Rücktritt

Ein Begriff, unter dem Verschiedenes zu verstehen ist: Im Zivilrecht: der Rücktritt von einem Vertrag. Dieser kann nicht beliebig erfolgen, da Verträge für die Parteien grundsätzlich bindend sind. Er ist daher nur zulässig, wenn dies im Vertrag selbst vereinbart worden ist (was selten geschieht), oder als Folge einer Vertragsverletzung durch die andere Partei (was häufig ist). Er wird erklärt durch einseitige -»Willenserklärung des Vertragstreuen Teils (ähnlich wie die Kündigung), die der anderen Partei zugehen muß. Damit ist der Vertrag dann (anders als bei der Kündigung) nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend aufgehoben. Beide Parteien müssen sich Leistungen, die bereits erbracht worden sind, zurückerstatten (§§346-361 BGB). Ein Sonderfall ist die sogenannte Wandlung, wie sie beim Vorliegen von Mängeln erklärt werden kann. Auf sie sind aber die Vorschriften über den Rücktritt entsprechend anzuwenden.Im Strafrecht: der Rücktritt von einem Versuch. Wer bereits mit den Vorbereitungen zu einer Straftat begonnen hat, es sich dann aber freiwillig anders überlegt oder die Ausführung der Straftat durch andere verhindert, bleibt selbst dann straffrei, wenn der Versuch an sich strafbar ist (§ 24 StGB). Damit soll allen, die eine Straftat planen, die Möglichkeit gegeben werden, es sich noch einmal anders zu überlegen.

ist ein Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung die primären Leistungspflichten aus einem Vertrag ex nunc aufgehoben werden (Befreiungswirkung). Gleichzeitig sind die Parteien verpflichtet, die bereits empfangenen Gegenstände einander zurückzugewähren, es wird also das ursprüngliche Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, für das die §§ 347, 351 BGB eigene Schadensersatzansprüche enthalten. Erforderlich ist eine Rücktrittserklärung, § 349 BGB. Als Rücktrittsgrund kommen ein vertragliches oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht in Frage. §§ 346 ff. BGB regeln nur das im Vertrag vorbehaltene Rücktrittsrecht, wohingegen beim gesetzlichen auf diese Normen verwiesen wird, §327 S.1 BGB. Die wichtigsten Vorschriften des gesetzlichen Rücktrittsrechts sind die §§ 325, 326 und 455 BGB. Auch auf die Wandelung finden gem. §§ 467; 634 IV BGB die §§ 346 ff. BGB entsprechende Anwendung.

Streitig ist beim gesetzlichen R. v. a. die Frage, ob die strenge Haftung aus dem EBV, § 347 S.1 BGB, auch für den Rücktrittsberechtigten gilt. Dieser hat den R. ja gerade nicht zu vertreten und konnte ihn in der Regel auch nicht voraussehen. Nach der h.M. stellt daher § 327 S.2 BGB ein allgemeines Rechtsprinzip dar, so daß derjenige, der den R. nicht zu vertreten hat nur nach Bereicherungsrecht haftet. Ansonsten liefe § 327 S.1 BGB leer und würde nur noch auf § 636 I 1 2.HS BGB passen. Die strenge Haftung aus § 347 BGB i.V.m. EBV besteht für den Rücktrittsberechtigten somit erst ab dessen Kenntnis von den Rücktrittsvoraussetzungen. Ab dann ist er ja weniger schutzwürdig.

ist die vom Handelnden ausgehende nachträgliche Zurücknahme einer Handlung durch ein entgegengesetztes Verhalten. Im Schuldrecht ist R. die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Rücktrittsrecht), durch die ein Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuld- verhältnis mit dem Ziel umgewandelt wird, den vor dem Schuldverhältnis bestehenden Zustand wiederherzustellen. Der auf Grund eines vertraglichen Rücktrittsrechts erfolgende R. ist in Voraussetzung und Abwicklung in den §§ 346ff. BGB geregelt. Danach sind noch nicht erbrachte Leistungen nicht mehr zu bewirken und erbrachte Leistungen grundsätzlich zurückzugewähren. Kann die erhaltene Leistung nicht mehr zurückgewährt werden, ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 346 II BGB), doch entfällt diese Verpflichtung unter den Voraussetzungen des § 346 III BGB. Die Vorschriften gelten für gesetzliche Rücktrittsrechte entsprechend (beachte § 346 III Nr. 3 BGB), wobei nach § 325 BGB der R. das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, nicht ausschließt. Im Strafrecht ist der R. vom Versuch möglich (§ 24 StGB), sofern der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Der R. wirkt strafbefreiend, wenn der Täter vor Beendigung des Versuchs die Ausführung der Tat freiwillig aufgibt oder beim beendigten Versuch tätige Reue übt. Er ist persönlicher Strafaufhebungsgrund. Lit.: Wolf E., Rücktritt, Vertretenmüssen und Verschulden, AcP 153, 1954; Kudlich, H., Grundfälle zum Rücktritt vom Versuch, JuS 1999, 240; Küpper, G., Rücktritt vom Versuch eines Unterlassungsdelikts, JuS 2000, 225; Scheinfeld, J., Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch in der Fallbearbeitung, JuS 2002, 250; Angerer, V., Rücktritt im Vorbereitungsstadium, 2004

Umgestaltung eines Vertragsverhältnisses durch einseitige Erklärung einer der Parteien aufgrund eines besonderen Rücktrittsrechts mit der Folge der Verpflichtung der Parteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen.
Von der nur für die Zukunft wirkenden Kündigung unterscheidet sich der Rücktritt durch seine Rückwirkung, von der zur Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften führenden Anfechtung durch die Art der Rückabwicklung. Ähnliche Erscheinungen sind der Widerruf und die Rückgabe bei Verbraucherverträgen.
Ein Rücktrittsrecht, das Gestaltungsrecht ist, kann vertraglich vereinbart werden (Sonderfall ist die Verwirkungsklausel) oder sich aus dem Gesetz ergeben. Gesetzliche Rücktrittsrechte bestehen etwa bei Leistungsstörungen (§§321 Abs. 2, 323, 324, 326 Abs. 5, 437, 634 BGB, grds. erst nach fruchtlosem Ablauf einer dem Schuldner zur Nacherfüllung
gesetzten angemessenen Frist), bei einer Störung
der Geschäftsgrundlage (§313 Abs. 3 BGB) und bei Geltendmachung der Rücktrittseinrede durch die Gegenseite (§§ 438 Abs. 4 S. 3, 634 a Abs. 4 S. 3 BGB). Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgt durch (unwiderrufliche) Erklärung gegenüber dem anderen
Teil (§ 349 BGB), bei der es sich um eine Gestaltungserklärung handelt (und die im Kauf- und Werk-vertragsrecht eine alternativ mögliche Minderung ausschließt). Sind auf der einen oder der anderen Seite des Vertrages mehrere Personen beteiligt, kann das Rücktrittsrecht nur einheitlich von allen und gegen alle ausgeübt werden (§ 351 S.1 BGB). Ist bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht ein sog. Reugeld (Lösungsklausel) vereinbart (d. h. eine Abstandszahlung für den Fall des Rücktritts), muss das Reugeld vor oder mit der Erklärung gezahlt werden, sonst kann der andere durch Zurückweisung den Rücktritt wirkungslos machen (§ 353 BGB; die Erklärung bleibt aber wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung nachgezahlt wird).
Eine allgemeine Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts gibt es nicht. Ist bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht keine Ausübungsfrist vereinbart, kann sich der potenzielle Rücktrittsgegner von der hieraus resultierenden Unsicherheit dadurch befreien, dass er dem Rücktrittsberechtigten eine angemessene Frist für die Ausübung setzt, nach deren Ablauf das Rücktrittsrecht erlischt (§ 350 BGB). Der wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung erst nach Verjährung des Leistungs- bzw. Nacherfüllungsanspruchs erklärte Rücktritt wird unwirksam, wenn sich der Schuldner auf die
Verjährung der Ansprüche beruft (§§ 218 Abs. 1, 438 Abs. 4, 634 a Abs. 4 BGB).
Ein wegen Nichterfüllung erklärter Rücktritt wird auch unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Erklärung eine Aufrechnungslage bestand, aufgrund derer sich der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreien konnte, und der Schuldner die Aufrechnung unverzüglich nach dem Rücktritt erklärt (§ 352 BGB).
Die Rechtsfolge des wirksam erklärten Rücktritts ist die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis: Die Parteien haben sich — Zug um Zug (§ 348 BGB) — die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB) herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB). Eine Verletzung dieser Pflichten aus dem Rückgewährschuldverhältnis kann zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 280-283 BGB führen (§ 346 Abs. 4 BGB).
Im Leistungsstörungsrecht schließt der Rücktritt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Vertrag (Schadensersatz statt der Leistung, Verzögerungsschaden) nicht aus (§ 325 BGB).
Ist die Rückgabe oder Herausgabe wegen der Natur des Erlangten ausgeschlossen (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr.1 BGB, z. B. Dienstleistung), hat der Rückgabepflichtige den Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet (§ 346 Abs. 2 S.1 Nr. 2 BGB) oder hat sich der Gegenstand (auf andere Weise als durch bestimmungsgemäßen Gebrauch) verschlechtert bzw. ist er untergegangen (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB), tritt an die Stelle der Rückgewährpflicht eine Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz unter Zugrundelegung der im Vertrag vereinbarten Gegenleistung (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB; war der Gegenstand mangelhaft und erfolgte deshalb der Rücktritt, ist der mangelbedingte Minderwert abzuziehen). Diese Pflicht zur Leistung von Wertersatz entfällt wiederum, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung gezeigt hat (§ 346 Abs. 3 S.1 Nr. 1 BGB), wenn der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat bzw. der Schaden auch bei ihm eingetreten wäre (§ 346 Abs. 3 S.1 Nr.2 BGB) und — als Privilegierung des Berechtigten bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht — wenn die Verschlechterung oder der Untergang trotz der Einhaltung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten durch den aus dem gesetzlichen Rücktrittsrecht Berechtigten eingetreten ist (§ 346 Abs. 3 S.1 Nr.3 BGB). Allerdings ist bei Entfallen der Verpflichtung zur Leistung eines Wertersatzes eine etwa verbleibende Bereicherung herauszugeben (§ 346 Abs. 3 S. 2 BGB).
Neben den Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen treten Ansprüche auf Wertersatz für entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft trotz Möglichkeit nicht gezogener Nutzungen (§ 347 Abs. 1 S. 1 BGB; auch hier ist der Berechtigte aus einem gesetzlichen Rücktrittsrecht wieder privilegiert, da er hinsichtlich der Unterlassung der Nutzungsziehung nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat, § 347 Abs. 1 S. 2 BGB) und auf Ersatz der notwendigen Verwendungen auf den erlangten Gegenstand (§ 347 Abs. 2 S.1 BGB; nicht notwendige Verwendungen sind nur zu ersetzen, soweit der andere infolge der Rückgabe des Gegenstandes an ihn konkret bereichert ist, § 347 Abs. 2 S. 2 BGB).
Auf die Rückabwicldungsvorschriften nach erklärtem Rücktritt verweisen etwa die §§281 Abs. 5, 326 Abs. 4, 357 Abs. 1, 439 Abs. 4, 441 Abs. 6, 635 Abs. 4, 638 Abs. 4 BGB.




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