Kranzgeld

der Anspruch einer unbescholtenen Verlobten, die ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet hat, auf eine nach billigem Ermessen des Richters festzusetzende Entschädigung in Geld für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, wenn der Verlobte vom Verlöbnis zurückgetreten ist oder schuldhaft den Rücktritt der Verlobten veranlaßt hat.

(§ 1300 BGB) war eine Ausnahme vom Grundsatz, daß immaterielle Schäden nicht in Geld ersetzt werden (§ 253 BGB). Die Vorschrift wurde durch das Eheschließungsrechtsgesetz vom 04.05.1998 aufgehoben und aus dem BGB gestrichen. Danach konnte eine unbescholtene Braut, die ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet hatte, wegen ihres immateriellen Schadens eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Unbescholtenheit bedeutete hierbei nicht Jungfräulichkeit, sondern Unversehrtheit der Geschlechtsehre.

ungenau auch Deflorationsanspruch genannt. Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten den Beischlaf gestattet, so kann sie, wenn der Verlobte das Verlöbnis ohne wichtigen Grund löst, auch für den nichtvermögensrechtlichen Schaden, wie z. B. die Verminderung der Heiratsaussichten, die Kränkung und die seelische Belastung, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Die Höhe liegt im Ermessen des Gerichts. Unbescholtenheit bedeutet nicht Jungfräulichkeit, sondern Unversehrtheit der Geschlechtsehre; Kr. deshalb auch für geschiedene Frau oder Witwe denkbar. Freiwilliger ausserehelicher Geschlechtsverkehr mit anderen Männern macht bescholten. Der Anspruch auf Kr. ist grundsätzlich nicht übertragbar oder vererblich. § 1300 BGB.

(Kranzgeldanspruch): sollte nach einem Geschlechtsverkehr unter Verlobten immaterielle Nachteile für die Frau aus einem Verlöbnisbruch des Bräutigams ausgleichen. Dies regelte früher § 1300 BGB, der aber inzwischen aufgehoben wurde. Gegen die Vorschrift wurden schwere verfassungsmäßige Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG erhoben, da „nur” die Frau Ansprüche eingeräumt bekam.




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