zum Kind haben darf; bei Meinungsverschiedenheiten soll das Jugendamt zwischen Mutter u. Vater vermitteln. Auch kann das Vormundschaftsgericht dem Vater das Recht zum persönlichen Umgang zuerkennen, wenn es dem Wohl des Kindes dient. Das n. K. hat den gleichen Anspruch auf Unterhalt u. Ausbildung gegen seine Eltern wie das eheliche Kind. Da die Mutter ihre Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber unmittelbar zu erfüllen pflegt, hat der Vater meist eine Geldrente zu leisten, bei deren Bemessung die Lebensstellung beider Eltern zu berücksichtigen ist. Auch im Erbrechtist das n. K. im Verhältnis zu seinem Vater einem ehelichen Kind gleichgestellt. Hinterlässt der Vater jedoch eheliche Abkömmlinge, so erhält es nicht den gesetzlichen Erbteil, sondern statt dessen einen wertgleichen Geldanspruch gegen die Erben (sog. Erbersatzanspruch, § 1934 a BGB). Nach dem früheren § 1934 c BGB stand dem n. K. ein gesetzliches Erbrecht oder ein Erbersatzanspruch nur zu, wenn beim Tod des Vaters die Vaterschaft anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder das gesetzliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig war. Diese einschränkende Vorschrift ist wegen Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 6 V GG nichtig (BVerfG). Ein n. K. zwischen 21 und 27 Jahren kann von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das n. K. für ehelich erklärt werden (Legitimation).




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