Rückstrahler

Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit mindestens einem roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Er muß in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt, möglichst weit links, nicht mehr als 40 cm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses und nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn angebracht sein. Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein, aber auch nicht blenden.

Beleuchtung von Fahrzeugen (1 b), Beiwagen.




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