Beiwagen

von Krafträdern dürfen nur in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt werden; Kraftrad und B. müssen seitliche Begrenzungsleuchten haben (§ 51 I StVZO). Die Fahrerlaubnis Kl. A für Krafträder gilt auch für solche mit B. (§ 6 I 1 FeV). Bei Fahrrädern müssen B. rote Rückstrahler haben (§ 67 IV 3 4 StVZO).




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