Begrenzungsleuchten

Beleuchtung. Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Lichtaustrittsfläche der Begrenzungsleuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, muß ebenso kenntlich gemacht werden.
An Pkw ohne Anhänger und anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge 6 m beziehungsweise deren Breite 2 m nicht übersteigt, genügen zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzungen beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaften an der dem Verkehr zugewandten Fahrzeugseite entweder eine Parkleuchte, die nach vorn weißes und nach hinten rotes Licht zeigt und mindestens 600 mm und höchstens 1550 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß, oder eine mit der Schlußleuchte in einem Gerät vereinigte Parkleuchte für rotes Licht und eine mit der Begrenzungsleuchte in einem Gerät vereinigte Parkleuchte für weißes Licht oder eine Schlußleuchte und eine Begrenzungsleuchte.




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