Schadenersatz

Als Schadenersatz bezeichnet man den Ausgleich oder die Wiedergutmachung eines Schadens, der einer Person entstanden ist. Die gesetzliche Verpflichtung dazu besteht für denjenigen, der einen Schaden verursacht, indem er seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt oder die Rechte, Rechtsgüter oder Rechtspositionen eines anderen verletzt.

Ein Schadenersatzanspruch kann sich folglich aus vertraglicher Haftung, aus unerlaubter Handlung gemäß §§823ff. BGB (Delikt) und aus Gefährdungshaftung ergeben.
Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung
Ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung von Vertragspflichten setzt voraus, dass ein wirksamer Vertrag besteht und dass dieser schuldhaft verletzt wurde, dass dem Schädiger also ein Verschulden vorgeworfen werden kann.

Dabei haftet der Schädiger bei der vertraglichen Haftung auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, also der Personen, deren er sich zur Erfüllung des Vertrags bedient; das bedeutet: Ein Werkstattinhaber haftet beispielsweise gegebenenfalls auch für seinen Mechaniker.

Eine Vertragsverletzung liegt vor, wenn der Vertrag vom Schuldner gar nicht, nicht rechtzeitig oder aber schlecht erfüllt wurde, etwa durch die Lieferung einer mangelhaften Ware oder durch die Herstellung eines mangelbehafteten Werks. Eine Vertragsverletzung ist aber auch schon dann gegeben, wenn nur einer vertraglichen Nebenpflicht nicht nachgekommen wurde, wenn beispielsweise eine bestellte Ware nicht ordnungsgemäß versendet wurde.

Darüber hinaus kann sich ein Schadenersatzanspruch bereits dann ergeben, wenn sich die Vertragspartner noch in einem vertragsähnlichen vorvertraglichen Vertrauensverhältnis befinden, denn schon zu diesem Zeitpunkt tragen beide gewisse Sorgfaltspflichten — mit der Folge, dass bei deren Verletzung eine Haftung für eintretende Schäden entsteht, unabhängig davon, ob der spätere Vertrag zustande kommt oder nicht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich beispielsweise ein Schadenersatzanspruch, wenn einem Kunden in einem Supermarkt ein unsachgemäß aufgestelltes Regal in den Rücken fällt und er dabei einen Schaden erleidet. Dabei ist es gleichgültig, ob der Betreffende etwas gekauft hat oder nicht.

Allerdings ist bei der vertraglichen Haftung ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen.
Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht — Besitz, Ehre, Geschäftsbetrieb usw. — eines anderen widerrechtlich verletzt, hat den auf seiner Handlungsweise beruhenden Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu bezahlen. Voraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung ist also nicht nur der Angriff in die geschützte Rechtssphäre, sondern auch die Rechtswidrigkeit der Verletzung. Fälle, bei denen diese Widerrechtlichkeit ausgeschlossen ist, liegen dann vor, wenn der Täter ein eigenes Recht zum Handeln hat, wenn er also beispielsweise in Notwehr gegen einen Hund handgreiflich wird oder wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände beschlagnahmt.

Eine weitere Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung besteht darin, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt haben muss, dass ihm also Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter bewusst und zielgerichtet handelt .


Definition des Schadenersatzes
* Das Gesetz bestimmt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schadensbegründende Ereignis gestanden hätte. Wenn die Wiederherstellung des vorherigen Zustands nicht möglich ist, erfolgt der Schadenersatz in Geld.
* Bei Körperverletzung und Sachbeschädigung kann der Geschädigte den zur Heilung bzw. zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er ist nicht verpflichtet, z. B. nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall den Wagen reparieren zu lassen, sondern kann auch den Geldbetrag in Höhe der Reparaturkosten fordern.
* Zum Schadenersatz zählt auch die so genannte Nutzungsausfallentschädigung, die dem Geschädigten dafür erstattet wird, dass er den beschädigten Gegenstand, etwa ein Auto, eine Zeit lang nicht nutzen kann.
* Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auch auf den Schaden, der durch Verdienstausfall entsteht.
* Ferner muss der Schädiger den so genannten merkantilen Minderwert ausgleichen, d. h. den geminderten Verkaufswert, der durch die Beschädigung und Reparatur an einer Sache — beispielsweise durch den Unfallschaden an einem Kraftfahrzeug — eintritt.

ist Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem schädigenden Ereignis bestand (Schaden, Schadensberechnung, Vorteilsausgleichung). Sch. ist vor allem bei Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag od. vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen, bei unerlaubter Handlung od. bei Gefährdungshaftung zu leisten. Verpflichtung zur Leistung von Sch. besteht i.d.R. nach Eintritt eines Schadens nur, a) wenn die schädigende Handlung ursächlich für den eingetretenen Schaden war (Ursachenzusammenhang) und b) wenn, mit Ausnahme bei Gefährdungshaftung, der Schädiger schuldhaft (Schuld), d. h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Höhere Gewalt, Zufall, Zurechnung). - Der Schädiger hat grundsätzlich den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 249 BGB, Naturalrestitution); Sch. in Geld kann somit erst nach vorhergehender fruchtloser Fristsetzung, den früheren Zustand wiederherzustellen, verlangt werden (§ 250 BGB). In den wichtigsten Fällen, nämlich bei Verletzung einer Person od. Beschädigung einer Sache, kann jedoch Sch. in Geld sofort beansprucht werden (§ 249 Satz 2 BGB); ferner, wenn Naturalherstellung nicht od. nur mit unverhältnismässigen Aufwendungen des Schädigers möglich ist (§ 251 BGB). Die Höhe des zu leistenden Sch.es kann durch konkrete oder abstrakte Schadensberechnung erfolgen u. ist entweder auf das Erfüllungsinteresse ( a. Interesse, positives; Geschädigter kann den gesamten Schaden einschliesslich des entgangenen Gewinns verlangen) od. das Vertrauensinteresse, Vertrauensschaden (Geschädigter muss so gestellt werden, als wäre das Rechtsgeschäft nie zustande gekommen) zu richten, Interesse. Bei der Berechnung des Schadens muss sich Geschädigter ersparte Eigenleistungen (Vorteilsausgleichung) anrechnen lassen; gleiches gilt, wenn durch Reparatur einer beschädigten Sache deren Wert steigt. Andererseits kann der Wert der Sache durch die Reparatur sinken; in diesen Fällen kann über die Reparaturkosten hinaus Sch. für den technischen Minderwert od. auch den merkantilen Minderwert (geringerer Verkaufswert) verlangt werden (vor allem bei Kfz-Schäden). Als Sch. kann auch der Nutzungsausfall einer Sache für die Zeit der Reparatur geltend gemacht werden. - Bei Totalverlust ist i. d. R. der sog. Marktwert zu ersetzen; dagegen meistens nicht der sog. Liebhaberwert und das Affektionsinteresse. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Sch. sowie der Umfang des zu leistenden Sch.es insbes. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen od. dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 254 BGB, mitwirkendes Verschulden). Mitverursachung, Mitverschulden. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist (Nichtvermögensschaden), kann Naturalherstellung immer (z. B. Zurücknahme, Widerruf einer Beleidigung), Geldentschädigung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen verlangt werden (Schmerzensgeld, Kranzgeld). a. Rentenneurose. - Wer Sch. begehrt, hat grundsätzlich Schaden (einschliesslich Höhe desselben), Haftungsgrund, Ursächlichkeit u. Verschulden (ausgenommen bei Gefährdungshaftung) zu beweisen (Beweislast). Beweiserleichterung jedoch bei typischem Geschehensablauf durch Anscheinsbeweis (= prima-facie-Beweis). Schadensfolgen, Schadensliquidation im Drittinteresse.




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