Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

(diligentia quam in suis) Verschulden.

(eigenübliche Sorgfalt, konkrete Fahrlässigkeit, diligentia quam in suis, culpa in concreto): besonderer Sorgfaltsmaßstab, der nicht wie bei der (allgemeinen) Fahrlässigkeit objektiv-abstrakt bestimmt ist, sondern die individuellen, persönlichen Eigenarten des betreffenden Schuldners konkret berücksichtigt. Für bestimmte privilegierte Schuldner gilt der Haftungsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt anstelle der allgemeinen Fahrlässigkeit. Auch solche Schuldner haben aber für (objektiv bestimmte) grobe Fahrlässigkeit einzustehen (§ 277 BGB).
Nur für die eigenübliche Sorgfalt einzustehen haben etwa der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB), Gesellschafter untereinander (§ 708 BGB, gilt als rechtspolitisch verfehlt), Ehegatten untereinander (§ 1359 BGB), Eltern gegenüber ihren Kindern (§ 1664 Abs. 1 BGB) und der Vorerbe gegenüber dem Nacherben (§ 2131 BGB).

(diligentia quam in suis). Wer kraft Gesetzes oder Vertrags fremdes Vermögen zu verwalten hat, haftet nach manchen gesetzlichen Bestimmungen nur für die S., die er auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Es sind dies der Vorerbe (§ 2131 BGB), die Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1664 BGB), die Ehegatten bei Erfüllung der Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1359 BGB), der unentgeltliche Verwahrer (§ 690 BGB, Verwahrung), der Rücktrittsberechtigte (§ 346 III Nr. 3 BGB, Rücktritt vom Vertrag) und der Gesellschafter (§ 708 BGB, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts). Diese Haftungserleichterung befreit jedoch nicht von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 277 BGB, Verschulden, 2 a bb).




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