Geldrente

Wird jemand erheblich körperlich verletzt oder gar getötet, so kann bei der Körperverletzung er selbst, bei der Tötung der Ehegatte und die Kinder neben einem möglichen Schmerzensgeld und sonstigen Entschädigungsleistungen auch eine Geldrente verlangen. In diesen Fällen muss allerdings die Erwerbsfähigkeit der betroffenen Personen entsprechend aufgehoben oder gemindert sein oder es muss eine erhebliche Vermehrung der Bedürfnisse eintreten. Diese Renten sind immer im voraus zu zahlen, wobei monatliche Zahlungen üblich sind. Die Höhe der Rente ist von der konkreten Sachlage abhängig, ebenso wie die Dauer der Rente. Besondere Streitigkeiten bestehen im Hinblick auf Ersatzansprüche von Witwen und Witwern, die durchaus unterschiedlich ausgestaltet sind, je nach den Verhältnissen im Einzelfall.

Schadenersatz.

(z.B. § 1612 BGB bei Unterhalt) ist die in Geld zu leistende Rente.




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